Verjährung der Gewährleistungsrechte
Verjährung der kaufrechtlichen Sekundäransprüche
§ 438 BGB modifiziert die Verjährung gegenüber den für das allgemeine Leistungsstörungsrecht geltenden Bestimmungen des allgemeinen Verjährungsrechts (§§ 194 ff. BGB). Die Modifizierungen betreffen dabei zum einen die Länge der Verjährungsfrist und zum anderen den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung. Hinsichtlicht des ersteren Gesichtspunktes beinhaltet § 438 Abs. 1 BGB eine differenzierte Regelung, die für bestimmte Mängel oder Kaufgegenstände eine Verjährungsfrist von 30 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 1: Mangel besteht in einem zur Herausgabe berechtigenden dinglichen Recht oder einem sonstigen im Grundbuch eingetragenen Recht) bzw. 5 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB: Mangel bei einem Bauwerk oder einer bestimmungsgemäß für ein Bauwerk verwendeten Sache, die eine Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat) anordnet und im übrigen eine regelmäßige Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) vorsieht. Hinsichtlich des Beginns der Verjährung modifiziert § 438 Abs. 2 BGB das für die Regelverjährung vorgesehene subjektive System (vgl. § 199 Abs. 1 BGB, dessen Nr. 2 den Beginn der Verjährung an die Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von anspruchsbegründenden Umständen knüpft) durch ein auf die Übergabe bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes abstellendes objektives System (vgl. ferner § 438 Abs. 3 BGB für den Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels durch den Verkäufer).
Die Verjährung kann unter den gewährleistungsrechtlichen Rechtsbehelfen naturgemäß nur den Anspruch auf Nacherfüllung (§ 437 Nr. 1 BGB) und die Schadensersatzansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes (§ 437 Nr. 3 BGB) betreffen, da nur sie Ansprüche sind und als solche gemäß § 194 BGB der Verjährung unterliegen (§ 438 Abs. 1 BGB). Andererseits wäre es unsinnig, wenn der Käufer nach Ablauf der Verjährungsfrist für diese Sekundäransprüche einfach auf die als Gestaltungsrecht ausgestalteten Rechtsbehelfe des Rücktritts bzw. der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) "umsteigen" könnte, um so der Verjährung zu "entrinnen". Der Gesetzgeber hat dieses Dilemma elegant durch die Anordnung der Geltung des § 218 BGB für diese Gestaltungsrechte aufgelöst (§ 438 Abs. 4, 5 BGB). Danach ist der erklärte Rücktritt bzw. die erklärte Minderung unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung bzw. auf Nacherfüllung verjährt ist und sich der Verkäufer darauf beruft (§ 218 Abs. 1 BGB). Ebenso elegant ist die Regelung des § 438 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 BGB, wonach dem Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat und dessen Rücktritt bzw. Minderung nach § 218 Abs. 1 BGB unwirksam ist, ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Hinsichtlich der Verjährung der Ansprüche auf Ersatz des durch den Mangel verursachten Mangelfolgeschadens (§§ 437 Nr. 3, 280 ff. BGB) sei schließlich darauf hingewiesen, dass sie von § 438 Abs. 1 BGB miterfasst zu werden scheinen, sodass der Käufer sich insoweit nicht auf das für ihn gegenüber der Verjährung nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB günstigere allgemeine Leistungsstörungsrecht (drei statt zwei Jahre, subjektives statt objektives System !) berufen können soll. Eine abweichende Auffassung werde ich weiter unten entwickeln.