Die Erfüllung eines Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein zweiseitig verpflichtendes Schuldverhältnis begründet wird. Es handelt sich um einen gegenseitigen oder synallagmatischen Vertrag. Die konstitutiven Elemente sind in § 433 BGB enthalten. Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer Eigentum und Besitz an der verkauften Sache bzw. die Inhaberschaft an dem verkauften Recht zu verschaffen (vgl. zu Letzterem: § 453 BGB). Zu diesen Verkäuferpflichten tritt gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 2, 453 Abs. 3 BGB die Pflicht hinzu, dem Käufer die Sache bzw. das Recht, das zum Besitz einer Sache berechtigt, frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Hauptleistungspflicht des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu zahlen. Bei der ebenfalls in § 433 Abs. 2 BGB für den Käufer genannten Pflicht, die Sache abzunehmen, handelt es sich regelmäßig nur um eine vertragliche Nebenpflicht. Kaufgegenstand können nach §§ 433, 453 Abs. 1 BGB Sachen im Sinne des § 90 BGB sowie Rechte und "sonstige Gegenstände" sein. Durch den bewusst weit gefassten Begriff des "sonstigen Gegenstandes" sollen auch über § 90 BGB und den Begriff des "Rechts" hinaus alle sonstigen verkehrsfähigen, unkörperlichen Vermögensgegenstände und Sachgesamtheiten (wie z.B. Unternehmen, Gas, Wärme, Elektrizität, technisches Know-how, Werbeideen, Software etc.) als Gegenstände eines Kaufvertrages anerkannt werden.

Im Bereich des Warenkaufs spielen wegen der Massenhaftigkeit und Gleichförmigkeit der vorgenommenen Geschäfte allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle, insbesondere in Form von Lieferbedingungen und Vertragsformularen. Durch sie werden z.B. Liefer- und Zahlungsfristen festgesetzt, der Erfüllungsort bestimmt und vielfach die gesetzlichen Regeln, etwa über den Zahlungsverzug oder die Gewährleistungsrechte, geändert oder ergänzt. Mit den §§ 433 ff. BGB bietet das Gesetz ein "Regelungsmuster" (Larenz) an, das die Parteien weitgehend nicht bindet. Vielmehr können die Parteien bei der Gestaltung des Vertrages von den im Gesetz getroffenen Bestimmungen abweichen oder diese ergänzen. Nur ausnahmsweise enthält das Gesetz für Verträge zwingende Vorschriften, die meist dem Schutz des schwächeren Vertragspartners dienen. Beim Kauf haben die meisten Vorschriften dispositiven Charakter, d.h. sind durch Parteivereinbarung - zum Teil auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - abdingbar (Musielak/Hau, GK BGB, Rdnr. 535; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, Halbband 1, Besonderer Teil, 13. Auflage, § 38, S. 4; § 39 I, S. 10). Eine praktisch bedeutsame Ausnahme stellt insofern der Verbrauchsgüterkauf, d.h. der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer über eine bewegliche Sache (§ 474 Abs. 1 BGB), dar. Beim Verbrauchsgüterkauf sind nämlich gemäß § 475 BGB die meisten Vorschriften zwingendes Recht (ius cogens).

Erfüllung der Verkäuferpflicht: Übereignung und Abtretung

Sachkauf. Den Verkäufer treffen beim Sachkauf gleich drei vertragstypische Pflichten: Er ist dem Käufer verpflichtet, ihm die Sache zu übergeben und ihm das Eigentum an der Sache zu verschaffen, § 433 Abs. 1 S. 1 BGB. Zu dieser Pflicht zur Rechts- und Besitzverschaffung tritt in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht zur rechts- und sachmängelfreien Verschaffung der Sache hinzu.

