Gläubigermehrheiten

Das Gesetz sieht drei verschiedene Gestaltungsformen für Gläubigermehrheiten vor:

  • Teilgläubigerschaft,
  • Gesamtgläubigerschaft und
  • Gläubigergemeinschaft.

Teilgläubigerschaft

Begriff und Rechtsfolgen

Bei der Teilgläubigerschaft ist jeder von mehreren Gläubigern berechtigt, unabhängig von den anderen Gläubigern einen Teil der Leistung zu fordern, § 420 BGB.

Beispiel: G1 und G2, die auf benachbarten Grundstücken je ein Haus bauen, wollen einen Mengenrabatt erreichen und bestellen gemeinsam eine Ladung Kies, wobei sie mit dem Verkäufer S ausmachen, dass jeder der beiden die Hälfte der Ladung erhalten und zahlen soll.

Hier sind G1 und G2 Teilgläubiger, d.h. sie können von S je die Hälfte einer Ladung Kies verlangen.

Bei einer Teilgläubigerschaft steht somit jedem Gläubiger ein eigenes, unabhängiges Forderungsrecht gegen den Schuldner zu. Die Größe des Anteils richtet sich dabei nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den getroffenen Vereinbarungen.

Beispiel: Im obigen Beispiel der Kieslieferung hätten G1 und G2 mit S auch vereinbaren können, dass G1 1/3 und G2 2/3 der Lieferung erhalten und zahlen sollten.

Fehlen vertragliche Regelungen und bestimmen auch sonstige Umstände keine abweichende Aufteilung, so gebührt jedem Gläubiger nach der Auslegungsregel des § 420 BGB im Zweifel ein gleich großer Anteil der Leistung.

Über sein Forderungsrecht bzgl. des ihm zustehenden Teils kann jeder Gläubiger selbständig verfügen. Er kann Leistung verlangen oder einen Schulderlass mit dem Schuldner vereinbaren. Er kann auch Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung der Leistungsverpflichtung geltend machen. Insofern steht er rechtlich nicht wesentlich anders als ein Einzelgläubiger. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Forderung einheitlich mit anderen Forderungen entstanden ist. Dies muss sich dann auswirken, wenn durch die Rechtsausübung eines Gläubigers das zugrunde liegende Schuldverhältnis im weiteren Sinne betroffen würde. Deswegen ordnet das Gesetz beispielsweise an, dass ein Rücktrittsrecht nur von allen Gläubigern gemeinsam ausgeübt werden kann (§ 351 BGB). Weiterhin steht dem Schuldner beim gegenseitigen Vertrag die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen der gesamten Gegenleistung der Gläubiger zu (§ 320 Abs. 1 S. 2 BGB).

Beispiel: Im oben genannten Fall des Kiesverkaufs liefert S auch nach Fristsetzung nicht. G1 möchte zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB), weil ihm der S nunmehr als unzuverlässig erscheint. G2 möchte lieber weiter auf Lieferung bestehen, da der Preis ausgesprochen günstig ist.

G1 kann nicht alleine zurücktreten, § 351 BGB. Die Überlegung, die hinter dieser Regelung steht, wird gerade am vorliegenden Fall deutlich. Die Bedingungen eines Schuldverhältnisses, an welchem mehrere Personen beteiligt sind, werden in der Regel ja gerade auch im Hinblick auf die Beteiligung mehrerer Personen getroffen. Dies würde unberücksichtigt bleiben, wenn einzelne Gläubiger allein zurücktreten könnten.

Könnte etwa G1 im vorliegenden Fall allein vom Vertrag zurücktreten, so würden die Interessen des S nicht hinreichend berücksichtigt. S hat mit G1 und G2 gerade aufgrund der Tatsache, dass zwei Personen eine Bestellung aufgegeben haben, einen günstigeren Preis ausgehandelt. An diesen Preis wäre er gegenüber G2 auch dann noch gebunden, wenn G1 zurücktreten würde, da G1 nicht in der Lage ist, allein durch seine Erklärung auf das Verhältnis des S zu G2 einzuwirken. S müsste also weiterhin zum günstigen Preis liefern, obwohl er nunmehr keine Vorteile mehr hätte. Dieses Ergebnis würde einseitig die Interessen des S benachteiligen.

