Rechtsgebiete und -fachrichtungen

Einen Überblick über die Rechtsgebietseinteilung gewährt das folgende Schaubild.

Rechtsgebiete

Übersicht über die Rechtsgebiete

Eine zentrale Differenzierung ist die des Privatrechts (bürgerlichen Rechts) und des öffentlichen Rechts.

Ob eine Frage bürgerlichrechtlicher (zivilrechtlicher, privatrechtlicher) oder öffentlichrechtlicher Natur ist, kann man in einem ersten Zugriff danach entscheiden, ob Verhältnisse der Gleichordnung zwischen in der Regel Privatpersonen oder aber Verhältnisse der Über- und Unterordnung mit notwendiger Beteiligung einer Hoheitsaufgaben wahrnehmenden staatlichen Institution angesprochen sind. Der Steuerbescheid, die Baugenehmigung, die Immatrikulation, die Beamtenernennung, die Abbruchverfügung sind danach sicher dem öffentlichen Recht zugehörig. Der Kaufvertrag über ein KFZ, die Miete einer Wohnung, die Gründung eines Sportvereins, der Abschluss eines Arbeitsvertrages (auch mit einer Behörde) gehören sicher dem Privatrecht an. Das letzte Beispiel zeigt schon, dass staatliche Stellen sich auch auf die Ebene der Ordnung des Privatrechts begeben können. Der Materialeinkauf der Universität gehört ebenso dazu wie der Erwerb von U-Booten durch das Verteidigungsministerium. Der erste Zugriff ist aber noch nicht die endgültige Entscheidung. Auch im Privatrecht mag es das Verhältnis der Über- und Unterordnung geben, wenn etwa Eltern über die Erziehung ihrer Kinder bestimmen.

Andererseits tritt der Staat auch im öffentlichrechtlichen Bereich nicht nur als Befehlsausteiler auf. Er gewährt Renten, Beihilfen, Subventionen. Zum Teil bedient er sich dabei auch der Form des Vertrages, sodass die Form allein nicht darüber entscheidet, ob ein Rechtsverhältnis dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht angehört.

Das Schaubild führt als eigene Abteilung das Prozessrecht an, welches, da die Gerichte Teile der Staatsgewalt sind, dem öffentlichen Recht zugerechnet wird. Das Prozessrecht dient der Durchsetzung und Bewährung des materiellen Rechts im Streitfalle. Man kann es in das Erkenntnisverfahren und das Vollstreckungsverfahren unterteilen. Im Erkenntnisverfahren wird das Recht verbindlich festgestellt; im Vollstreckungsverfahren wird das Recht mit staatlicher Zwangsgewalt durchgesetzt.

In der Abteilung Privatrecht taucht auch das Internationale Privatrecht auf. Dazu möchte ich noch das Folgende anmerken. Das Internationale Privatrecht ist entgegen seinem Namen erstens nicht internationales, sondern nationales (heute im zunehmenden Umfang europäisches) Recht, und zweitens nicht Privatrecht, sondern Kollisionsrecht, das über die Anwendung eines von mehreren Privatrechten entscheidet. Seine Entscheidung kann dahin gehen, dass die deutschen Gerichte nach dem deutschen oder europäischen Kollisionsrecht ausländisches Privatrecht anwenden müssen (zum verfahrensmäßigen Umgang mit dem ausländischen Recht, das der deutsche Richter nicht kennen muss, vgl. § 293 ZPO). Dabei gilt es allerdings immer, den deutschen ordre public zu wahren, was bis vor kurzer Zeit Forderungen aus Börsentermingeschäften in Deutschland undurchsetzbar machte, auch wenn sie nach einer ausländischen (in der Regel der englischen) Rechtsordnung wirksam begründet waren. Die Kollisionsregeln findet man im Einführungsgesetzbuch zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) und für vertragliche Schuldverhältnisse in der europäischen Rom-I-Verordnung sowie für außervertragliche Schuldverhältnisse in der europäischen Rom-II-Verordnung.

Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuch vom 18. August 1896 als das privatrechtliche Grundgesetz angesehen werden kann, das Regeln für fast alle Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander enthält: für Verträge, für Schadensersatz, für Rechte an Sachen, für familiäre Beziehungen, für das Schicksal des Vermögens nach dem Tode des Vermögensträgers, ist es doch nicht das einzige Gesetz, das für die Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander einschlägig wäre. Außerhalb des BGB sind vor allem solche Gesetze entwickelt worden, deren Grundgedanken das BGB allenfalls bedingt Rechnung getragen hat. Es handelt sich einmal um Gesetze zum Schutz des Verbrauchers wie das Verbraucherkreditgesetz vom 17.12.1990, welches das vormalige Abzahlungsgesetz vom 16. Mai 1894 abgelöst hat, das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976, das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften vom 16. Januar 1986 und zum anderen um Haftungsregelungen, die eine Schadensersatzverpflichtung ohne Verschulden (sog. Gefährdungshaftung) anordnen, wie das Straßenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1952 für Kraftfahrzeughalter, das Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 für den Hersteller von Produkten und viele Gesetze mehr.

Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz haben vor allem die Verbraucherschutzgesetze Einzug in das BGB gehalten, während die Gefährdungshaftungstatbestände weiterhin in Sondergesetzen geregelt sind.
Zuletzt geändert: Samstag, 23. Oktober 2010, 14:51