Unter Übergabe ist grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes durch Einräumen der tatsächlichen Sachherrschaft zu verstehen, § 854 Abs. 1 BGB. Unter den Voraussetzungen des § 854 Abs. 2 BGB genügt auch die Einigung über den Besitzübergang. Die Übergabe eines sog. Traditionspapiers steht unter gewissen Voraussetzungen der Übergabe gleich, insbesondere gehört der Orderlagerschein (§ 475g HGB nF) und der Ladeschein (§ 448 HGB nF) hierher (zu den Traditionspapieren m.w.N.: Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51 F IV 3 (Rdnr. 40)). Die Pflicht zur Übergabe kann vertraglich modifiziert werden, so wenn beispielsweise anstelle der Übergabe an den Käufer die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten, der sich im Besitz der Sache befindet, gesetzt wird (vgl. §§ 929 S. 1, 931 BGB) oder der Verkäufer auf Geheiß des Käufers die Sache unmittelbar einem Dritten liefert. Gemäß § 446 Abs. 1 S. 2 BGB gebühren dem Käufer vom Zeitpunkt der Übergabe an die Nutzungen der Sache; der Käufer braucht also für Nutzungen der ihm aufgrund des Kaufvertrages übergebenen Sache, auch solange er noch kein Eigentum - z.B. aufgrund eines vereinbarten Eigentumsvorbehalts - daran erworben hat, keine Vergütung zu zahlen. Im Gegenzug hat er die Lasten der Sache zu tragen.

Zweitens ist der Verkäufer dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Wie dieser Erfolg herbeigeführt wird, bestimmt sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB bzw. §§ 873, 925 BGB.

Der Verkäufer ist über die primär auf Rechtsverschaffung gerichtete Verpflichtung zur Übereignung hinaus auch verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Dabei ist die gesetzliche Pflicht zur sachmängelfreien Verschaffung der Sache durch die Schuldrechtsreform neu eingeführt worden. Die Pflicht zur rechtsmängelfreien Verschaffung der Sache war dagegen bereits im alten Recht normiert (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.). Sie beinhaltet, dass der Verkäufer lastenfreies Eigentum zu verschaffen hat. Er ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können, § 433 Abs. 1 S. 2, 435 S. 1 BGB. Hierhin gehören zum einen dingliche Rechte, die das Eigentum beschränken, wie z.B. Dienstbarkeiten und Pfandrechte. Es gehören aber auch solche obligatorischen Rechte Dritter gegen den Verkäufer hierher, die aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift auch gegen den Käufer geltend gemacht werden können, z.B. § 566 BGB. Der Verkäufer hat derartige Rechte zu beseitigen, wenn nicht der Ausschlusstatbestand des § 442 BGB eingreift. Hinzuweisen ist ferner auf die Regelung des § 435 S. 2 BGB. Hat der Verkäufer zwar lastenfreies Eigentum verschafft, ist aber im Grundbuch fälschlich ein nicht oder nicht mehr bestehendes Recht für einen Dritten eingetragen, das im Falle seines Bestehens gegen den Käufer geltend gemacht werden könnte, so ist der Käufer gefährdet, weil der zu Unrecht Eingetragene durch eine Verfügung zugunsten eines Gutgläubigen das Recht zur Entstehung bringen könnte, §§ 892, 1138 BGB. Das Gesetz stellt daher das Eingetragensein eines nicht bestehenden Rechts mit einem Rechtsmangel gleich.

Rechtskauf. Wird ein Recht, z.B. eine Forderung nebst dafür bestelltem Pfandrecht, verkauft, so ist der Verkäufer gemäß §§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet, dem Käufer das Recht zu verschaffen und, sofern das Recht - wie z.B. das Pfandrecht - zum Besitz einer Sache berechtigt, die Sache zu übergeben. Der Verkäufer hat das Recht mit dem vertraglich vereinbarten Inhalt zu verschaffen. Hat es diesen Inhalt nicht, so haftet der Verkäufer wegen eines Rechtsmangels (§§ 453 Abs. 1, 433 Abs. 1 S. 2, 435 BGB). Ist das Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, oder steht ihm eine Einrede entgegen, die gemäß § 404 BGB dem Käufer entgegengesetzt werden kann, so ist der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 S. 2, 439 Abs. 1 1. Alt. BGB zur Beseitigung verpflichtet. Der Verkäufer haftet beim Rechtskauf für den Bestand des verkauften Rechts selbst dann, wenn es schon zur Zeit des Kaufabschlusses nicht besteht und seine Verschaffung daher nicht nur dem Verkäufer, sondern objektiv unmöglich ist. Dies war im alten Recht ausdrücklich speziell geregelt (§ 437 Abs. 1 BGB a.F.) und folgt nunmehr ohne weiteres aus den allgemeinen Regeln über die anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a Abs. 1 BGB). Der Verkäufer einer Forderung haftet dagegen - vorbehaltlich abweichender Vereinbarung - nicht für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners und damit für die Realisierung der Forderung. Dies folgt daraus, dass die Einbringlichkeit einer Forderung nicht zu deren "gewöhnlicher Beschaffenheit" im Sinne der §§ 453 Abs. 1, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gehört (vgl. Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum Neuen Schuldrecht, Rdnrn. 471 und 485). Selbst wenn er eine Haftung für die Zahlungsfähigkeit übernimmt, so ist diese Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen, also nicht als Garantie für die Erfüllung anzusehen.

Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Zu trennen ist der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft (zur Verschaffung des Eigentums) von dem Verfügungsgeschäft, durch das die angestrebte Rechtsänderung herbeigeführt wird (z.B. durch Übereignung der Sache gemäß § 929 BGB). Das Verpflichtungsgeschäft (der Kaufvertrag gemäß § 433 BGB) und das Verfügungsgeschäft (die Übereignung gemäß § 929 BGB) sind rechtlich voneinander getrennt (Trennungsprinzip). Der Kaufvertrag als solcher ändert noch nichts an der sachenrechtlichen Zuordnung. Erst durch die Vornahme des dinglichen Rechtsgeschäfts erfüllt der Verkäufer seine schuldrechtliche Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Weiterhin ist das Verfügungsgeschäft wirksam, ohne dass es dafür auf die Wirksamkeit des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts ankommt, es ist also in seinem Bestand von der Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts abstrahiert (Abstraktionsprinzip). Ist der Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) z.B. gemäß § 138 BGB nichtig, so bleibt die Übereignung (Verfügungsgeschäft) gleichwohl wirksam. Es ist nicht zu verkennen, dass das Trennungs- und Abstraktionsprinzip zu einer Aufteilung und Verselbständigung von Vorgängen führt, die im täglichen Leben häufig als Einheit angesehen werden. Hinzuweisen ist natürlich darauf, dass es nicht ohne Rechtsfolgen bleibt, wenn das der Verfügung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft unwirksam ist. Denn mit Unwirksamkeit des Kaufvertrags sind Zweck und Rechtsgrundlage der Verfügung entfallen. Der Käufer ist durch die erfolgte wirksame Eigentumsverschaffung ungerechtfertigt bereichert. Er ist gemäß § 812 BGB zur Rückübereignung verpflichtet. Das Bereicherungsrecht der §§ 812 ff. BGB dient so in einem gewissen Grad der "Reparatur" der Folgen des Abstraktionsprinzips (Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 471).

Aus dem Abstraktions- und Trennungsprinzip ergeben sich zahlreiche Folgen, wovon hier nur beispielhaft erwähnt sei (vgl. insgesamt: Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, Halbband 1, Besonderer Teil, 13. Auflage, § 39 II b = S. 13 ff.): Eine bestimmte bewegliche Sache wurde verkauft, aber noch nicht übergeben und übereignet. Der Verkäufer ist nach wie vor Eigentümer, und als solcher rechtlich in der Lage, die Sache als Berechtigter einem Dritten wirksam gemäß § 929 BGB zu übereignen. Er verletzt dadurch zwar dem Käufer gegenüber seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag und macht sich gemäß §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB schadensersatzpflichtig, aber die Sache selbst kann der Käufer von dem Dritten, der ja Eigentümer geworden ist, nicht herausverlangen. Nur dann, wenn der Dritte den Verkäufer zum Vertragsbruch verleitet hat, im Bewusstsein, dadurch den Käufer zu schädigen, hat der Käufer auch gegen den Dritten einen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB.

Bewegliche Sachen

Der Verkäufer ist gemäß § 433 BGB verpflichtet, Eigentum zu verschaffen. Diese Eigentumsverschaffung (Übereignung) richtet sich nach den sachenrechtlichen Vorschriften zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums (beachte: Neben den Vorschriften zur rechtsgeschäftlichen Übereignung gibt es auch nicht rechtsgeschäftliche Erwerbstatbestände, wie z.B. die Erbschaft gemäß § 1922 BGB oder die Verbindung und Vermischung gemäß §§ 947, 948 BGB). Vorangestellt sei der Hinweis, dass die Regeln für den rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb unterschiedlich ausgestaltet sind, je nachdem ob bewegliche Sachen oder Grundstücke den Gegenstand der Übereignung bilden. Im Folgenden werden zunächst überblicksartig die Vorschriften bzgl. der Mobilien dargestellt.

§ 929 S. 1 BGB regelt den Grundtatbestand der Übereignung beweglicher Sachen. Er verlangt ein rechtsgeschäftliches Element in Form der (dinglichen) Einigung und ein tatsächliches Element in Form der Übergabe.

