Voraussetzungen der Stellvertretung

Zulässigkeit der Stellvertretung

Die Vertretung durch einen anderen muss für das in Frage stehende Rechtsgeschäft zulässig sein. Das ist grundsätzlich bei allen Rechtsgeschäften der Fall. Etwas anderes, d.h. hier ist Stellvertretung ausgeschlossen, gilt nur für die höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte, wie z.B. bei der Eheschließung (§ 1311 S. 1 BGB) und der Testamentserrichtung (§ 2064 BGB).

Abgabe einer eigenen Willenserklärung

Wie sich aus § 164 Abs. 1 BGB ergibt, gibt der Vertreter eine eigene Willenserklärung ab. Er ist also selbst der rechtsgeschäftlich Handelnde, wenn auch die Folgen des Rechtsgeschäfts den Vertretenen treffen. Daher muss der Vertreter auch geschäftsfähig sein. Gemäß § 165 BGB reicht aber die beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters aus, da ihn die Rechtsfolgen aus dem von ihm getätigten Geschäft nicht treffen. Für ihn handelt es sich um ein so genanntes rechtlich neutrales Geschäft, das der beschränkt Geschäftsfähige – entgegen dem Wortlaut des § 107 BGB (teleologische Reduktion, da ihn aus dem Rechtsgeschäft keine rechtlich nachteiligen Folgen treffen) – auch ohne Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen kann.

Dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, hat noch in anderer Hinsicht Bedeutung: Die Stellvertretung ist zulässig bei Willenserklärungen und bei rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen (Willensäußerungen, an die das Gesetz bestimmte Rechtsfolgen knüpft, während diese Rechtsfolgen bei den Willenserklärungen gewollt sein müssen), wie z.B. der Mahnung (vgl. § 286 Abs. 1 BGB) und der Fristsetzung zur Leistung oder Nacherfüllung bei § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB. Ausgeschlossen ist die Vertretung bei Realakten, z.B. beim Besitzerwerb nach § 854 Abs. 1 BGB und bei der Übergabe im Rahmen von § 929 S. 1 BGB. Das wirft die Frage auf, wie denn die Übereignung nach § 929 S. 1 BGB erfolgt, wenn daran ein Vertreter mitwirkt. Bestandteil der Übereignung nach § 929 S. 1 BGB sind die (dingliche) Einigung und die Übergabe. Bei der dinglichen Einigung handelt es sich um einen Vertrag, damit um Willenserklärungen, bei denen Vertretung unproblematisch möglich ist. Demgegenüber ist die Übergabe ein Realakt, bei dem Vertretung nicht möglich ist. Dennoch kann der Vertretene durch das Handeln des Vertreters Eigentum erlangen: Auf Seiten des Erwerbers erfordert die Übergabe, dass der Erwerber irgendeinen Besitz erwirbt. Das kann dadurch geschehen, dass sein Vertreter zugleich Besitzdiener (§ 855 BGB) ist und der Vertretene dadurch unmittelbaren Besitz erhält. Denkbar ist auch, dass zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter vor der Übergabe ein (antizipiertes) Besitzmittlungsverhältnis (§ 868 BGB) vereinbart wurde, wodurch der Vertretene bei der Übergabe mittelbarer Besitzer der Sache wird, was für die Übergabe ausreicht. Auf diese Weise kann der Vertretene durch das Handeln des Vertreters Eigentum nach § 929 S. 1 BGB erlangen.

Zu beachten dabei ist, dass der Vertreter nur im Rahmen der dinglichen Einigung als Vertreter handelt, im Rahmen der Übergabe jedoch als Besitzdiener oder Besitzmittler, was nichts mit seiner Stellung als Vertreter zu tun hat und worauf die §§ 164 ff. BGB keine Anwendung finden.

Die Tatsache, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt, unterscheidet ihn auch vom Boten. Der (Erklärungs-)Bote überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung, weshalb man ihn auch als "Brief auf Beinen" bezeichnen könnte. Ob jemand als Vertreter oder Bote handelt, entscheidet sich nach dem äußeren Auftreten, wie es für den Vertragspartner erkennbar ist. Dabei spricht die Tatsache, dass die betreffende Person einen eigenen Entscheidungsspielraum hat, für ein Handeln als Vertreter, das Fehlen eines solchen für eine Botenstellung. Zwingend ist dies jedoch nicht, denn der "Vertreter mit gebundener Marschroute" hat nach dem Umfang der ihm erteilten Vollmacht ebenfalls keinen Entscheidungsspielraum. Entscheidend ist aber, wie er nach den Umständen des Einzelfalls dem Vertragspartner gegenüber auftritt und wie dieser sein Verhalten verstehen durfte.