Die Teilgläubigerschaft ist ohnehin nachteilig für den Schuldner. Zum einen muss er die Leistung in Teilen an verschiedene Personen erbringen – dies ist in der Regel mühsamer als eine einheitliche Leistungserbringung. Zum anderen trägt er auch ein Verteilungsrisiko. Die hälftige Teilung nach § 420 BGB gilt nur „im Zweifel“, d.h. andere Abreden sind möglich. Diese Abreden muss der Schuldner genau berücksichtigen, um die Leistung in den richtigen Anteilen erbringen zu können.

Anwendungsbereich der Teilgläubigerschaft

Das Gesetz sieht die Teilgläubigerschaft als den Regelfall an („im Zweifel“, § 420 BGB). In der Rechtswirklichkeit gilt aber das genaue Gegenteil – die Teilgläubigerschaft ist eher die Ausnahme.

Voraussetzung der Teilgläubigerschaft ist zunächst, dass es sich bei der geschuldeten Leistung um eine teilbare Leistung handelt. Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung in mehrere gleichartige Teile zerlegt werden kann.

Beispiele: Dies ist insbesondere bei Geldforderungen immer der Fall. Eine Geldsumme lässt sich in verschiedene Teilsummen teilen, ohne dass sich Wesen oder Wert der Leistung verändern würden. Das Gleiche gilt bei der oben erörterten Kieslieferung.

Keine teilbare Leistung liegt demgegenüber etwa vor, wenn ein lebendes Tier geschuldet wird. Diese Leistung ist schon aufgrund der natürlichen Verhältnisse unteilbar. Ein Stück von einem (nach der Teilung notwendigerweise) toten Tier ist qualitativ etwas anderes als ein lebendes Tier. Anders, wenn eine ganze Herde von Tieren geschuldet wird. Hier lässt sich die Schuld in verschiedene Teilmengen (Teilherden) lebender Tiere aufspalten.

Auch bei im vorgenannten Sinn teilbaren Leistungen liegt darüber hinaus dann keine Teilgläubigerschaft vor, wenn sich aus dem Verhältnis der Gläubiger untereinander etwas anderes ergibt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Gläubiger eine Gesamthands- oder Bruchteilsgemeinschaft bilden. Da dies bei Gläubigermehrheiten fast immer der Fall ist, verliert die „Regel“ des § 420 BGB erheblich an Gewicht.

Eine Teilgläubigerschaft ist somit fast nur noch dort denkbar, wo mehrere nicht miteinander verbundene Menschen sich eine – teilbare – Leistung versprechen lassen. In derartigen Fallkonstellationen ist bei der Auslegung jedoch zudem immer die Möglichkeit zu beachten, dass auch voneinander getrennte Verträge - und damit überhaupt keine Gläubigermehrheit im vorliegenden Sinne - gewollt sein können. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die Auslegung ergibt, dass die Parteien eine Anwendbarkeit der §§ 320 Abs. 1 S. 2, 351 BGB nicht gewollt haben.

Gesamtgläubigerschaft

Begriff und Außenverhältnis Gläubiger/Schuldner

Bei der Gesamtgläubigerschaft ist jeder einzelne Gesamtgläubiger berechtigt, die ganze Leistung an sich zu fordern, § 428 BGB. Die Forderung ist also anders als bei der Teilgläubigerschaft nicht geteilt. Der Schuldner braucht die Leistung allerdings nur einmal zu bewirken. Dabei kann er sich nach seinem Belieben aussuchen, an wen er die Leistung erbringt. Dies gilt – solange nichts Gegenteiliges vereinbart ist - selbst dann, wenn ein anderer Gläubiger bereits Leistung gefordert oder den Schuldner sogar verklagt hat, § 428 S. 2 BGB.

Beispiel: A und B haben bei der C-Bank gemeinsam ein Konto eröffnet und mit ihr vereinbart, dass jeder für sich allein über das Guthaben verfügen kann (so genanntes Oder-Konto). A verklagt die C-Bank auf Auszahlung des Restguthabens in Höhe von 1.000 Euro. Die C-Bank zahlt das Guthaben an B aus.