Die Einigung ist das notwendige Element jeder Übereignung. Die Übergabe kann durch Übergabesurrogate (dazu gleich) ersetzt werden. Die Einigung ist ein Vertrag (sog. dinglicher Vertrag), auf den die Vorschriften des Allgemeinen Teils (Erstes Buch des BGB) Anwendung finden, so z.B. die Vorschriften über die Rechts- und Geschäftsfähigkeit. Einigung und Übergabe müssen nicht notwendig zusammenfallen, jedoch müssen für eine Übereignung beide Akte vollzogen sein. Lebhaft umstritten ist die Frage, ob bereits die Einigung als solche bindend ist. Die herrschende Meinung verneint diese Frage, wobei sie zum einen auf den Wortlaut des § 929 S. 1 BGB ("... übergibt und beide darüber einig sind ..."), zum anderen auf die Parallele im Immobiliarsachenrecht zu § 873 Abs. 2 BGB verweist. Ein Grund, bewegliche Sachen anders zu behandeln als Grundstücksrechte, liegt nicht vor (m.w.N.: Baur/Stürner, Sachenrecht, § 5 III 2 b (Rdnr. 36 f.), § 51 B II (Rdnr. 11)). Das mag zwar verblüffen, erklärt sich aber dadurch, dass der dinglichen Einigung jegliches schuldrechtliche Moment fehlt.

Beispiel (nach Musielak/Hau, GK BGB, Rdnr. 833): V verkauft K seinen Wagen. Nachdem K den Kaufpreis entrichtet hat, wird vereinbart, dass das Fahrzeug in zwei Tagen bei V abzuholen ist (hierin liege gemäß §§ 133, 157 BGB bereits die dingliche Einigung). Am folgenden Tag bekommen beide Parteien Streit, V erklärt: "Sie bekommen den Wagen nicht mehr". Auch wenn nun ein Angestellter des V dem K den Wagen übergibt, ist K wegen Widerrufs der Einigung nicht Eigentümer geworden. Selbstverständlich bleibt der schuldrechtliche Kaufvertrag vom Sinneswandel des V unberührt, die Pflicht zur Übereignung besteht fort.

Weiterhin muss die Einigung dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen, d.h. die Einigung muss sich auf bestimmte Sache beziehen (Einzelheiten gehören ins Sachen- und Kreditsicherungsrecht, z.B.. Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51 B I 2 (Rdnr. 8 ) m.w.N.).

Schließlich muss die Einigung von einem verfügungsbefugten Veräußerer ausgehen. Das Eigentum kann nur übergehen, wenn die Einigung von dem Verfügungsbefugten getroffen wird. Dies wird regelmäßig der Eigentümer sein, die Verfügungsbefugnis kann aber auch einem Dritten zustehen, so z.B. im Falle der Insolvenz, § 80 InsO: Anstelle des Rechtsinhabers ist der Insolvenzverwalter zur Verfügung befugt (vgl. zur Verfügungsbefugnis: M. Wolf, Sachenrecht, Rdnr. 312 ff).

Zur Einigung muss die Übergabe treten. Die Übergabe ist die Übertragung des Besitzes vom Veräußerer auf den Erwerber. Dadurch wird die Rechtsänderung nach außen erkennbar gemacht (Publizität). Die Übergabe ist erst vollzogen, wenn die Erwerberseite den alleinigen Besitz hat und auf der Veräußererseite kein Rest von Besitz mehr besteht. Die Einräumung von Mitbesitz genügt dagegen nicht. Der Eigentümer muss den Besitz in jeder Weise verlieren; behält er mittelbaren Besitz, so bleibt nur eine Übereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB möglich. In einer modernen Wirtschaft kann man den Begriff der Übergabe aber nicht darauf beschränken, dass der Veräußerer die Sache aus seiner Hand direkt in die Hand des Erwerbers gibt. Vielmehr müssen auch Dritte als Hilfspersonen auf Seiten des Eigentümers und des Erwerbers tätig werden können. So können an der Übergabe Dritte auf beiden Seiten als Besitzdiener (§ 855 BGB) beteiligt werden:

Beispiel: Händigt V die von K gekaufte Sache nicht diesem selbst, sondern dessen Fahrer F aus, so liegt darin eine Übergabe an K, weil F nur Besitzdiener gemäß § 855 BGB ist und K deshalb unmittelbarer Besitzer wird. K wird gemäß § 929 S. 1 BGB Eigentümer, wenn gleichzeitig die dingliche Einigung mit V besteht. Diese dingliche Einigung konnte zuvor zwischen V und K getroffen worden sein, sie kann aber auch zwischen V und F als Vertreter des K (§ 164 BGB) zustande gekommen sein.