Schwierig ist auch die Unterscheidung zwischen Empfangsvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) und dem Empfangsboten, da beide dasselbe tun, nämlich eine Willenserklärung entgegennehmen. Bedeutung hat diese Unterscheidung insbesondere für den Zeitpunkt des Zugangs von Willenserklärungen: Hält sich der Empfangsvertreter/-bote im Machtbereich des Empfängers auf und wird die Erklärung zu den üblichen Geschäftszeiten entgegen genommen, so geht die Willenserklärung zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers (regelmäßig dessen Wohnung oder Geschäftsräume) gelangt, unabhängig davon, ob sie von einem Vertreter oder Boten entgegen genommen wird. Nimmt die Hilfsperson die Willenserklärung jedoch außerhalb des Machtbereichs des Empfängers oder außerhalb der üblichen Geschäftszeiten entgegen, so wird sie beim Empfangsvertreter sofort wirksam, beim Einschalten eines Empfangsboten jedoch erst in dem Zeitpunkt, in dem nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge mit der Weiterleitung an den Geschäftsherrn zu rechnen ist. Das kann bedeutsam werden, wenn noch ein Widerruf erklärt werden soll, der gemäß § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB vor oder gleichzeitig mit der Willenserklärung zugehen muss.

Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeitsgrundsatz)

Eine wirksame Vertretung setzt weiterhin voraus, dass die Willenserklärung erkennbar "im Namen des Vertretenen" (§ 164 Abs. 1 BGB) abgegeben wird. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Erklärung des Vertreters; es genügt, wenn sich das Handeln für einen anderen aus den Umständen ergibt (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sinn und Zweck dieses Offenkundigkeitsgrundsatzes ist der Schutz des Geschäftspartners des Vertretenen: Dieser soll wissen, dass er nicht mit demjenigen den Vertrag schließt, der ihm gegenüber handelt (Vertreter), sondern mit einer anderen Person. Denn andernfalls würde er möglicherweise im Vertrauen darauf, dass der Vertrag mit dem zahlungsfähigen Vertreter zustande kommt, einen Vertrag mit dem zahlungsunfähigen Vertretenen schließen.

Dieser Schutzzweck des Offenkundigkeitsgrundsatzes bestimmt auch Reichweite und Ausnahmen des Prinzips.

Unbestritten erfordert das Offenkundigkeitsprinzip das erkennbare Auftreten als Vertreter, d.h. es muss deutlich werden, dass durch die Handlung nicht der Vertreter, sondern ein anderer berechtigt und verpflichtet wird. Umstritten ist, ob darüber hinaus auch erkennbar sein muss, für wen der Vertreter auftritt. Zu diesem Streit ist zu sagen: Für dieses weitergehende Erfordernis, auch die Person des Vertretenen zu benennen, spricht der Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB, der fordert, dass die Willenserklärung "im Namen des Vertretenen" (und eben nicht nur "im Namen eines anderen") abzugeben ist. Zu fragen ist jedoch, ob diese Auslegung auch vor dem Hintergrund des Schutzzwecks zwingend ist. Sicherlich dient es dem Schutz des Vertragspartners, wenn der Vertretene zumindest konkludent benannt werden muss. Seinem Schutzinteresse ist aber schon dann genügt, wenn er weiß, dass der Vertrag nicht mit dem Vertreter zustande kommt. Dann ist es an ihm, den Vertretenen (z.B. durch Nachfrage beim Vertreter) ausfindig zu machen oder den Vertrag zu schließen, ohne dies getan zu haben. Er geht dann eben ein Risiko ein, das ihm bewusst ist, vor dem er folglich auch nicht mehr geschützt zu werden braucht. Deshalb ist eine Nennung des Namens des Vertretenen nicht erforderlich. Zu fordern und ausreichend ist, dass der Vertreter deutlich macht, dass er als Vertreter handelt.

§ 164 Abs. 2 BGB

Häufig wird das Offenkundigkeitsprinzip auch an § 164 Abs. 2 BGB festgemacht. Diese schwer verständliche Norm könnte man so verstehen, dass sie zwei Aussagen enthalte:

Die erste beträfe die Fälle, in denen zweifelhaft ist, ob in eigenem oder fremdem Namen gehandelt wurde. Wenn bei Abgabe der Willenserklärung der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht für den Geschäftspartner erkennbar hervortritt, dann "kommt der Mangel des Willens, in eigenem Namen zu handeln, nicht in Betracht." Danach ist in Zweifelsfällen, wenn der Handelnde seinen Vertreterwillen nicht erkennbar gemacht hat, der Handelnde selbst aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dies ergibt sich aber bereits aus Absatz 1 bzw. dem hier mit angesprochenen Grundgedanken, dass jegliches rechtsgeschäftliche Handeln dem Handelnden zugerechnet wird, wenn er nicht zu erkennen gibt, dass er für einen anderen handelt. Mit dieser Aussage erwiese sich Absatz 2 als überflüssig. Seine wahre Funktion kommt auch in der zweiten Aussage zum Ausdruck. Das ist die allein zutreffende Aussage: § 164 Abs. 2 BGB schließt die Irrtumsanfechtung aus.

Es kann vorkommen, dass jemand in fremdem Namen, d.h. als Vertreter, auftreten will, dies aber dem Geschäftspartner nicht hinreichend deutlich macht, also irrtümlich im eigenen Namen auftritt. Dann hat er im eigenen Namen gehandelt und wird selbst Vertragspartner. Er könnte diese Erklärung aber an sich nach § 119 Abs. 1 Fall 1 (Inhaltsirrtum) anfechten. Diese Anfechtungsmöglichkeit ist ihm jedoch durch § 164 Abs. 2 BGB genommen: Der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, kommt nicht in Betracht.