Hier sind A und B Gesamtgläubiger, denn nach der Vereinbarung sollen beide die ganze Leistung an sich fordern können. Die B-Bank braucht die geschuldeten Leistungen (hier Auszahlung des Restguthabens) jedoch nur einmal zu erbringen. Dass sie vorliegend an den B zahlt, obwohl A sie schon verklagt hat, lässt das Gesetz in § 428 S. 2 BGB ausdrücklich zu (etwas anders ist der Fall des gemeinsamen Kontos von Ehegatten zu beurteilen – hier muss die Bank nach der Rechtsprechung an denjenigen zahlen, der Auszahlung verlangt, OLG Nürnberg NJW 1961, 510; KG NJW 1976, 807).

Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit rechtsändernde Umstände, die zwischen dem Schuldner und einem Gläubiger eintreten, auch gegen die anderen Gläubiger wirken, muss insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, dass der Schuldner nur einmal und an einen Gläubiger seiner Wahl zu leisten braucht. Dementsprechend hat das Gesetz in den folgenden Fällen eine Gesamtwirkung angeordnet:

  • bei der Erfüllung und ihren Surrogaten (§§ 429 Abs. 3 S. 1, 422 BGB): Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger, so erlöschen die Forderungsrechte aller Gläubiger. Das Gleiche gilt bei Leistung an Erfüllungs Statt, Hinterlegung und Aufrechnung.
  • beim Erlass429 Abs. 3 S. 1, 423 BGB): Soweit der einzelne Gläubiger eine entsprechende Verfügungsbefugnis hat, wirkt ein zwischen einem Gläubiger und dem Schuldner vereinbarter Erlassvertrag gegen alle Gläubiger.
  • bei der Konfusion (§ 429 Abs. 2 BGB): Vereinigen sich Forderung und Schuld in einer Person, so erlöschen die Forderungsrechte aller Gläubiger. Der Grund liegt darin, dass der Gesamtgläubiger ansonsten als Schuldner die ganze Leistung an sich selbst verlangen könnte.
  • beim Gläubigerverzug (§ 429 Abs. 1 BGB): Der Gläubigerverzug eines Gläubigers wirkt gegen die anderen Gläubiger. Dies folgt aus dem Wahlrecht des Schuldners hinsichtlich der Person des Leistungsempfängers.

Andere rechtsändernde Umstände, die zwischen dem Schuldner und einem der Gläubiger eintreten, wirken hingegen grundsätzlich nur in diesem Verhältnis, §§ 429 Abs. 3, 425 BGB. Dies gilt beispielweise für Schuldnerverzug, Verjährung, rechtskräftiges Urteil und Forderungsabtretung.

Innenverhältnis zwischen den Gesamtgläubigern

Da die Befriedigung eines Gläubigers die Forderung mit Wirkung gegen die anderen Gläubiger zum Erlöschen bringt, dies aber nicht notwendigerweise auch den Abmachungen der Gläubiger im Innenverhältnis entspricht, bedarf es der Möglichkeit eines Ausgleichs. Diese Möglichkeit begründet § 430 BGB. Nach dieser Norm ist der Leistungsempfänger seinen Mitgläubigern gegenüber ausgleichspflichtig. In welcher Höhe dies der Fall ist, bestimmt sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen im Innenverhältnis. Für den Fall, dass keine Vereinbarungen vorliegen, bestimmt § 430 BGB, dass die Gesamtgläubiger im Zweifel zu gleichen Anteilen verpflichtet sind.

Beispiel: Im obigen Bankkontofall muss B dem A mangels anderer Abreden als Ausgleich die Hälfte des an ihn ausgezahlten Guthabens und damit 500 Euro zahlen. Etwas anderes würde etwa gelten, wenn A und B unter sich ausgemacht hätten, dass seinem Einzahlungsanteil entsprechend an Auszahlungen beteiligt werden soll, und A ¼, B hingegen ¾ eingezahlt hätte. Dann hätte A lediglich einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250 Euro.

