In vino veritas

Rechtliche Inhalte: Professor Dr. Dr. h.c. Helmut Rüßmann und Notar Dr. Jörg W. Britz

Bemerkungen: Dieser im JuS-Lernbogen 5/1995 (L 36) veröffentlichte Fall beschäftigt sich mit Problemen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bei gegenseitigen Verträgen und hierbei insbesondere mit den Auswirkungen des Annahmeverzuges auf die primären und sekundären Leistungspflichten. Es handelt sich dabei um eine eher leichte Aufgabe, deren Lösung sich mit sauberer Subsumtion unmittelbar aus dem Gesetz entwickeln lässt und die vor allem dem Anfänger die Grundwertungen der gesetzgeberischen Entscheidungen näher bringen soll.

Sachverhalt

Der von langjährigem wissenschaftlichen Wirken ergraute Rechtsgelehrte V erzählt bei einem Umtrunk im Anschluss an seine Abschlussvorlesung, dass er seinen Lebensabend in südlicheren Gefilden genießen und deshalb sein Vermögen versilbern will. Sein Kollege K von der betriebswirtschaftlichen Fakultät, aus gemeinsamer Forschung mit der Qualität des V'schen Weinkellers bestens vertraut, kauft auf der Stelle die Sammlung erlesener Weißweine zu einem Preis von 1500 €. Es wird vereinbart, dass V die Flaschen am nächsten Samstag Vormittag zu K nach Hause bringen soll.

Als V und ein eigens hierfür engagierter Jura-Student bei K vorfahren, treffen sie diesen nicht an. K hatte überraschend am Freitag Nachmittag eine Einladung erhalten, am Wochenende einen Gastvortrag im Rahmen einer Fachtagung an der Sorbonne zu halten, und konnte vor der Abreise am selben Abend V hiervon nicht mehr in Kenntnis setzen. V fährt mit seinem Begleiter unverrichteterdinge nach Hause und lässt den Wein wieder einkellern. Am Sonntagmorgen bringt V aus leichter Unachtsamkeit das Weißweinregal ins Wanken. Die guten Tropfen versiegen sämtlich unter Scherben.

Als K abends von seiner Reise zurückkehrt, verlangt er zunächst Lieferung des gekauften Weines und, als er von dem Missgeschick erfährt, Schadensersatz in Höhe von 250 €. Er hatte während seiner Reise einen Interessenten gefunden, der ihm den Wein für 1.750 € abkaufen wollte. V lehnt die Schadensersatzleistung ab und verlangt seinerseits von K den Kaufpreis (1.500 €) sowie den zusätzlichen Lohn, den er für den Rücktransport an den Studenten zahlen musste (12,50 €).

Wie ist die Rechtslage?

Gutachterliche Vorüberlegungen zur Rechtslage

Dieser Fall beschäftigt sich mit Problemen des allgemeinen Leistungsstörungsrechts bei gegenseitigen Verträgen und hierbei insbesondere mit den Auswirkungen des Annahmeverzuges auf die primären und sekundären Leistungspflichten. Mit sauberer Subsumtion lässt sich die Lösung unmittelbar aus dem Gesetz entwickelt, ohne dass es spezieller Kenntnisse oder besondere argumentativer Anstrengungen bedarf. Es handelt sich damit sicherlich um eine auch für den Anfänger eher leichte Klausur. Die vorliegende Ausarbeitung wendet sich daher vor allem an den Anfänger, durch die nicht nur das Normgefüge selbst, sondern auch die Grundwertungen der gesetzgeberischen Entscheidung am konkreten Fall näher gebracht werden sollen.

Zur Vorbereitung des Gutachtens gilt es zunächst die allgemeine Frage nach der Rechtslage zu konkretisieren. Dabei lassen sich dem Sachverhalt bei erster Sondierung vier verschiedene tatsächliche Begehren entnehmen. Während K zunächst den Wein (1.) und anschließend Schadensersatz (2). verlangt, richtet sich das Augenmerk des V auf den Kaufpreis (3.) sowie die zusätzlichen Lohnkosten (4.). Dem korrespondieren in der gedanklichen Vorbereitung vier selbstständige, anspruchsorientierte Gutachten.