Handeln unter fremdem Namen

Ein weiteres Problem im Rahmen des Offenkundigkeitsprinzips sind die Fälle, die gemeinhin als ""Handeln unter fremdem Namen" bezeichnet werden.

Um deutlich zu machen, wo das Problem dieser Fälle liegt, zunächst ein kleines Beispiel.

Beispiel: Klein möge sich für das Auto des Groß interessieren. Er besichtigt dieses. Klein und Groß kannten sich bis dato nicht und stellten sich auch nicht namentlich vor. Als es zum Kaufvertrag kommt, unterschreibt Groß als Verkäufer. Auf Käuferseite unterschreibt Klein mit dem Namen "Becker".

Zwischen wem ist der Kaufvertrag zustande gekommen?

Die Lösung dieses unscheinbaren Falles sieht wie folgt aus:

Der Kaufvertrag ist zwischen Groß und Becker zustande gekommen, wenn Klein den Becker beim Kaufvertragsschluss wirksam vertreten hat. Es sind also die Voraussetzungen der Stellvertretung zu prüfen.

Klein hat eine eigene Willenserklärung abgegeben. Zu prüfen ist, ob er in fremdem Namen gehandelt hat. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass ein Handeln in fremden Namen vorliegt, da Klein ja mit "Becker" unterschrieben hat. Das ist aber falsch (und darin liegt zugleich die größte Gefahr dieser Fälle). Denn Offenkundigkeit ("Handeln in fremdem Namen") bedeutet, dass Klein bei seiner Erklärung – zumindest konkludent – deutlich macht, "ich bin zwar nicht Becker, handele aber für ihn". Nur dann ist dem Sinn und Zweck des Offenkundigkeitsprinzips (dem Geschäftspartner deutlich zu machen, dass nicht die vor ihm stehende Person sein Vertragspartner ist) genüge getan. Das hat Klein hier aber nicht getan, denn Groß wird denken, dass die vor ihm stehende Person "Becker" ist und diese sein Vertragspartner wird. Es fehlt also an der Offenkundigkeit der Vertretung, so dass als Zwischenergebnis festzuhalten bleibt, dass keine wirksame Vertretung erfolgte, Becker also nicht Vertragspartner des Groß wurde.

Man sagt, Klein hat unter fremdem Namen gehandelt, nicht aber in fremdem Namen, wie in § 164 Abs. 1 BGB verlangt.

§ 164 Abs. 1 BGB könnte jedoch auf das Handeln unter fremdem Namen analog anwendbar sein.

Das hängt davon ab, ob der Sinn des Offenkundigkeitsprinzips (der Schutz des Vertragspartners, hier des Groß) diese Analogie zulässt. Dabei ist zu differenzieren:

Kommt es dem Groß nicht darauf an, welchen Namen sein Vertragspartner in Wirklichkeit trägt, sondern will er den Vertrag nur mit der tatsächlich vor ihm stehenden Person schließen, dann besteht keine Veranlassung, § 164 Abs. 1 BGB analog anzuwenden. Es kommt dann kein Vertrag zwischen Groß und Becker zustande, sondern ein Kaufvertrag zwischen Groß und dem vor ihm stehenden Klein (sog. Namenstäuschung).

Anders ist es, wenn Groß den Vertrag gerade mit dem Namensträger "Becker" abschließen will (etwa weil dieser sehr bekannt ist und Groß die Tatsache, dass "Becker" ein Auto von Groß fährt, zu Werbezwecken nutzen will). Dann ist es geboten, die §§ 164 ff. BGB entsprechend anzuwenden (sog. Identitätstäuschung). Das bedeutet allerdings noch nicht, dass zwischen Groß und Becker ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde. Dazu müsste Klein auch mit Vertretungsmacht (zu dieser Voraussetzung später) gehandelt haben, woran es in diesen Fällen regelmäßig fehlen wird. Dann gelten die §§ 177 ff. BGB (auch dazu Genaueres später), so dass bei fehlender Genehmigung des Becker der Klein nach § 179 Abs. 1 BGB haftet.

Durchbrechungen des Offenkundigkeitsprinzips

Ausgehend vom Schutzzweck des Offenkundigkeitsprinzips können schließlich auch diejenigen Fälle bestimmt werden, in denen es ausnahmsweise keine Anwendung findet: eben in den Fällen, in denen es dem Vertragspartner gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt.

Geschäft für den, den es angeht

Als erste Ausnahme wird gemeinhin das Geschäft für den, den es angeht, genannt. Dabei geht es um Folgendes: Schickt der Vater seinen Sohn zum Brötchenkauf, dann wird der Sohn weder ausdrücklich noch konkludent die Brötchen "für den Vater" kaufen. Er wird vielmehr "vier Brötchen und zwei Croissants" kaufen. Damit ist aber dem Offenkundigkeitsprinzip nicht Genüge getan, so dass der Vertrag mit dem Sohn zustande kommen würde. Bei diesen Bargeschäften des alltäglichen Lebens ist es den Beteiligten aber regelmäßig egal, mit wem sie den Vertrag schließen, da dieser sofort erfüllt wird. Da dem Verkäufer sein Vertragspartner gleichgültig ist, schließt er den Vertrag mit dem, den es angeht, eben dem Vater. Dies gilt sowohl für den schuldrechtlichen Kaufvertrag als auch für die dingliche Einigung.