Aber auch Besitzmittler (§ 868 BGB) können auf beiden Seiten des Erwerbstatbestandes eingesetzt werden:

Beispiel: K kauft bei V ein Pferd, und vereinbart mit diesem, dass V das Pferd direkt zu L bringt, bei dem K einen Stallplatz gemietet hat. Zwar ist L nicht Besitzdiener des K, er vermittelt ihm aber den Besitz an dem Pferd, so dass K mittelbarer Besitzer des Pferdes wird. Da V jeden Besitz verliert, K aber (mittelbaren) Besitz erlangt, liegt eine Übergabe iSd § 929 S. 1 BGB vor. Auch V kann einen Besitzmittler einsetzen, wenn er seinerseits das Pferd im Reitstall des B untergestellt hat, und diesen anweist, das Pferd zu L zu transportieren.

Im Interesse der Rationalisierung und Vereinfachung von mehrgliedrigen Lieferbeziehungen ist man sogar noch einen Schritt weiter gegangen und verzichtet darauf, dass Veräußerer und Erwerber (mittelbaren) Besitz an der Sache haben müssen. Es genügt für die Übergabe, wenn ein Dritter auf Geheiß des Veräußerers übergibt, bzw. die Sache auf Geheiß des Erwerbers einem Dritten übergibt (sog. Geheißerwerb, Streckengeschäft, vgl. dazu: Baur/Stürner, Sachenrecht, § 51 C II 2 (Rdnr. 17) m.w.N.).

Beispiel: K kauft von V eine Maschine und verkauft sie weiter an E. Dieser verkauft sie weiter an Z und bittet K, die Maschine unmittelbar an Z zu liefern (Durchlieferung). K lässt die Maschine von V zu Z bringen. Das Eigentum wird in diesem Fall von V an K, von K an E und schließlich von E an Z übertragen. Auch im Verhältnis K-E liegt eine wirksame Übergabe vor, weil die Weisungen beider befolgt und der unmittelbare Besitz entsprechend ihrem Geheiß übertragen wurde (vgl. auch BGH, NJW 1986, 1166).

Eine einzige Lieferung führt hier zu mehreren Eigentumsübertragungen (die bei K und E für gerade einmal eine juristische Sekunde reichen) und muss überdies mehrere schuldrechtliche Verkäuferpflichten zum Erlöschen bringen. Das wirft die Frage auf, wie man sich die verschiedenen Einigungen zu denken hat und wie die für das Erlöschen erforderlichen Tilgungsbestimmungen "transportiert" werden. Zur Einigung gibt V im Verhältnis zu K die eigene und als Vertreter oder Bote die Erklärung des K ab. Im Verhältnis zu K und E ist V Vertreter des K und Z Vertreter des E, und im Verhältnis zu E und Z ist V Vertreter des E und Z gibt die Erklärung für sich ab. Mit den vom Schuldner dem Gläubiger gegenüber zu erklärenden Tilgungsbestimmungen verhält es sich wie folgt: V übermittelt seine Tilgungsbestimmung dem Z als Empfangsboten des K. Die Tilgungsbestimmung des K gegenüber E sieht V als Erklärungsboten des K und Z als Empfangsboten des E. An der Tilgungsbestimmung des E gegenüber Z ist V als Erklärungsbote des E beteiligt.

Die Übergabe kann auch ersetzt werden. Wir sprechen dann von Übergabesurrogaten. Ist der Erwerber bereits im Besitz der Sache, dann genügt nach § 929 S. 2 BGB die bloße Einigung über den Eigentumsübergang (brevi manu traditio). Nach § 930 BGB kann die Übergabe der Sache dadurch ersetzt werden, dass Eigentümer und Erwerber ein Besitzmittlungsverhältnis (Besitzkonstitut gemäß § 868 BGB) vereinbaren, aufgrund dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt. Von dieser Möglichkeit wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn der Veräußerer die Sache nach Übertragung des Eigentums noch weiter besitzen will (z.B. bei der Sicherungsübereignung). Gäbe es § 930 BGB nicht, müsste der Eigentümer zunächst den Besitz vollständig aufgeben und auf den Veräußerer übertragen, um ihn dann anschließend von diesem zurückzuerhalten. Schließlich gestattet es § 931 BGB, anstelle der Übergabe die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen einen Dritten treten zu lassen. Diese Möglichkeit bietet sich an, wenn der Eigentümer nicht unmittelbarer Besitzer ist, er die Sache z.B. einem Dritten vermietet hat (§§ 535, 546 BGB).

