Widerrufsmöglichkeiten in Verbrauchergeschäften

Der Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande. Aus diesen resultieren unmittelbar die vertraglichen Verpflichtungen, es sei denn, der Vertrag wurde unter einer Bedingung geschlossen. Die Verpflichtungen gelten auf Dauer. Bei Verbrauchergeschäften kann das anders sein. Durch Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft war der deutsche Gesetzgeber gehalten, für bestimmte Arten von Geschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern dem Verbraucher eine Überlegungsfrist einzuräumen, innerhalb deren der Verbraucher sich von dem abgeschlossenen Vertrag durch Widerruf lossagen kann. Das gilt für Haustürgeschäfte, Verbraucherkredite, Geschäfte im Fernabsatz und andere Geschäfte. Die einschlägigen Regelungen finden sich inzwischen im BGB. Das gilt sowohl für die Fälle des Widerrufs (§§ 312, 312d, 485, 495, 503 BGB) wie für seine Folgen (§§ 355 bis 359 BGB).

Das Widerrufsrecht

Während nach einem früheren Modell die Willenserklärungen erst Wirksamkeit erlangten, wenn sie nicht widerrufen wurden, ist das (neue) Modell des Widerrufsrechts dem Rücktritt angenähert und auch systematisch in das Rücktrittsrecht integriert worden. Nach ihm ist der Vertrag im Einklang mit der Rechtsgeschäftslehre von Anfang an wirksam. Der Verbraucher hat allerdings die Möglichkeit, sich durch Widerruf vom Vertrag zu lösen.

Wir werden das neue Modell - systematisch korrekt - bei den rechtsgeschäftlichen Vertragsbeendigungsmöglichkeiten behandeln.
Zuletzt geändert: Montag, 1. September 2008, 17:59