Personenvereinigungen und juristische Personen
Personenzusammenschlüsse
Die juristische Person
Vermögenszuständigkeit und Rechtsfähigkeit
Die Vermögenszuständigkeit der juristischen Person ergibt sich wie bei den natürlichen Personen aus der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Es ist geradezu ein Kennzeichen der juristischen Person, dass ihr eigene Rechtspersönlichkeit verliehen wird und damit die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die gesetzliche Grundlage für die beschriebene Fähigkeit finden wir für die Aktiengesellschaft in § 1 AktG, dessen Abs. 1 S. 1 schlicht lautet:
Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit.
und für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in § 13 Abs. 1 GmbHG, der ein wenig ausführlicher festhält:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Was bei den natürlichen Personen die Geburt ist, ist bei den juristischen Personen die Eintragung in ein öffentliches, von den Gerichten geführtes Register. Die Rechtsfähigkeit der juristischen Personen wird erst mit der Registereintragung begründet. Für die Aktiengesellschaft ist das in § 41 Abs. 1 AktG, für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist das in § 11 Abs. 1 GmbHG festgeschrieben.
Rechtsgeschäftliche Organvertretung
Keinem Kunstgebilde kommt die Fähigkeit zu, durch Willenserklärungen am rechtsgeschäftlichen Verkehr teilzunehmen. Diese Fähigkeit haben nur natürliche Personen über die Geschäftsfähigkeit. Um auch juristische Personen zu Trägern von Rechten und Pflichten aus rechtsgeschäftlichen Erklärungen machen zu können, bedarf es deshalb einer Stellvertretung, die letztendlich natürlichen Personen anzuvertrauen ist. Für die Kunstgebilde sind es die sogen. Organe, die mit gesetzlicher Vertretungsmacht ausgestattet sind. Bei den juristischen Personen des Handelsrechts gilt der Grundsatz der Fremdorganschaft. Nach ihm ist es möglich, auch solche Personen zu Organen zu machen, die keine Anteile an der Gesellschaft halten. Zur Vertretung der Aktiengesellschaft ist nach § 78 Abs. 1 der Vorstand berufen. Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind nach § 35 Abs. 1 GmbHG der oder die Geschäftsführer der GmbH. Die Geschäftsführer der GmbH werden durch die Gesellschafter der GmbH bestellt. Bei der Aktiengesellschaft steht den Gesellschaftern (den Aktionären) unmittelbar das Recht zur Bestellung des vertretungsberechtigten Vorstands nicht zu. Der Vorstand wird nach § 84 Abs. 1 AktG vom Aufsichtsrat bestellt. Diesen wiederum wählen die Aktionäre in der Hauptversammlung. In den der Mitbestimmung unterliegenden Unternehmen sind überdies die besonderen Bestimmungen der Mitbestimmungsgesetze für die Wahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu beachten.
Deliktische Verantwortung für Organhandeln
Juristische Personen können auch für unerlaubte Handlungen ihrer Organe zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine besondere Bestimmung enthalten dazu weder das Aktiengesetz noch das GmbH-Gesetz. Man überträgt stattdessen die für den Verein in § 31 BGB normierte Regel in entsprechender Anwendung auf alle juristischen Personen. § 31 BGB lautet:
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Haftung für Gehilfen
Für die Gehilfenhaftung gilt bei juristischen Personen nichts anderes als bei natürlichen Personen. Wenn der Gehilfe in eine vertragliche Beziehung eingeschaltet ist, haftet die juristische Person als Geschäftsherr für das Verschulden des Gehilfen nach § 278 BGB ohne Entlastungsmöglichkeit. Wenn der Gehilfe einen außerhalb des Vertragsverhältnisses stehenden Dritten schädigt, haftet die juristische Person nur unter den Voraussetzungen des § 831 BGB mit der dort normierten Entlastungsmöglichkeit bei fehlendem Auswahl- oder Überwachungsverschulden.