Wie stellt sich die Rechtslage dar, wenn der Verfügende gar nicht der Eigentümer ist, mit anderen Worten die "Verfügung eines Nichtberechtigten" vorliegt, also z.B. der Nichteigentümer A eine Sache des B an einen Dritten veräußert? Zum einen kann die Übereignung unmittelbar gemäß § 929 BGB (als Verfügung des Berechtigten) wirksam sein, wenn die Voraussetzungen des § 185 BGB vorliegen. In den anderen Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb nach den §§ 932 ff. BGB vorliegen. Diese Vorschriften beziehen sich auf die Erwerbstatbestände der §§ 929 bis 931 BGB, und zwar § 932 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Übereignung gemäß § 929 S. 1 BGB, § 932 Abs. 1 S. 2 BGB auf § 929 S. 2 BGB, § 933 BGB auf die Übereignung gemäß §§ 929 S. 1, 930 BGB und schließlich § 934 BGB auf die Übereignung gemäß §§ 929 S. 1, 931 BGB. Die §§ 932 ff. BGB ersetzen nur das fehlende Eigentum des Veräußerers, ansonsten müssen die übrigen Merkmale des jeweiligen Erwerbstatbestandes erfüllt sein.

Auch der gutgläubige Erwerb ist Eigentumserwerb, mit dem die Verkäuferpflichten erfüllt werden. Dem Käufer, der "nur" gutgläubig erwirbt, stehen keinerlei Rechte wegen eines "Erwerbsmakels" zu.

Voraussetzung des gutgläubigen Erwerbs ist in allen Fällen der gute Glaube des Erwerbers. Was damit gemeint ist, bestimmt § 932 Abs. 2 BGB. Der Erwerber ist gutgläubig, wenn er nicht weiß, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist und diese Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit iSd § 932 Abs. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wurde, wenn ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben wurden und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte. Bei der groben Fahrlässigkeit handelt es sich um eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit des § 276 Abs. 2 BGB erheblich übersteigt (BGH, NJW 1994, 2093 (2094)). Zur Vollendung des gutgläubigen Erwerbs muss eine bestimmte in den §§ 932 ff. BGB genauer beschriebene Besitzlage des nichtberechtigt Verfügenden hinzukommen, die einen Rechtsschein für seine Berechtigung schafft. Merke: Die §§ 932 ff. BGB helfen nur über das fehlende Eigentum hinweg. Wer ohne Fahrlässigkeit an die Verfügungsbefugnis des Veräußernden (z.B. nach § 185 BGB) oder an dessen Geschäftsfähigkeit glaubt, wird von §§ 932 ff. BGB nicht geschützt. Allenfalls im Handelsrecht wird der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis geschützt, § 366 HGB.

Schließlich ist der gutgläubige Erwerb ausgeschlossen, wenn die Sache gemäß § 935 BGB abhanden gekommen ist. Abhanden gekommen ist eine Sache, wenn der unmittelbare Besitzer sie ohne (nicht notwendig gegen) seinen Willen verloren hat. Kein Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des mittelbaren Besitzes. Hat der Eigentümer einem anderen seine Sache vermietet, also den unmittelbaren Besitz freiwillig auf diesen übertragen, und veräußert der nun unmittelbar besitzende Mieter die Sache an einen gutgläubigen Dritten, dann verliert der Eigentümer sein Eigentum, denn der unfreiwillige Verlust des mittelbaren Besitzes macht die Sache nicht zu einer abhanden gekommenen iSd § 935 BGB, wie sich aus § 935 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt (Musielak/Hau, GK BGB, Rdnr. 847). Die hinter § 935 BGB steckende Grundidee ist die, das nur derjenige mit dem Verlust seines Eigentums kraft gutgläubiger Erwerbs bedroht ist, der seinerseits durch freiwillige Besitzherausgabe mit dazu beigetragen hat, dass ein besitzgegründeter Rechtsschein entstehen konnte. Aus Gründen der Verkehrs- und Umlauffähigkeit macht § 935 Abs. 2 BGB hiervon eine Ausnahme u.a. für Geld und Inhaberpapiere. An ihnen ist gutgläubiger Erwerb auch dann möglich, wenn sie dem Eigentümer abhanden gekommen sind.