Unternehmensbezogene Erklärungen

Als zweite Ausnahme wird häufig das Geschäft für den Inhaber eines Gewerbebetriebs genannt. In diesen Fällen wird beim Handeln des Angestellten für den Betrieb der Betriebsinhaber berechtigt und verpflichtet, auch ohne dass der Angestellte beim Vertragsschluss dies ausdrücklich klarstellen müsste. Das ist insoweit unstrittig. Genau genommen handelt es sich dabei jedoch nicht um eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip, sondern gerade um dessen Anwendung: Denn es genügt, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass der Angestellte für den Betriebsinhaber handelt (§ 164 I 2 BGB). Diese Umstände sind z.B. die Bestellung auf Geschäftspapier, die Art oder Menge der bestellten Artikel usw.. Dann ergeben die Umstände, dass die Willenserklärung im Namen des Vertretenen erfolgt. Ergeben die Umstände dies jedoch nicht oder bleibt zweifelhaft, ob es sich um ein sog. unternehmensbezogenes Geschäft handelt, dann wird der Angestellte Vertragspartner. Nur wenn es sich erkennbar um ein unternehmensbezogenes Geschäft handelt und nur unklar bleibt, ob der Handelnde Vertreter oder selbst Betriebsinhaber ist, kommt das Geschäft mit dem wirklichen Inhaber zustande. Diese Fallgruppe ist also keine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip, sondern gerade dessen strikte Anwendung (vgl. dazu den Fall "Bedingte Aufrechnung").

Vertretungsmacht

Letzte Voraussetzung einer wirksamen Stellvertretung ist das Handeln mit Vertretungsmacht, d.h. mit der Rechtsmacht einen anderen zu berechtigen und zu verpflichten.

Die Vertretungsmacht ergibt sich entweder aus dem Gesetz (gesetzliche Vertretungsmacht) oder aus einem Rechtsgeschäft (rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht oder Vollmacht, § 166 Abs. 2 BGB). Die Vertretungsmacht als Organ einer juristischen Person ist eine gesetzliche. Die Vertretungsmacht kraft Rechtscheins knüpft an äußere Merkmale einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht an, die als rechtsgeschäftliche aber nicht besteht.

Gesetzliche Vertretungsmacht

Die Vertretungsmacht kann auch auf gesetzlicher Anordnung beruhen.

Organe juristischer Personen

Juristische Personen können als solche nicht selbst handeln, sondern müssen sich durch ihre Organe vertreten lassen. So wird z.B. die GmbH durch ihren Geschäftsführer vertreten (§ 35 Abs. 1 GmbHG).

Gesetzliche Vertreter bei Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit

Die Eltern vertreten gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB ihr Kind gemeinschaftlich, sog. Gesamtvertretung. Das bedeutet aber nicht, dass die Eltern immer gemeinsam handeln müssten. Es genügt, dass einer das Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen vornimmt und der andere diesem intern zustimmt.

Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht, Vollmacht

Form der Vollmacht

Die Vollmacht wird durch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die sog. Bevollmächtigung, begründet. Ihre Erteilung ist grundsätzlich formfrei (vgl. § 167 Abs. 2 BGB). Eine möglicherweise bestehende Formvorschrift betrifft eben nicht die Vollmachtserteilung, sondern nur das vom Vertreter getätigte Geschäft, obwohl daraus der Vertretene berechtigt und verpflichtet wird.

Daraus wird deutlich, dass die Bestimmung des § 167 Abs. 2 BGB in Widerspruch zum Schutzzweck vieler Formvorschriften geraten kann. So wird der durch § 311b Abs. 1 S. 1 BGB bezweckte Übereilungsschutz verfehlt, wenn der Grundstückseigentümer die Vollmacht mündlich erteilen kann und lediglich der Vertreter die Formvorschrift des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erfüllen muss. Verständlich wird dies nur dann, wenn man berücksichtigt, dass die Vollmacht gemäß § 168 S. 2 BGB grundsätzlich frei widerruflich ist und der Vertretene seine vertragliche Bindung auf diese Weise vermeiden kann.

Damit ist aber schon angedeutet, dass es Fälle geben kann, in denen § 167 Abs. 2 BGB einschränkend anzuwenden ist, d.h. in denen die Vollmachtserteilung formbedürftig ist.

Das ist z.B. der Fall, wenn die Erteilung einer Vollmacht zum Grundstücksverkauf unwiderruflich erfolgt. Denn dann ist der Vertretene bereits durch die Bevollmächtigung unmittelbar gebunden und der Schutzzweck des § 311b Abs. 1 S. 1 BGB erfordert die entsprechende Form auch für die Vollmacht.

