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Diese für Studierende der Rechtswissenschaft (4. Fachsemester) vorgesehene Vorlesung, die aber auch interessierten Studierenden anderer Fächer offen steht, führt in die staatsphilosophischen, politologischen, historischen, komparativen und internationalen Grundlagen der (deutschen) Staatlichkeit und des gegenwärtigen deutschen Verfassungssystems ein. Sie setzt Grundkenntnisse des deutschen Verfassungsrechts (Staatsrecht I und II) voraus, die ergänzt und vertieft werden sollen.
Die Vorlesung betont die Verknüpfung zwischen Staatlichkeit und Verfassung („Verfassungsstaatlichkeit“), verfolgt also einen vorrangig normativen Ansatz (Verfassungslehre). Sie sieht das (Verfassungs-) Recht als notwendige Bedingung von Frieden, Freiheit, Selbstbestimmung, Gerechtigkeit, Würde und Wohlstand an. Der Staat ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck, nämlich Garant einer stabilen  zwischenmenschlichen Ordnung, welche die vorgenannten sechs Qualitäten aufweist. Seitenblicke auf außerdeutsche Verfassungsordnungen bringen deren Lösungsansätze in unsere Diskussion ein. Auch Elemente der deutschen und außerdeutschen Verfassungsgeschichte werden in der Vorlesung thematisiert.
Unter den Bedingungen der Globalisierung im 21. Jahrhundert kann der Staat diese Garantenstellung aber allein nicht mehr ausfüllen. Deshalb berücksichtigt die Vorlesung auch die zunehmende Einbindung aller Staaten in überstaatliche politische, normative und institutionelle Ordnungen in Europa (insbesondere das Europarecht und die EU) sowie auf universeller Ebene (insbesondere das Völkerrecht und die UNO). Gerade der deutsche Staat ist seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes 1949 als „offener Verfassungsstaat“ unermüdlich eingetreten für die supranationale und internationale Integration der Staaten in überstaatliche
Ordnungen, die das langfristige Allgemeininteresse der Menschheit mit den kurzfristigen nationalen Interessen in Einklang bringen sollen. Dies ist Gegenstand meiner Vorlesung „Staatsrecht III“ in diesem Semester, doch sind die völker- und europarechtlichen Rahmenbedingungen der (deutschen) Staatlichkeit auch immer wieder Anknüpfungspunkt der „Allgemeinen Staatslehre“.
Die Vorlesung beleuchtet mit anderen Worten den historischen, übernationalen, politischen und ideologischen Kontext des Grundgesetzes. Sie wagt einen Blick „von außen“ auf unseren Staat und sein geltendes Verfassungsrecht und versucht zu zeigen, dass dessen konkreter Inhalt weder historisch noch komparativ selbstverständlich ist.



Sose 24
Sose 24