Unbewegliche Sachen

Für die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (sowie für die Bestellung, Übertragung und Belastung eines Grundstücksrechts) ist nach § 873 Abs. 1 BGB die dingliche Einigung und die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Die Einigung im Rahmen des § 873 BGB ist formfrei. Für die Einigung über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück (Auflassung, § 925 Abs. 1 S. 1 BGB ) gilt dies an sich auch. Und dennoch führt das Zusammenspiel des § 925 Abs. 1 BGB (Erklärung vor der zuständigen Stelle bei gleichzeitiger Anwesenheit) mit der (ausnahmsweisen) Prüfung der materiellen Einigung durch das Grundbuchamt nach § 20 GBO und der Nachweispflicht des § 29 GBO (Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen durch öffentliche Urkunden) dazu, dass die Auflassung regelmäßig in einem Durchgang mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet wird.

Auch das Eigentum an einem Grundstück kann gutgläubig erworben werden: Nach § 892 BGB gilt zugunsten desjenigen, der rechtsgeschäftlich ein Recht an einem Grundstück erwirbt, der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass der Erwerber die Unrichtigkeit kennt oder ein Widerspruch eingetragen ist. Hieraus erklärt sich die bereits früher angesprochene Regelung des § 435 S. 2 BGB. Anders als beim gutgläubigen Erwerb beweglicher Sachen schließt hier grobe Fahrlässigkeit den gutgläubigen Erwerb von Grundstückseigentum nicht aus. Das folgt daraus, dass das Grundbuch eine stärkere Vertrauensbasis schafft als der Besitz, der bei beweglichen Sachen die Grundlage für einen gutgläubigen Erwerb bildet. Allerdings ist es für einen Erwerb gem. § 892 BGB nicht notwendig, dass der Erwerber das Grundbuch eingesehen hat, es reicht vielmehr, dass das Grundbuch den Nichberechtigten als Eigentümer ausweist (BGH, NJW 1988, 2037 (2038); Baur/Stürner, Sachenrecht, § 23 IV 1 a (Rdnr. 32)).

Forderungen

So wenig wie beim Sachkauf das Eigentum, so wenig geht beim Rechtskauf das verkaufte Recht schon aufgrund des Kaufvertrages auf den Käufer über. Zur Übertragung bedarf es vielmehr eines vom Kauf als Verpflichtungsgeschäft zu trennenden besonderen Verfügungsgeschäfts, dessen Erfordernisse sich nach der Art des zu übertragenden Rechts richten.

  • Einfache Forderungen werden durch einfachen Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB übertragen, wenn sie durch Hypothek gesichert sind, in Form des § 1154 BGB.
  • Andere Rechte werden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ebenfalls durch einfachen Abtretungsvertrag übertragen (§ 413 BGB).

Besteht die Forderung nicht oder steht sie dem Abtretenden nicht zu, so wird der Erwerber nicht geschützt, selbst wenn er im guten Glauben ist. Es gibt im Allgemeinen keinen Schutz des guten Glaubens beim Erwerb von Forderungen, so wie ihn das Gesetz bzgl. Sachen in den §§ 892, 932 ff. BGB kennt. Der Grund: Bei der Forderung gibt es keinen Besitz oder Grundbucheintragung als Rechtscheinsbasis (Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 487). Besonderheiten gelten für in - bestimmten - Wertpapieren verbriefte Forderungen (z.B. für den Wechsel: Art. 16 WG). Einzelheiten gehören ins Wertpapierrecht.

Erfüllung der Käuferpflicht: Kaufpreiszahlung

Der Käufer - gleich ob einer Sache oder eines Rechts - ist gem. § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Dies ist die Hauptleistungspflicht des Käufers. Der Kaufpreis bildet die (synallagmatische) Gegenleistung, das Entgelt für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis ist demzufolge gem. §§ 320, 322 BGB Zug um Zug gegen die Leistung des Verkäufers zu zahlen.