Auch die Erteilung einer (widerruflichen) Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bedarf nach neuerer Rechtsprechung (BGHZ 132, 119 ff. = BGH NJW 1996, 1467 ff. lesen!) der Form des § 766 S. 1 BGB. Dabei ist auf den ersten Blick nicht ersichtlich, warum nun auch eine widerrufliche Vollmachtserteilung den Formerfordernissen des § 766 S. 1 BGB unterworfen wird. Denn an sich kann der Vertretene die Vollmacht jederzeit widerrufen. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass § 766 S. 1 BGB allein dem Schutz vor übereilter Übernahme der Bürgenverpflichtung dient. Dieser Schutz würde aber ausgehöhlt, wollte man die Erteilung der Vollmacht formlos gültig sein lassen. Denn die Vollmacht zur Erteilung der Bürgschaftserklärung wird in der Regel dem Hauptschuldner oder dem Gläubiger erteilt, deren Interessen sie auch ausschließlich dient und die davon häufig unmittelbar Gebrauch machen. Diese Konstellation macht es notwendig, in diesem Fall auch die widerrufliche Vollmachtserteilung der Formvorschrift des § 766 S. 1 BGB zu unterwerfen.

Arten der Vollmacht

Hinsichtlich des Umfangs der erteilten Vollmacht unterscheidet man in Spezialvollmacht, Gattungsvollmacht und Generalvollmacht.

Die Spezialvollmacht gilt nur für ein bestimmtes Geschäft, die Gattungsvollmacht für eine Gattung von Rechtsgeschäften (so enthält z.B. die Einstellung als Fernfahrer die konkludente Gattungsvollmacht zu allen Geschäften, die auf Fernfahrten regelmäßig erledigt werden müssen, wie z.B. Tanken, kleinere Reparaturen etc.) und die Generalvollmacht für Vertretungen aller Art. Bei der Prokura (§§ 49, 50 HGB) ist der Umfang der Vollmacht zwingend gesetzlich festgelegt. Das ändert jedoch nichts daran, dass die Prokura eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist, die aber nur ausdrücklich erteilt werden kann (§ 48 Abs. 1 HGB).

Hinsichtlich der Erteilung der Vollmacht unterscheidet man zwischen der Innenvollmacht und der Außenvollmacht. Bei der Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 1 BGB) wird die Bevollmächtigung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vom Vertretenen gegenüber dem Vertreter erklärt. Bei der Außenvollmacht (§ 167 Abs. 1 Fall 2 BGB) wird die Bevollmächtigung des Vertreters vom Vertretenen gegenüber dem Geschäftspartner erklärt. Mit dieser Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner ist die Bevollmächtigung des Vertreters wirksam, ohne dass dieser daran mitwirkt. Nicht um eine Außenvollmacht handelt es sich, wenn der Vertretene dem Geschäftspartner mitteilt, dass er einen Vertreter bevollmächtigt hat. Die Bevollmächtigung erfolgte dann als Innenvollmacht; die Erklärung gegenüber dem Geschäftspartner ist lediglich eine Wissenserklärung über die bestehende Bevollmächtigung eines Vertreters, keine Willenserklärung.

Für die Frage, ob die Vollmacht wirksam erteilt wurde und in welchem Umfang sie besteht, macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Innen- oder Außenvollmacht handelt. Lediglich wenn der Vollmachtserteilung Willensmängel zugrunde liegen, erlangt die Unterscheidung Bedeutung für die Frage, wie die Anfechtung erfolgen muss (dazu später).

Sehr wichtig (und häufige Fehlerquelle) ist dagegen der Unterschied zwischen der Innenvollmacht und dem Innenverhältnis.

Innenverhältnis und Außenverhältnis

Während die Vollmacht die Rechtsbeziehungen zwischen Vertretenem und Geschäftspartner betrifft, versteht man unter dem Innenverhältnis das Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter. Dabei handelt es sich häufig um einen Dienst-/Arbeitsvertrag (§§ 611 ff. BGB) oder um einen Auftrag (§§ 662 ff. BGB). In diesem Innenverhältnis sind die Rechte und Pflichten von Vertretenem und Vertreter zueinander geregelt. Die Bevollmächtigung ist von dem ihr zugrunde liegenden Innenverhältnis (z.B. einem Auftrag) streng zu trennen. Diese Trennung wird als Abstraktionsprinzip bezeichnet. Es ist in seiner Wirkung mit dem bereits kennen gelernten Trennungs- und Abstraktionsprinzip zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft vergleichbar, darf jedoch damit nicht verwechselt werden. Die Trennung bewirkt, dass die Vollmacht sowohl in ihrer Gültigkeit als auch in ihrem Umfang von dem Innenverhältnis unabhängig ist. Ist etwa der Auftrag nichtig, so ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Vertretungsmacht und dem vom Vertreter für den Vertretenen vorgenommenen Geschäft. Grund für diese Trennung zwischen Vollmacht und Innenverhältnis ist der Gedanke des Verkehrsschutzes und der Rechtssicherheit: Der Geschäftspartner soll nicht gezwungen sein, das Innenverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter zu erforschen.

Das Abstraktionsprinzip gilt auch hinsichtlich des Umfangs der Vollmacht.