Anwendungsbereich der Gesamtgläubigerschaft

Die Gesamtgläubigerschaft kann zwischen den Gläubigern und dem Schuldner vertraglich vereinbart werden. Dies ist jedoch eher selten der Fall, da die Interessen der Parteien bei der Gesamtgläubigerschaft sehr ungleichmäßig berücksichtigt sind. Anders als die Teilgläubigerschaft ist die Gesamtgläubigerschaft zwar für den Schuldner sehr vorteilhaft. Er kann die gesamte Leistung auf einmal erbringen und darf dabei an den Gläubiger leisten, an den die Leistung für ihn am bequemsten zu erbringen ist. Auch braucht er sich nicht um das Innenverhältnis zu kümmern. Für die Gläubiger ist diese Art der Gläubigermehrheit hingegen gefährlich, denn sie müssen damit rechnen, dass der Schuldner jeweils nicht an sie, sondern an einen anderen Gläubiger mit befreiender Wirkung leistet. Da es kaum ein Gläubiger gerne sieht, dass seine Forderung durch Leistung an einen anderen befriedigt wird, sind Fälle der vertraglich vereinbarten Gesamtgläubigerschaft außerordentlich selten. Die Gläubiger können zwar Ausgleich im Innenverhältnis suchen. Dieser Ausgleich kann aber wegen mangelnder Leistungswillig- bzw. -fähigkeit des im Innenverhältnis verpflichteten Gläubigers sehr mühselig sein bzw. im Einzelfall sogar scheitern.

Gesetzlich angeordnet ist die Gesamtgläubigerschaft lediglich in § 2151 Abs.3 BGB.

Gläubigergemeinschaft

Begriff

Die Gläubigergemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner nur an alle Gemeinschaftsgläubiger gemeinsam leisten kann. Erbringt der Schuldner die Leistung nur an einen Gläubiger, so erlischt die Forderung nicht. Diese Gläubigermehrheit bietet im Vergleich zu den zuvor erläuterten Typen eine ausgeglichene Berücksichtigung der verschiedenen Interessen. Der Schuldner braucht nur einmal zu leisten und muss sich nicht um das Innenverhältnis kümmern. Die Gläubiger müssen andererseits nicht fürchten, dass die Forderung gleichsam „hinter ihrem Rücken“ zum Erlöschen gebracht wird.

Anwendungsbereich der Gläubigergemeinschaft

Eine derartige gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit kennt das Gesetz in drei Fällen:

  • bei Gesamthandsgemeinschaften,
  • bei Bruchteilsgemeinschaften (§§ 741 ff. BGB),
  • bei im natürlichen Sinne unteilbaren Leistungen (§ 432 BGB).

Im Einzelnen:

Gesamthandsgemeinschaften

Eine gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit ergibt sich zum einen bei den Gesamthandsvermögen. Rechtsgemeinschaften „zur gesamten Hand" sind die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB), die Personalgesellschaften des Handelsrechts (§§ 105 ff. HGB), die eheliche Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff. BGB) und die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Wegen seiner Gemeinschaftsbindung ist das Gesamthandsvermögen gegenüber dem sonstigen Privatvermögen der Gesamthändler verselbständigt. Die getrennte Verfügung über den Anteil an einer solchen Forderung ist dem Gesamthandsgläubiger selbst dann verwehrt, wenn die Forderung teilbar ist. Die Forderung darf nur einheitlich geltend gemacht werden. Die Befugnis dazu steht entweder allen gemeinsam (§ 719 BGB) oder jedem einzelnen (§ 2039 BGB) zu. Auch im letzteren Fall muss aber Leistung an die gesamte Gesamthandsgemeinschaft verlangt werden.

Beispiel: A und B beerben ihre Mutter. Zum Nachlass gehört eine fällige Darlehensforderung gegen C. A, der knapp bei Kasse ist, verlangt von C Zahlung. C lehnt ab, mit dem Hinweis, er zahle nur, wenn A und B ihn gemeinsam auffordern. Zu Recht?

