Stellvertretung und Drittbezug

Es ist nicht zwingend erforderlich, dass die aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen Berechtigten und Verpflichteten die Willenserklärungen selbst abgegeben haben. Wir befassen uns im Folgenden mit der Stellvertretung und den Verträgen zugunsten Dritter.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. September 2008, 10:31