So möge A den P in seinem Handelsgeschäft beschäftigen und ihm Prokura erteilen. Im Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass P nur Geschäfte im Umfang bis 100.000,00 Euro tätigen darf. Erwirbt P nun entgegen dieser Vereinbarung von D Rohstoffe für 250.000,00 , so ist der Vertrag zwischen A und D wirksam zustande gekommen, da der Umfang der Prokura in § 49 Abs. 1 HGB zwingend festgelegt ist und die Beschränkung im Innenverhältnis auf die Vollmacht keinen Einfluss hat. P hat dann mit Vertretungsmacht gehandelt, jedoch gegen seine Verpflichtungen aus dem Innenverhältnis verstoßen und sich damit gegenüber A ersatzpflichtig gemacht. (sog. Missbrauch der Vertretungsmacht).

A möge einen weiteren Mitarbeiter, nennen wir ihn B, beschäftigt haben, dem er als Chefeinkäufer eine (Innen-)Vollmacht für den Erwerb der für die Produktion benötigten Rohstoffe erteilt hat. In seinem Arbeitsvertrag findet sich die Klausel, keine Rohstoffe zu erwerben, deren Preis über 50,00 /Tonne liegt. Kauft B nun einen Rohstoff zu 55,00 /Tonne, dann ist A an diesen Vertrag gebunden, denn B hatte eine unbeschränkte (Innen-)vollmacht für den Erwerb von Rohstoffen; die Klausel im Arbeitsvertrag wirkt nur im Innenverhältnis zwischen A und B.

Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass A dem B eine (Innen-)Vollmacht für den Erwerb von Produktionsrohstoffen erteilt, diese Vollmacht (!) aber auf den Erwerb von Rohstoffen zum Preis von 50,00 /Tonne beschränkt. In diesem Fall wurde die Vollmacht als solche beschränkt. Erwirbt B nun Rohstoffe zum Preis von 55,00 /Tonne, so handelt er als Vertreter ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) - und eben nicht, wie oben, mit Vertretungsmacht, aber unter Missbrauch dieser. Er konnte dann den A nicht vertreten, und es kommt kein Vertrag zwischen A und D zustande, vielmehr greift § 179 BGB (dazu später).

Es ist also jeweils genau zu prüfen, ob die Vertretungsmacht selbst beschränkt wurde oder ob es sich lediglich um eine Abrede im Innenverhältnis handelte. Je nachdem handelt der "Vertreter" als vollmachtloser Vertreter (falsus procurator) oder als Vertreter mit Vertretungsmacht, die er lediglich missbraucht, was grundsätzlich im Außenverhältnis zum Geschäftspartner ohne Auswirkungen bleibt.

Untervollmacht

Die Fälle der Untervollmacht sind dadurch gekennzeichnet, dass sich der Vertreter eines weiteren Vertreters bedient. Dann müssen die Vertretungsvoraussetzungen sowohl im Verhältnis Hauptvollmachtgeber – Vertreter als auch im Verhältnis Vertreter – Untervertreter gegeben sein, wobei im Verhältnis Vertreter – Untervertreter zu prüfen ist, ob die Vertretung zulässig ist oder ob die Untervertretung durch den Hauptvollmachtgeber ausgeschlossen wurde, weil er eben gerade durch diesen Vertreter und keinen anderen vertreten werden wollte.

Sind sowohl Haupt- als auch Untervollmacht wirksam, so treffen die Rechtsfolgen des Geschäfts den Hauptvollmachtgeber.

Treten Mängel auf, so ist zu unterscheiden:

Der Untervertreter hat offen gelegt, dass er als Vertreter des Vertreters handelt und auf diese Weise Rechtsfolgen für den Hauptvollmachtgeber herbeiführen will.

Ist die Untervollmacht unwirksam, so haftet der Untervertreter nach § 179 BGB, denn "seine" Vertretung ist ja fehlerhaft.

Ist die Hauptvollmacht unwirksam, dann haftet der (Haupt-)Vertreter, denn der Untervertreter hat ja deutlich gemacht, dass seine Vertretungsmacht nur vom Hauptvertreter abgeleitet ist, und diese ist nicht fehlerhaft.

Der Untervertreter hat nicht offen gelegt, dass er als Vertreter des Vertreters handelt, er ist im Namen des Hauptvollmachtgebers aufgetreten. Für den Geschäftspartner entsteht in diesem Fall der Anschein, dass nur eine einfache Stellvertretung vorliegt.

Ist die Untervollmacht unwirksam, dann haftet auch in diesem Fall der Untervertreter nach § 179 BGB

Ist die Hauptvollmacht unwirksam, dann haftet der Untervertreter nach § 179, denn er hat es durch die Nicht-Offenlegung der Untervertretung versäumt, dem Geschäftspartner das Risiko einer doppelten Vertretung deutlich zu machen. Dann muss er sich ihm gegenüber auch so behandeln lassen, als sei er der einzige Vertreter (ohne Vertretungsmacht) des Geschäftsherrn. Der Untervertreter kann aber seinerseits den Hauptvertreter nach § 179 BGB in Anspruch nehmen.