Nein. Zwar hat C insoweit Recht, als dass er mit befreiender Wirkung nur an A und B gemeinsam leisten kann (§ 2039 S. 1 BGB) und somit auch nur an beide gemeinsam leisten muss und darf. Dies muss er aber auch auf Aufforderung eines einzigen Gläubigers.

Bruchteilsgemeinschaften

Der zweite Grund für eine gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit ist gegeben, wenn die Forderung einem Gegenstand entspringt, der zu einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) gehört. Bei einer solchen Bruchteilsgemeinschaft steht jedem Teilhaber ein ideeller Teil an einem real nicht geteilten Gegenstand zu.

Beispiel: Miteigentum an einer Sache (vgl. § 1008 BGB).

Liegt eine Bruchteilsgemeinschaft vor, so erstreckt sich die gemeinsame Berechtigung auch auf die der Gemeinschaft erwachsenen Forderungen.

Beispiel: A und B haben ein Haus im je hälftigen Miteigentum. Mieter M verursacht aus Unachtsamkeit einen Brand, bei welchem große Teile des Hauses abbrennen.

Hier liegt zwischen A und B hinsichtlich des Eigentums am Haus eine Bruchteilsgemeinschaft vor. Die hieraus folgende gemeinsame Berechtigung erstreckt sich auch auf die (aus Vertrag und Delikt folgende) Schadensersatzforderung gegen C. Obwohl die Geldzahlung an sich teilbar wäre, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft am Haus auch an den Einnahmen aus dem gemeinsamen Gegenstand fort. Dies ist sinnvoll, da aus den Einnahmen der Bruchteilsgemeinschaft zunächst die Kosten der Unterhaltung des Gegenstandes erbracht werden sollen – hier also die Kosten der Reparatur –, bevor der verbleibende Überschuss (etwa der Mietüberschuss) an die Miteigentümer verteilt wird.

Die Verfügung über die Forderung und ihre Einziehung gehört zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes, die nach § 744 BGB nur allen gemeinschaftlich zukommt.

Unteilbarkeit der zu fordernden Leistung

Ein dritter Grund für die gemeinschaftliche Forderungszuständigkeit liegt schließlich in der Unteilbarkeit der zu fordernden Leistung (§ 432 BGB).

Beispiel: A und B sind auf dem Flug von Miami ins Gespräch gekommen und haben festgestellt, dass sie beide aus dem gleichen Vorort von Frankfurt stammen. Sie nehmen daher, um Geld zu sparen, gemeinsam ein Taxi.

Hier schuldet der Taxifahrer die gemeinsame, einmalige Beförderung. Diese Leistung ist nicht teilbar. Aus dem Sachverhalt ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass A und B weitere Abreden getroffen haben, aus denen sich etwa der Wille, einen Gesellschaftsvertrag abschließen zu wollen, ergeben könnte. Es sind die nach § 432 BGB geltenden Regeln anwendbar.

Die Regelung des § 432 BGB greift allerdings nur dann, wenn zwischen den Gläubigern nicht eine andere Rechtsgemeinschaft besteht (Gesamtgläubigerschaft, Gesamthand, Bruchteilsgemeinschaft). Für die Fälle einer anderen Rechtsgemeinschaft gelten jeweils die speziellen Geschäftsführungs- und Verwaltungsregeln vorrangig.

Auch im Fall des § 432 BGB kann der Schuldner sich nur durch Leistung an alle Gemeinschaftsgläubiger befreien. Dennoch besteht eine gewisse Eigenständigkeit der Forderung. Jeder Gläubiger kann – anders als bei der Gesamthand – über seinen Anteil frei verfügen.

Beispiel: A kann etwa seinen Beförderungsanspruch an einen Dritten abtreten – etwa weil er sich kurzfristig überlegt hat, doch noch eine Nacht in der Innenstadt von Frankfurt zu bleiben.

Diese Eigenständigkeit der Forderungen kommt auch in § 432 Abs. 2 BGB zum Ausdruck. Danach wirken Tatsachen, die nur in der Person eines Gläubigers eintreten, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Last modified: Tuesday, 24 May 2011, 5:21 PM