Haftungszuständigkeit
Bei der Haftungszuständigkeit zeigt sich ein deutlicher Unterschied zu den Regelungen, die für eine natürliche Person gelten. Hier beweist sich sozusagen die Selbständigkeit der juristischen Person. Auch jetzt ist es möglich, dass die Menschen, die eine Organstellung in einer juristischen Person innehaben, sowohl als Privatpersonen als auch in ihrer Eigenschaft als Organe im rechtsgeschäftlichen und im Unrechtsverkehr auftreten können. Dann werden einmal Privatverbindlichkeiten und ein anderes Mal Geschäftsverbindlichkeiten begründet. Für die Privatverbindlichkeiten haftet ausschließlich das Privatvermögen der handelnden Person, für die Geschäftsverbindlichkeiten ausschließlich das Geschäftsvermögen der durch die handelnde Person vertretenen juristischen Person. Es besteht auch keine Möglichkeit, auf das Privatvermögen der Gesellschafter der juristischen Person, der Aktionäre oder der GmbH-Gesellschafter, zurückzugreifen. Das Aktiengesetz und das GmbH-Gesetz bringen diese Rechtslage in eigenen Vorschriften zum Ausdruck. § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG lautet:
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.
§ 13 Abs. 2 GmbH-Gesetz regelt fast wortgleich:
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.
Gesamthandsgemeinschaften
Gesamthandsgemeinschaften werfen besondere Probleme auf. Wir beschränken uns in unserer ohnehin nur kursorischen Betrachtung erstens auf solche Gesellschaften, die unternehmerisch tätig sind, und zweitens auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) sowie auf die Personengesellschaften des Handelsrechts, die offene Handelsgesellschaft (§§ 105 ff. HGB) und die Kommanditgesellschaft (§§ 161 ff. HGB). Ob eine Gesamthandsgemeinschaft als Unternehmensträger eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder aber eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, hängt davon ab, ob das Gewerbe, das sie betreibt, ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe ist oder nicht. Diese Frage deckt sich mit der Frage nach der Kaufmannseigenschaft bei natürlichen Personen und ist in den §§ 1 bis 6 HGB geregelt.
Vermögenszuständigkeit
Problematisch ist insbesondere die Vermögens- und Rechtszuständigkeit der BGB-Gesellschaft. Hat die Gesamthand als solche Rechte und Pflichten, oder haben die Rechte und Pflichten nur die Gesamthänder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit. Die einschlägigen Vorschriften der §§ 718 und 719 BGB sprechen eher für die zweite Version. Im Hinblick auf die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts hat sich indessen der Gesetzgeber eindeutig für die erste Version entschieden. § 124 Abs. 1 HGB legt fest (gilt über § 161 Abs. 2 HGB auch für die Kommanditgesellschaft):
Die offene Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Das deckt sich weitgehend mit der Formulierung des § 13 Abs. 1 GmbHG und spricht dafür, dass im Hinblick auf die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein, die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung sich nicht unterscheiden.
Die Frage nach der Vermögenszuständigkeit stellt sich nicht nur bei der Frage nach der Verfügungsmöglichkeit über einen zur Gesamthand gehörenden Gegenstand, sondern auch bei der Zwangsvollstreckung in einen zur Gesamthand gehörenden Gegenstand. Bei rechtsfähigen Personenzusammenschlüssen kann nur die Gesellschaft als solche durch ihre Organe und Vertreter über die der Gesellschaft gehörenden Gegenstände verfügen, und für die Zwangsvollstreckung ist ein Titel gegen die Gesellschaft erforderlich. Für die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft bringt dies § 124 Abs. 2 HGB zum Ausdruck:
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen [der offenen Handelsgesellschaft] ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schuldtitel erforderlich.
Für die BGB-Gesellschaft finden wir in § 736 ZPO das gegenläufige Prinzip:
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
Für die BGB-Gesellschaft, die ein Unternehmen betreibt, wird diese Regelung heute als nicht mehr zeitgemäß angesehen. Große Teile der Literatur machen sich deshalb für die Rechtsfähigkeit (materiellrechtlich) und die Parteifähigkeit (prozessrechtlich) der unternehmenstragenden BGB-Gesellschaft stark und lassen einen Vollstreckungstitel gegen die BGB-Gesellschaft genügen. Dem hat sich in einer Entscheidung vom vom 29. Januar 2001 (Aktenzeichen: II ZR 331/00) auch der Bundesgerichtshof angeschlossen.
Rechtsgeschäftliche Organvertretung
Die rechtsgeschäftliche Vertretung der Gesamthandsgesellschaften ist ebenfalls eine Organvertretung. Allerdings können hier nicht Fremde zu Organen bestellt werden. Deshalb nennt man das für die Gesamthandsgesellschaften geltende Prinzip auch das Prinzip der Selbstorganschaft. Es bedeutet, dass die Gesellschafter selbst zur Geschäftsführung und Vertretung berufen sind. In der BGB-Gesellschaft sieht das Gesetz in den §§ 714, 709 BGB eine Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter vor. Demgegenüber gilt in den Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts das Prinzip der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters (§§ 125 und 170 HGB).
