Schweigen als Willenserklärung

Das Schweigen als bloßes Nichthandeln hat für sich betrachtet im Grundsatz keinerlei Erklärungswert und erfüllt daher auch nicht den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung. Dennoch ist auch das Unterlassen einer Handlung eine willensgesteuerte Verhaltensweise, der nicht anders als jedem anderen Verhalten auch je nach den Umständen des Einzelfalles ein Erklärungswert zukommen kann. Schweigen kann demgemäß bei entsprechender Auslegung nach dem Empfängerhorizont als konkludentes Verhalten den objektiven Tatbestand einer Willenserklärung erfüllen. Man spricht dann von "beredtem Schweigen". Entscheidend für eine Auslegung des Schweigens als Willenserklärung ist jedoch nach §§ 133, 157 BGB, dass der Empfänger das Schweigen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Kundgabe eines bestimmten Rechtsfolgewillens verstehen musste. Dies kann man immer dann unproblematisch annehmen, wenn die Beteiligten vereinbart haben, dass dem Schweigen ein bestimmter Erklärungswert zukommen soll. Wenn etwa A dem B ein Angebot unterbreitet hat und diese vereinbart haben, dass dieses als angenommen gelte, wenn B nicht innerhalb einer bestimmten Frist seine Ablehnung erkläre, dann kann A das Schweigen des B nach Ablauf dieser Frist als Annahmeerklärung verstehen. Des Weiteren kann der "Empfänger" das Schweigen auf sein Angebot zu einem Vertrag nach den Umständen des Einzelfalles auch z.B. dann als Annahmeerklärung werten, wenn die Parteien den Inhalt des Angebotes in Vorverhandlungen ausführlich besprochen und dabei in allen wesentlichen Punkten Übereinstimmung erzielt hatten.

Bei der Auslegung des Schweigens als Willenserklärung können Probleme auftreten, wenn eine Partei die andere Partei auf eine bestimmte Deutung des Schweigens einseitig festlegen will, indem sie ihr z.B. unaufgefordert ein Angebot unterbreitet und dabei erklärt, dass sie den Vertrag für geschlossen betrachte, wenn sich die andere Partei nicht bei ihr innerhalb einer bestimmten Frist melde. In diesen Fällen muss man die §§ 133, 157 BGB konsequent anwenden und fragen, ob derjenige, der dieses Angebot unterbreitet hat, nach Ablauf der Frist das Schweigen nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Vertragsannahme verstehen kann. Das wäre aber nur dann anzunehmen, wenn nach Treu und Glauben eine Obliegenheit bestünde, auf ein solches Angebot zu reagieren (BGHZ 1, 353, 355 f.). Eine solche Obliegenheit besteht aber regelmäßig nur, wenn die Parteien etwa zuvor vertraglich vereinbart hätten, dass die eine der anderen Waren unbestellt zusenden soll und dass das Schweigen nach Ablauf einer bestimmten Frist als Schweigen gewertet werden soll. Würde man dagegen für den Normalfall unbestellt zugesandter Waren eine Obliegenheit des Adressaten zum Widerspruch bejahen, dann wäre der Antragsempfänger in seiner Abschlussfreiheit verletzt, da ihm dann gegen seinen Willen ein Vertrag aufgezwungen werden könnte. Bereits sein Unterlassen hätte dann gegen seinen Willen und ohne sein Zutun den Erklärungswert einer Annahmeerklärung.

Die Abschlussfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit, die ihrerseits wieder ein konstituierender Bestandteil der Privatautonomie ist. Sie ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes durch Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet (BVerfGE 8, 328). Allerdings kann das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG bei der Auslegung einer Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB überhaupt nur berücksichtigt werden, wenn es auf einen solchen Fall anwendbar ist. Dem könnte entgegenstehen, dass die Grundrechte nach ganz herrschender Meinung nur im Verhältnis Staat - Bürger anwendbar sind. Es ist aber anerkannt, dass die Grundrechte bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als objektive Wertentscheidungen Beachtung finden können. Dies ist insbesondere dort anzunehmen, wo sie über Generalklauseln in das einfache Recht "einstrahlen" können. Man spricht dann von "mittelbarer Drittwirkung". Eine typisches Beispiel für eine solche Generalklausel, die die "Einstrahlung" von Grundrechten möglich macht, ist § 242 BGB. Da bei der Auslegung von Willenserklärungen durch § 157 BGB auf den Begriff "Treu und Glauben" Bezug genommen wird, bietet es sich an, ein Grundrecht, dessen Schutzbereich berührt ist, auch bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Daher ist bei der Auslegung des Schweigens auf ein Angebot der oben umschriebenen Art zu berücksichtigen, dass eine Wertung des Schweigens als Annahme eine Verletzung der Vertragsabschlussfreiheit des Erklärungsempfängers bedeuten würde (vgl. dazu den Fall "Unbestellte Ware").

Daher kann der "Adressat" des Schweigens dieses auch redlicherweise nicht als Annahmeerklärung verstehen. Das Schweigen hat in diesem Fall vielmehr keinen Erklärungswert.

Von den vorangehenden Beispielen, in denen das Schweigen als konkludent erklärte Willenserklärung gedeutet wurde, muss man die Fälle unterscheiden, in denen der Gesetzgeber dem Schweigen einen bestimmten Erklärungswert zugeordnet hat. Ein schönes Beispiel hierfür findet sich im Schenkungsrecht. Die Schenkung, d.h. die Zuwendung eines Vermögenswertes ohne Gegenleistung, ist im BGB als Vertrag ausgestaltet. Das bedeutet, dass der Beschenkte das Schenkungsangebot auch annehmen muss. Ist eine unentgeltliche Zuwendung ohne den Willen des Zuwendungsempfängers erfolgt, dann kann der Zuwendende diesen unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern (§ 516 Abs. 2 Satz 1 BGB). Reagiert der Zuwendungsempfänger innerhalb dieser Frist nicht, dann gilt die Schenkung gemäß § 516 Abs. 2 Satz 2 BGB als angenommen. Das Schweigen gilt also hier kraft Gesetzes als Willenserklärung.

Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber damit zusätzlich zu §§ 133, 157 BGB weitere Auslegungsregeln aufgestellt hätte, in denen er angeordnet, dass das Schweigen in einer bestimmten gesetzlich umschriebenen Situation in einer bestimmten Weise auszulegen wäre. Vielmehr knüpft er in diesen Fällen an das Schweigen als Tatsache an, die ohne Rücksicht auf das Bewusstsein und den Willen des Schweigenden eine Rechtsfolge auslöst. Man spricht daher davon, dass der Gesetzgeber eine Willenserklärung fingiert. Diese Erklärungsfiktion bezeichnet man auch als "normiertes Schweigen". Da das normierte Schweigen keine Willenserklärung, sondern die gesetzliche Fiktion einer Willenserklärung darstellt, kann es auch vom Schweigenden, der etwa ohne Erklärungsbewusstsein gehandelt hat oder einem Irrtum im Geschäftswillen unterlegen ist, nicht gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten werden.

Weitere Beispiele für Vorschriften, in denen das Schweigen als Willenserklärung fingiert wird, sind z.B.: §§ 108 Abs. 2, 177 Abs. 2, 455 Satz 2, 516 Abs. 2 Satz 2 BGB oder § 362 Abs. 1 HGB.
Modifié le: jeudi 18 novembre 2010, 14:53