Erlöschen der Vollmacht

Erlöschen des Grundverhältnisses

Oben haben wir gesehen, dass Vollmacht und Grund-/Innenverhältnis voneinander unabhängig sind. Eine Vollmacht kann also auch dann bestehen, wenn das Grundverhältnis unwirksam ist (sog. isolierte Vollmacht). Dieser Grundsatz wird durch § 168 S.1 BGB jedoch für das Ende der Vollmacht durchbrochen: Das Ende des Grundgeschäfts führt zum Erlöschen der Vollmacht, so z.B. das Ende des Arbeitsvertrags zum Erlöschen der Vollmacht des Einkäufers. Dabei ist im Falle des Auftrags zu beachten, dass der Auftrag im Zweifel nicht mit dem Tod des Auftraggebers (und Vollmachtgebers) endet (§§ 672 S.1, 675 BGB). Dann besteht auch die Vollmacht fort (sog. postmortale Vollmacht). Der Vertreter vertritt dann die Erben des Auftraggebers, denen aber die Möglichkeit des Widerrufs bleibt.

Widerruf der Vollmacht

Gemäß § 168 S. 2, 3 BGB ist die Vollmacht frei widerruflich, es sei denn, sie wurde unwiderruflich erteilt. Diese freie Widerrufsmöglichkeit hat ihren Grund in dem Vertrauensverhältnis, das regelmäßig zwischen Vertretenem und Vertreter besteht.

Der Widerruf ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Erfolgt er gegenüber dem Geschäftspartner, so kommt es darauf an, ob er vor oder zumindest gleichzeitig mit der Willenserklärung des Vertreters zugegangen ist. § 168 S. 3 BGB erklärt § 167 Abs. 1 BGB für entsprechend anwendbar. Das bedeutet aber nicht, dass eine Innenvollmacht nur dem Vertreter gegenüber und eine Außenvollmacht nur dem Geschäftspartner gegenüber widerrufen werden kann. Es steht dem Vollmachtgeber frei, wem gegenüber er widerruft. Das führt zu Problemen, wenn er eine als Außenvollmacht erteilte oder dem Dritten bekannt gemachte Innenvollmacht allein dem Vertreter gegenüber widerruft. Denn der Dritte vertraut ja auf den Fortbestand der Vollmacht. Die Lösung dieses Problems findet sich in den §§ 170 bis 173 BGB: Danach bleibt die Außenvollmacht in Kraft, bis ihr Widerruf dem Dritten mitgeteilt worden ist (§ 170 BGB), die nach außen kundgemachte Innenvollmacht bleibt solange in Kraft, bis ihre Kundgabe widerrufen wurde (§§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 2 BGB). Geschützt wird dadurch der gutgläubige Dritte (§ 173 BGB), der für das Bestehen der Vollmacht das Wort des Vertretenen hat.

Ob in diesen Fällen die Vollmacht fortbesteht oder ob sie erloschen ist, die Vertretungswirkungen aber kraft Rechtsschein eintreten, ist umstritten. In den Fällen der §§ 170 ff. BGB ist dieser Streit aber bedeutungslos, da die Folgen in den §§ 170 bis 173 BGB ausdrücklich geregelt sind.

Anfechtung der Vollmacht

Da die Bevollmächtigung eine Willenserklärung ist, müssten für sie auch die "normalen" Anfechtungsgründe gelten.

Solange von der Vollmacht kein Gebrauch gemacht wurde, bedarf es der Anfechtung gar nicht; dann kann die Vollmacht mit sofortiger Wirkung durch den Widerruf beseitigt werden.

Wurde jedoch von einer Innenvollmacht bereits Gebrauch gemacht, dann stellt sich folgendes Problem:

Angenommen A hat dem B Vollmacht erteilt, woraufhin B im Namen des A ein entsprechendes Geschäft mit C abgeschlossen hat. Ficht nun A die Bevollmächtigung des B an, so hat dies wegen der ex tunc-Wirkung der Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) zur Folge, dass B als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte. Als solcher ist er dem C gegenüber zum Schadensersatz aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB verpflichtet. B kann jedoch seinerseits von A aus § 122 Freistellung von dieser Verbindlichkeit oder – wenn er bereits geleistet hat – Schadensersatz in Höhe des an C geleisteten Schadensersatzes verlangen. Auf diese Weise trägt letztlich A den Schaden seines Vertragspartners C; das ist auch richtig, denn dessen Schaden beruht ja auf dem Irrtum und der Anfechtung des A.

Zu Problemen kommt es jedoch, wenn A oder B vermögenslos sind. Ist A vermögenslos, so geht der Ersatzanspruch des B ins Leere und B bleibt auf dem Schaden sitzen. Ist B vermögenslos, so geht der Schadensersatzanspruch des C ins Leere, da ihm keine unmittelbaren Ansprüche gegen A zustehen.

Aufgrund dieser Problematik wurde vorgeschlagen, die Anfechtung der Vollmacht ganz auszuschließen. Das ist jedoch nicht notwendig, wenn man die Anfechtung in diesen Fällen leicht modifiziert: Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Anfechtung der Bevollmächtigung materiell das Vertretergeschäft angegriffen wird. Daher ist Anfechtungsgegner bei der betätigten Innenvollmacht entgegen § 143 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht der Vertreter, sondern der Geschäftspartner. Dieser hat dann unmittelbar gegen den Vertretenen den Anspruch aus § 122 BGB. Auf diese Weise wird das Insolvenzrisiko angemessen verteilt. Entsprechendes gilt für die Anfechtung der nach außen kundgemachten Innenvollmacht. Der Anfechtung der Mitteilung gegenüber dem Geschäftspartner scheint zunächst entgegenzustehen, dass es sich bei dieser Mitteilung um eine Wissenserklärung, nicht aber um eine Willenserklärung handelt und Wissenserklärungen gerade nicht anfechtbar sind. Dann stünde der Geschäftspartner bei der nach außen kundgemachten Innenvollmacht aber besser als bei der Außenvollmacht, wofür es keinen Grund gibt. Deshalb kann hier die Mitteilung angefochten werden, mit der Folge, dass sich der Vertretene gegenüber dem Geschäftspartner aus § 122 BGB schadensersatzpflichtig macht.