Bei der Kaufpreisschuld handelt es sich um eine Geldschuld. Es finden die allgemeinen Vorschriften über die Geldschuld Anwendung (§§ 244 ff. BGB). Ob und unter welchen Voraussetzung eine unbare Zahlung als Erfüllung der Kaufpreispflicht angesehen werden kann, wurde bereits im Zusammenhang mit der Erfüllung behandelt. Auf die Sondervorschrift des § 270 BGB wird unten noch unter der Überschrift Zahlungsort eingegangen werden. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so schuldet er dem Verkäufer als von diesem nicht weiter nachzuweisenden Mindestschaden Verzugszinsen mit einem Zinssatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB) oder in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wenn an dem Kaufvertrag kein Verbraucher beteiligt ist (§ 288 Abs. 2 BGB). Den Basiszinssatz bestimmt § 247 BGB. Dem Verkäufer ist es natürlich unbenommen, aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen zu verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB) oder einen weiter gehenden Schaden geltend zu machen, den er dann aber beweisen muss, § 288 Abs. 4 BGB.

Leistungsort und Leistungszeit

Der Verkäufer hat seine Leistungspflicht erfüllt, wenn er den geschuldeten Gegenstand zur rechten Zeit am rechten Ort dem Käufer übereignet. Entsprechendes gilt für den Käufer. Einzelheiten über Erfüllungsort und Leistungszeit wurden bereits in den Grundlagenkapiteln behandelt. Das Problem des Leistungsortes für die Leistungspflicht des Verkäufers wird im Rahmen der Gefahrtragungsregel des § 447 BGB noch einmal kurz gestreift (siehe dazu sogleich). Auf den Sonderfall des Leistungs- und Erfolgsortes für die Zahlungspflicht des Käufers wird unter der Überschrift Zahlungsort noch gesondert eingegangen werden.

Zahlungsort und -zeit

Die prominenteste Sonderregelung, die die Geldschuld im BGB erfahren hat, ist die Sondervorschrift des § 270 BGB über den Leistungs- und Zahlungsort. Gem. § 270 Abs. 1 BGB hat der Käufer Geld auf eigene Kosten und Gefahr dem Gläubiger zu übermitteln. Danach könnte man die Geldschuld für eine Bringschuld halten. Doch bleiben gemäß § 270 Abs. 4 BGB die Vorschriften über den Leistungsort unberührt. Nach der Regel des § 269 BGB liegt der Leistungsort grundsätzlich beim Schuldner. Damit ist die Geldschuld eine Schickschuld, allerdings mit einer besonderen Regelung der Leistungsgefahr in § 270 Abs. 1 BGB. Kommt das Geld beim Gläubiger nicht an, muss der Schuldner neues an ihn übermitteln. Der Schuldner trägt die Leistungsgefahr bei der Geldschuld bis zur Ankunft beim Gläubiger. Die Geldschuld gilt heute als qualifizierte Schickschuld (Schmidt/Brüggemeier, Zivilrechtlicher Grundkurs, Rdnr. 509) mit folgenden Konsequenzen:

  • Kommt das Geld beim Gläubiger nicht an, so muss der Schuldner anders als bei der normalen Schickschuld noch einmal zahlen, § 270 Abs. 1 BGB.
  • Kommt das Geld dagegen beim Gläubiger an, kommt es für die Rechtzeitigkeit der Zahlung auf die Vornahme der Leistungshandlung am Leistungsort, also dem Sitz des Schuldners an, § 270 Abs. 4 BGB.

Für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist also grundsätzlich auf die vom Schuldner geschuldete Leistungshandlung und nicht auf den Eintritt des Leistungserfolges abzustellen. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Leistungshandlung rechtzeitig erbracht, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut eingegangen und auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Anders ist es aber, wenn sich aus einer Parteivereinbarung ergibt, dass es für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Eintritt des Leistungserfolges ankommen soll, also eine so genannte Rechtzeitigkeitsklausel vereinbart wurde. Jedenfalls im kaufmännischen Geschäftsverkehr begegnet eine Rechtzeitigkeitsklausel, die auf den Eingang (des Mietzinses) auf dem (Vermieter-)konto abstellt, keinen durchgreifenden AGB-rechtlichen Bedenken. "Unter solchen Umständen ist die Klausel, gemessen an den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs, weder als ungewöhnlich und damit überraschend (§ 3 AGBG; jetzt: § 305c BGB) zu beurteilen, noch bedeutet sie eine unangemessene Benachteiligung des Mieters iSv § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 BGB)" (BGH, NJW 1998, 2664 (2665)).


Modifié le: mercredi 22 avril 2015, 17:18