Rechtssubjekte

Ein Rechtssubjekt ist dadurch gekennzeichnet, dass es Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Diese Eigenschaft bezeichnet man als Rechtsfähigkeit.

Welche Organisationseinheiten kennt das Privatrecht für die Anknüpfung von Rechten und Pflichten?

Die einfachste Einheit ist eine allein stehende natürliche Person. An ihr werden wir die generell an Organisationseinheiten zu richtenden Fragenkomplexe der Vermögens- und Rechtszuständigkeit, der Vertretung bei Rechtsgeschäften, der Verantwortung für unerlaubtes Handeln, des Einstehens für Gehilfen und der Haftungszuständigkeit demonstrieren. Zuvor sollen jedoch die Organisationseinheiten wenigstens bezeichnet werden, die sich aus dem Zusammenschluss mehrerer natürlicher Personen ergeben können.

Da ist zunächst die einfache Rechtsgemeinschaft. Gesetzliche Beispiele hierfür sind die Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB) und die Miteigentümergemeinschaft (§§ 1008 bis 1011 BGB). Wesentliches Kennzeichen der einfachen Rechtsgemeinschaft ist die relative Selbständigkeit der in ihr zusammengefassten Personen. Jedem steht ein Bruchteil an jedem der gemeinschaftlichen Güter zu, über den er völlig unabhängig von den anderen Mitgliedern der einfachen Rechtsgemeinschaft verfügen kann.

Das ist bei der nächsten Stufe, der Gesamthandsgemeinschaft, nicht der Fall. Gesetzliche Fälle der Gesamthandsgemeinschaft sind die eheliche Gütergemeinschaft (ein durch Vereinbarung zu begründender, von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft abweichender Güterstand nach den §§ 1415 ff. BGB), die Erbengemeinschaft, die immer dann entsteht, wenn mehrere Personen zugleich Erben werden (§§ 2032 ff. BGB), die Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) und schließlich die Personengesellschaften des Handelsrechts, die offene Handelsgesellschaft, OHG, (§§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft, KG, (§§ 161 ff. HGB). In den Gesamthandsgemeinschaften haben die Gemeinschafter keine Bruchteilsberechtigung an den einzelnen Gütern der Gesamthandsgemeinschaft, über die sie für sich verfügen könnten. An den einzelnen Gütern besteht, wenn überhaupt, lediglich eine sogen. Gesamthandsberechtigung. Wenn etwas der freien Verfügung unterliegt, kann es sich allenfalls um den Gesamtanteil an der Gesamthand handeln. So kann etwa jeder Miterbe seinen Miterbenanteil insgesamt übertragen, aber nicht einen Anteil an einem einzelnen Gut aus dem Nachlass (§ 2033 BGB). Regelmäßig sind auch die Verfügungen über den Anteil am Gesamtvermögen beschränkt (§ 719 BGB). Darin kommt die Personengebundenheit der meisten Gesamthandsgemeinschaften zum Ausdruck. Die Gesamthandsgemeinschaften als Personalgesellschaften sind, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorsieht, vom Bestand der Gesellschafter abhängig (vgl. § 131 Nr. 4 HGB).

Die Personenabhängigkeit unterscheidet die Personalgesellschaften von den Körperschaften. Körperschaften sind der nicht rechtsfähige und der rechtsfähige Verein des Bürgerlichen Rechts (§§ 21 ff. BGB) sowie die Kapitalgesellschaften des Handelsrechts, in Sonderheit die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Beide Gesellschaftsformen sind in eigenständigen Gesetzen geregelt, im Aktiengesetz und im GmbH-Gesetz.

Eine Sonderstellung nimmt der nichtrechtsfähige Verein ein. Die in § 54 BGB vorgesehene Anwendung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts passt allenfalls für kleine, nicht eingetragene Vereine (privater Kegelclub). Auf die großen, aus historischen Gründen nicht zur Eintragung gebrachten und deshalb nicht rechtsfähigen Vereine (insb. Gewerkschaften) wendet man dagegen die Regelung des rechtsfähigen Vereins entsprechend an (§§ 55 ff. BGB).

Körperschaften sind grundsätzlich unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Ein Verein hört nicht deshalb auf zu existieren, weil das eine oder andere Mitglied aus dem Verein austritt oder stirbt oder neue Mitglieder in den Verein eintreten. Desgleichen berührt es eine Aktiengesellschaft nicht, wenn ihre Aktien an der Börse gehandelt werden und mit der Veräußerung ein Mitgliederwechsel eintritt. Das gilt auch für die GmbH, deren Gesellschaftsanteile grundsätzlich frei veräußerlich sind (§ 15 GmbHG).

Gerade von dem Mitgliederbestand unabhängige Organisationen benötigen besondere Organe, durch die die Organisation am Markt auftritt. Die Organstellung kann auch solchen Personen übertragen werden, die nicht Gesellschafter der betreffenden Organisation sind (Fremdorganschaft). Das eröffnet die Möglichkeit, Managern die Unternehmensführung in die Hand zu legen. Die oben erwähnten Personalgesellschaften sind dagegen durch das Prinzip der Selbstorganschaft gekennzeichnet. Hier sind diejenigen für die Geschäftsführung nach innen und die Vertretung nach außen zuständig, die zugleich Mitglieder der betreffenden Gesellschaft sind.

An der Spitze der Skala der Organisationseinheiten steht die juristische Person. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass ihr eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Als Gebilde mit eigener Rechtspersönlichkeit hat die juristische Person auch die komplette Vermögenszuständigkeit inne. Sie ist Trägerin der Rechte und Pflichten, die sich aus der von ihr betriebenen Unternehmenstätigkeit ergeben. Die einzelnen Mitglieder einer juristischen Person haben damit nichts zu tun. Sie haften in der Regel auch nicht für die Pflichten, die für die juristische Person begründet worden sind. Diese Bemerkungen leiten über zu Fragen der Vermögens- und Rechtszuständigkeit, der rechtsgeschäftlichen Vertretung, der deliktischen Verantwortung, des Einstehenmüssens für Gehilfen und schließlich der Haftungszuständigkeit, die wir für natürliche Personen, juristische Personen und Unternehmensträger aus dem Bereich der Gesamthandsgemeinschaften getrennt in Angriff nehmen wollen.

Modifié le: mardi 26 octobre 2010, 15:37