Duldungs- und Anscheinsvollmacht

Oben (im Rahmen der Erörterungen zum Widerruf der Vollmacht) haben wir die Fälle kennen gelernt, in denen der gute Glaube des Dritten an den Fortbestand einer einmal wirksam erteilten, inzwischen (z.B. durch Widerruf) aber erloschenen Vollmacht, geschützt wird. Dieser Schutz ist in den §§ 170 ff. BGB gesetzlich niedergelegt.

Darüber hinaus gibt es aber auch Fälle, in denen eine Vollmacht nie bestanden hat, der Dritte aber aufgrund des Erscheinungsbildes annehmen darf, dass eine Vollmacht erteilt worden sei. Hat der Vertretene seinerseits dazu beigetragen, dass sich dem Dritten der Schein einer Vollmacht bietet, dann ist der Dritte schutzwürdiger als der "Vertretene". Jener wird dann im Interesse des Dritten unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt, als hätte er den "Vertreter" tatsächlich bevollmächtigt.

Dies sind die Fälle der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. Sie basieren auf dem in den §§ 170 ff. BGB enthaltenen Rechtsgedanken, dass derjenige, der den Rechtsschein einer Vollmacht gesetzt hat, das vom Vertreter abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen muss. Im Einzelnen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine rechtsgeschäftliche Bindung des Vertretenen nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht eintritt:

Es darf keine Vollmacht erteilt worden sein. Hier ist insbesondere zu prüfen, ob nicht eine Vollmacht konkludent erteilt wurde. Denn eine erteilte Vollmacht geht den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht vor und schließt deren Anwendung aus.

Das Handeln des "Vertreters" muss den Rechtsschein einer Bevollmächtigung setzen. Das bedeutet, dass sich für den Dritten (nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte) das äußere Geschehen so darstellen muss, als habe der "Vertretene" den "Vertreter" bevollmächtigt.

Dieser Rechtsschein einer Bevollmächtigung muss vom "Vertretenen" in zurechenbarer Weise gesetzt worden sein.

Dabei ist zwischen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht zu unterscheiden:

Bei der Duldungsvollmacht muss der "Vertretene" das Auftreten des "Vertreters" als Vertreter kennen und es dulden, d.h. nicht dagegen einschreiten, obwohl er dagegen einschreiten könnte. Dabei ist vorrangig zu prüfen, ob in dem Gewährenlassen nicht eine konkludente Bevollmächtigung liegt. Das ist aber nur anzunehmen, wenn dem Gewährenlassen der objektive Erklärungswert einer Vollmacht beigelegt werden kann.

Bei der Anscheinsvollmacht weiß der "Vertretene" nichts vom Auftreten des "Vertreters" als Vertreter, er hätte davon aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt Kenntnis haben und es auch verhindern können.

Der Geschäftspartner muss bei seinem rechtsgeschäftlichen Handeln auf den Rechtsschein vertraut haben. Er muss also von den Rechtsschein begründenden Tatsachen Kenntnis gehabt haben und sein Vertrauen muss für den Geschäftsabschluss ursächlich gewesen sein.

Schließlich muss der Dritte – entsprechend § 173 BGB – gutgläubig gewesen sein, d.h. er durfte vom Fehlen der Vollmacht weder Kenntnis noch fahrlässige Unkenntnis haben.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann werden diese Fälle behandelt, als ob der "Vertretene" eine wirksame Vollmacht erteilt hätte. Das bedeutet, dass der Vertretene aus dem vom Vertreter geschlossenen Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet wird.

Das ist für die Duldungsvollmacht unbestritten.

Für die Anscheinsvollmacht wird diese Lösung von der Rechtsprechung vertreten und dürfte inzwischen auch richterrechtliche Geltung beanspruchen. Dem lässt sich – dogmatisch überzeugend – entgegenhalten, dass die Nichtbeachtung der pflichtgemäßen Sorgfalt nach der Konzeption des BGB nicht das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts bewirken kann, sondern lediglich schadensersatzpflichtig macht. Folgt man dem, so begründet die Anscheinsvollmacht keine wirksame Vollmacht. Der "Vertretene" wird also nicht vertraglich verpflichtet, sondern macht sich schadensersatzpflichtig nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo. Daneben können Ansprüche gegen den – nach dieser Auffassung – vollmachtlosen Vertreter aus § 179 BGB bestehen. Nach der Lösung der Rechtsprechung bestehen gegen den Vertreter keine Ansprüche aus § 179 BGB, da sie auch die Anscheinsvollmacht wie eine wirksam erteilte Vollmacht behandelt.

Last modified: Tuesday, 9 September 2008, 10:53 AM