Gültigkeitsschranken

Der Gültigkeit von Willenserklärungen können sowohl die schon erläuterten Mängel beim Zustandekommen der Willenserklärung (wie Willensmängel, mangelnde Geschäftsfähigkeit) wie auch die ebenfalls schon besprochenen Mängel im Erklärungsvorgang (z.B. fehlender Zugang, Formmängel) entgegenstehen.

Daneben stellt die Rechtsordnung aber auch gewisse Mindestanforderungen an den Inhalt von Rechtsgeschäften. Derartige Mindestanforderungen an die inhaltliche Gestaltung finden sich insbesondere in den Gültigkeitsschranken der §§ 134, 138 BGB. Gemäß § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, nichtig. Gemäß § 138 BGB gilt Gleiches für Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen.

Man kann sich fragen, ob die in der Normierung inhaltlicher Mindestanforderungen zu sehende Inhaltskontrolle nicht gegen den im Zivilrecht geltenden, verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Privatautonomie und Vertragsfreiheit verstößt. Dies ist jedoch zu verneinen. Zwar beinhaltet der Grundsatz der Privatautonomie gerade auch die Freiheit, den Inhalt des Rechtsgeschäfts frei bestimmen zu können. Die Vertragsfreiheit muss aber dort ihre Schranken finden, wo überragende Interessen der Allgemeinheit oder grundlegende Wertentscheidungen der Rechtsordnung gefährdet sind. Weiterhin sind dann Schranken zu setzen, wenn die Intention der Vertragsfreiheit, die Selbstbestimmung des Einzelnen zu ermöglichen, grundlegend bedroht ist (etwa dadurch, dass eine einseitige Machtstellung zur Ausnutzung des Schwächeren missbraucht wird). Diesen Zwecken dienen die Gültigkeitsschranken der §§ 134, 138 BGB.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. September 2008, 11:21