Allgemeines Kaufrecht des BGB

Der Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, durch das ein zweiseitig verpflichtendes Schuldverhältnis begründet wird. Es handelt sich um einen gegenseitigen oder synallagmatischen Vertrag. Die konstitutiven Elemente sind in § 433 BGB enthalten. Die Hauptleistungspflicht des Verkäufers ist es, dem Käufer Eigentum und Besitz an der verkauften Sache bzw. die Inhaberschaft an dem verkauften Recht zu verschaffen (vgl. zu Letzterem: § 453 BGB). Zu diesen Verkäuferpflichten tritt gemäß §§ 433 Abs. 1 S. 2, 453 Abs. 3 BGB die Pflicht hinzu, dem Käufer die Sache bzw. das Recht, das zum Besitz einer Sache berechtigt, frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Hauptleistungspflicht des Käufers besteht darin, den Kaufpreis zu zahlen. Bei der ebenfalls in § 433 Abs. 2 BGB für den Käufer genannten Pflicht, die Sache abzunehmen, handelt es sich regelmäßig nur um eine vertragliche Nebenpflicht. Kaufgegenstand können nach §§ 433, 453 Abs. 1 BGB Sachen im Sinne des § 90 BGB sowie Rechte und "sonstige Gegenstände" sein. Durch den bewusst weit gefassten Begriff des "sonstigen Gegenstandes" sollen auch über § 90 BGB und den Begriff des "Rechts" hinaus alle sonstigen verkehrsfähigen, unkörperlichen Vermögensgegenstände und Sachgesamtheiten (wie z.B. Unternehmen, Gas, Wärme, Elektrizität, technisches Know-how, Werbeideen, Software etc.) als Gegenstände eines Kaufvertrages anerkannt werden. Im Bereich des Warenkaufs spielen wegen der Massenhaftigkeit und Gleichförmigkeit der vorgenommenen Geschäfte allgemeine Geschäftsbedingungen eine große Rolle, insbesondere in Form von Lieferbedingungen und Vertragsformularen. Durch sie werden z.B. Liefer- und Zahlungsfristen festgesetzt, der Erfüllungsort bestimmt und vielfach die gesetzlichen Regeln, etwa über den Zahlungsverzug oder die Gewährleistungsrechte, geändert oder ergänzt. Mit den §§ 433 ff. BGB bietet das Gesetz ein "Regelungsmuster" (Larenz) an, das die Parteien weitgehend nicht bindet. Vielmehr können die Parteien bei der Gestaltung des Vertrages von den im Gesetz getroffenen Bestimmungen abweichen oder diese ergänzen. Nur ausnahmsweise enthält das Gesetz für Verträge zwingende Vorschriften, die meist dem Schutz des schwächeren Vertragspartners dienen. Beim Kauf haben die meisten Vorschriften dispositiven Charakter, d.h. sind durch Parteivereinbarung - zum Teil auch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen - abdingbar (Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts, Band II, Halbband 1, Besonderer Teil, 13. Auflage, § 38, S. 4; § 39 I, S. 10). Eine praktisch bedeutsame Ausnahme stellt insofern der Verbrauchsgüterkauf, d.h. der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer als Verkäufer und einem Verbraucher als Käufer über eine bewegliche Sache (§ 474 Abs. 1 BGB), dar. Beim Verbrauchsgüterkauf sind nämlich gemäß § 475 BGB die meisten Vorschriften zwingendes Recht (ius cogens).

Für das Zustandekommen des Kaufvertrags gelten die allgemeinen Regeln. Die Parteien müssen sich zumindest über den Kaufgegenstand - den sie konkret (Stückkauf) oder auch nur der Gattung nach (Gattungskauf) bezeichnen können - und regelmäßig auch über den Kaufpreis einig sein, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Es genügt, wenn Regeln vereinbart werden, nach denen der Kaufpreis bestimmt wird (§§ 315 ff. BGB). Wie die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllen können, haben wir im Zusammenhang mit der Schuldbefreiung erörtert. Welche Folgen es hat, wenn der Austausch der Leistungen gestört wird, war Gegenstand der Ausführungen zur Vertragshaftung. Für das vorliegende Kapitel bleibt ein kurzer Blick auf das Verhältnis der Vertragshaftung zur Deliktshaftung und die Vorstellung von Sonderkaufrechten innerhalb und außerhalb des BGB.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 4. September 2008, 13:20