Deliktische Verantwortung für Organhandeln
Jedenfalls die Gesamthandsgesellschaften des Handelsrechts trifft auch eine deliktische Verantwortung für das Handeln ihrer Organe. Die ist zwar nicht in den speziellen Regeln des Handelsrechts eigens vorgesehen, wird aber von der Rechtsprechung in entsprechender Anwendung des § 31 BGB angenommen.
Haftung für Gehilfen
Für das schadensverursachende Verhalten von Hilfspersonen unterhalb der Organschaft gilt nichts anderes als das, was auch schon für die natürlichen Personen und die juristischen Personen ausgeführt worden ist. Die vertragliche Zurechnungsnorm ist § 278 BGB, die deliktische Zurechnungsnorm § 831 BGB.
Haftungszuständigkeit
Eine Mischung der für natürliche Personen und für juristische Personen geltenden Regelungen der Haftungszuständigkeit kennzeichnet die Haftungszuständigkeit bei den Gesamthandsgemeinschaften. Den Privatgläubigern der Gesellschafter einer Gesamthandsgesellschaft steht grundsätzlich nur das Privatvermögen des betreffenden Gesellschafters (einschließlich der Gesellschaftsanteile) als Haftungsmasse zur Verfügung. Den Geschäftsgläubigern und damit den Gläubigern der Gesellschaft haftet dagegen nicht nur das Geschäftsvermögen, sondern auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Das gilt unbegrenzt für die persönlich haftenden Gesellschafter (§ 128 HGB) und auf die Einlage begrenzt für die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (§ 171 Abs. 1 HGB). Ist die Einlage an die Gesellschaft geleistet worden, haftet ein Kommanditist gar nicht mehr persönlich den Gläubigern der Kommanditgesellschaft.
Schwierigkeiten macht die Begründung für die Haftung der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft für die Schulden der BGB-Gesellschaft. Eine dem § 128 HGB vergleichbare Regelung fehlt im Recht der BGB-Gesellschaft. Lange Zeit hat man das zum Anlass genommen, die Haftung über Vertretungsregeln zu begründen. Der BGB-Gesellschafter, der Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschließt, handelt dabei in dreifacher Funktion: stellvertretend für die Gesellschaft, für sich selbst und stellvertretend für die anderen Gesellschafter (Theorie der Doppelverpflichtung). In jüngerer Zeit zeichnet sich hier ein Wandel ab. Danach handelt der BGB-Gesellschafter, der Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft abschließt, nur noch in einer Funktion: stellvertretend für die Gesellschaft. Seine eigene Verpflichtung und die Verpflichtung der Mitgesellschafter ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 128 HGB auf die (unternehmenstragende) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (Theorie der akzessorischen Haftung). Diese Lösung hat den Vorzug, dass sie auch auf Verbindlichkeiten der Gesellschaft passt, die nicht aus Rechtsgeschäften folgen, sondern auf gesetzlicher Anordnung beruhen. Der BGH ging mit Urteil vom 27.9.1999 (II ZR 371/98; ZIP 1999, 1755) einen ersten Schritt in Richtung Abschied von der Theorie der Doppelverpflichtung. Dieser Schritt ist in der Entscheidung vom vom 29. Januar 2001 (Aktenzeichen: II ZR 331/00) bestätigt und bekräftigt worden.
Für riskante Geschäfte gründet man unter Haftungsgesichtspunkten deshalb am besten eine GmbH. Das ist auch als Einmanngründung möglich, so dass man die Entscheidungsbefugnisse mit niemandem teilen muss. Allerdings braucht man für die Gründung einer GmbH Kapital: 25.000,00 Euro. Die Notwendigkeit, zur Gründung einer Gesellschaft Kapital aufzubringen (bei der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,00 Euro), unterscheidet Kapitalgesellschaften von anderen unternehmenstragenden Gesellschaften. Die Kapitalaufbringungsnotwendigkeit ist der - mehr oder weniger schlechte - Ersatz für die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter. Überdies ist mit dem 1. November 2008 eine Möglichkeit geschaffen worden, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch ohne ein Stammkapital von 25.000,00 Euro zu gründen. Eine solche Gesellschaft heißt Unternehmergesellschaft und ist in § 5a GmbHG geregelt.