Die erste Anspruchsposition, Lieferung des Weines, muss sofort wieder ausgesondert werden. Sie darf nicht einmal mehr in die schriftliche Ausarbeitung einfließen. Eine Beschäftigung mit dem primären Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB wäre allerdings nicht deshalb falsch, weil dieses Begehren offensichtlich an einer die Erfüllung ausschließenden Unmöglichkeit scheitert. Vielmehr ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass K selbst dieses aussichtslose Begehren nach Kenntnis des Missgeschicks aufgegeben hat und nunmehr ausschließlich Schadensersatz verlangt. An diese Beschränkungen des tatsächlichen Begehrens ist der Fallbearbeiter gebunden. Es ist müßig und gutachtentechnisch falsch, sich mit Rechtsfolgen zu beschäftigen, die der Anspruchssteller selbst gar nicht mehr einfordert.

Bei den Ansprüchen des K verbleibt daher allein die Frage nach einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 250. Vertragliche Ansprüche könnten sich aus §§ 280, 283 BGB ergeben. Ein Kaufvertrag zwischen V und K ist ebenso unproblematisch festzustellen wie die Unmöglichkeit der nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Übergabe und Übereignung des Weines. Damit sind alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen festgestellt. Denn die Formulierung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB " (...) gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat." bringt zum Ausdruck, dass das Vertretenmüssen des Schuldners keine anspruchsbegründende Voraussetzung ist, sondern das Nichtvertretenmüssen eine anspruchshindernde Einwendung ist, der Schuldner also die Darlegungs-und Beweislast für ein etwaiges Nichtvertretenmüssen zu tragen hat. Genauer: Das Nichtvertretenmüssen begründet ein Gegenrecht des Schuldners der unmöglich gewordenen Leistung gegenüber dem Schadensersatzanspruch. Wer sich vertraglich zu einer Leistung verpflichtet, soll sich nicht mit der schlichten Behauptung, für die später eingetretene Unmöglichkeit für die Leistungserbringung könne er nichts, aus der Verantwortung stehlen können. Vielmehr soll er das Risiko tragen, falls sich die Frage des Vertretenmüssens nicht klären lässt. Erst wenn ihm der Nachweis gelingt, dass ihn kein Verschulden trifft, befreit ihn das Gesetz von der Haftung; die Beweislast ist somit Bestandteil des mit der Schuld übernommenen Leistungsrisikos.

Die Haftungsausfüllung eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 249 ff. BGB umfasst gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn, den K durch eine Weiterveräußerung hätte erzielen können. V kann einer Inanspruchnahme folglich nurmehr entgehen, wenn ihm ein die Haftung ausschließendes Gegenrecht zusteht. Dieses könnte sich aus dem Nichtvertretenmüssen der Unmöglichkeit ergeben. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. V hat hier aus leichter Unachtsamkeit und damit fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB gehandelt. Dennoch könnte er von seiner grundsätzlichen Haftung befreit sein. Denn hätte sich K vertragsgemäß verhalten, wäre der Wein längst in seinen Besitz gelangt und nicht mehr der Unbedachtsamkeit des V zum Opfer gefallen. Dem Verkäufer auch noch nach der Erfüllungsverhinderung durch den Käufer jedwede Fahrlässigkeit, wie sie jedem leicht unterlaufen kann, vorzuhalten, wäre daher nicht angebracht. Dieser grundlegenden Wertung hat auch der Gesetzgeber Rechnung getragen. Befindet sich der Gläubiger im sog. Annahmeverzug gemäß §§ 293 ff. BGB, hat der Schuldner nach § 300 Abs. 1 BGB stets nicht mehr jede Fahrlässigkeit gemäß § 276 Abs. 2 BGB zu vertreten, sondern nurmehr grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Es ist folglich etwas anderes im Sinne von § 276 Abs. 1 Satz 1 im BGB ("sofern...") bestimmt. V hat nur leicht fahrlässig gehandelt. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob sich K im Annahmeverzug befand.

Der Annahmeverzug ist vom Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB streng zu unterscheiden. Erster knüpft in den §§ 300 ff. BGB für den Gläubiger nachteilige Auswirkungen daran an, dass er eigene Mitwirkungshandlungen, zu denen er nicht zwingend (einklagbar) verpflichtet sein muss -sog. Obliegenheiten- nicht vornimmt und damit die ordnungsgemäße Pflichterfüllung durch den Schuldner vereitelt. Wichtigste Rechtsfolgen sind die hier interessierende Haftungsminderung und der Gefahrübergang nach § 300 Abs. 1 und 2 BGB. Dagegen regelt der Schuldnerverzug die Folgen der Nichtvornahme der Schuldnerpflichten, was zu einschneidenden Rechtsfolgen wie Schadensersatzpflicht, Rücktrittsrecht der anderen Seite, Haftung auch für unverschuldete Unmöglichkeit führen kann.

Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß § 293 BGB sind gegeben. V hat die Leistung am Wohnsitz des K im Sinne von § 294 BGB tatsächlich angeboten. Vorliegend könnte ein Angebot gemäß § 296 BGB sogar überflüssig gewesen sein, sofern eine Mitwirkungshandlung des K zu einer kalendermäßig bestimmten Zeit erforderlich war. Insoweit könnte man daran denken, dass es schon zur Übergabe kätte kommen können oder eine Hilfsperson hätte anwesend sein müssen und insbesondere V seine Verpflichtung zur Übereignung nur hätte erfüllen können, wenn auch K oder ein Stellvertreter die erforderliche Willenserklärung gemäß § 929 Satz 1 BGB (die dingliche Einigung) abgegeben hätte. Ob aber ein tatsächliches oder wörtliches Angebot gemäß § 296 BGB überflüssig wäre, kann dann dahinstehen, wenn wie hier eines der vorgenannten Angebote vorliegt. Denn die Voraussetzungen des Annahmeverzuges müssen erst recht bejaht werden, wenn der Schuldner sogar mehr tut, als für die Begründung des Annahmeverzuges erforderlich wäre. Auch liegt eine vorübergehende Annahmeverhinderung im Sinne von § 299 BGB nicht vor. Denn die Leistungszeit war bestimmt, und V hat seine Leistung auch nicht vor der bestimmten Zeit angeboten. Ein Verschulden setzt der Annahmeverzug dagegen gerade nicht voraus. Dass K also V nicht mehr benachrichtigen konnte und ob er anderweitig Vorsorge hätte treffen können, um V die Leistungserfüllung zu ermöglichen, spielt für das Vorliegen des Annahmeverzuges keine Rolle. Demnach haftet der V nach dem gescheiterten Erfüllungsversuch nicht mehr für einfache Fahrlässigkeit. Er hat die Unmöglichkeit also zwar verschuldet, aber dennoch ausnahmsweise nicht zu vertreten. Der für § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Nachweis gelingt. Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch des K scheidet aus.

Nur mit einer kurzen Kontrollüberlegung darf man sonstige Schadensersatzansprüche bedenken. Insbesondere kommt eine Verletzung von Rechtsgütern des K im Sinne des Deliktsrechts bei einer Handlung des V, die seinen eigenen (zwar verkauften, aber noch nicht übereigneten) Wein zerstörte, nicht in Betracht.

Wendet man sich den Ansprüchen des V zu, wird man zwar schnell feststellen, dass alle anspruchsbegründenden Voraussetzungen des Kaufpreisanspruchs nach § 433 Abs. 2 BGB vorliegen. Dieser verlangt lediglich einen Vertragsschluss und nicht die Erfüllung der Verkäuferpflicht. Gleichwohl ist der Käufer nicht schutzlos gestellt. Wird dem Verkäufer die Übergabe und Übereignung unmöglich, so begründet dies für den Käufer zugleich ein Gegenrecht gegen den Zahlungsanspruch. Gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB wird er von seiner Gegenleistung -gleich Zahlungspflicht- frei, wenn die Unmöglichkeit von keinem der beiden Vertragspartner zu vertreten ist. Geht der Käufer selbst leer aus, soll er grundsätzlich auch nichts bezahlen müssen. Dass dies erst recht gelten muss, wenn der Verkäufer die Unmöglichkeit der Sachleistung sogar zu vertreten hat, konnte bereits oben an den §§ 280, 283 BGB die vielmehr dem Käufer Ansprüche vermitteln, gezeigt werden. Andererseits kann es aber nicht angehen, dass der Käufer von seiner Zahlungspflicht frei werden soll, wenn er selbst die Unmöglichkeit zu verantworten hat (z.B. die gekaufte Vase vor der Übereignung fallen lässt). Folgerichtig gewährt § 326 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 BGB dem Verkäufer ein Gegenrecht, welches dem Käufer versagt, sich auf die Befreiung von seiner Zahlungspflicht nach § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB zu berufen. Es handelt sich also streng genommen um ein Gegengegenrecht. Alternative 2 sieht ein solches Gegengegenrecht auch für den Fall des Annahmeverzuges des Käufers vor. Damit schließt sich der Kreis. Der Annahmeverzug des K wurde bereits oben bejaht. K kann sich folglich gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 BGB nicht darauf berufen, gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB von seiner Zahlungspflicht aus § 433 Abs. 2 BGB frei geworden zu sein. Die lange Kette von Gegen-und Gegengegenrechten führt letztlich dazu, dass der zu Beginn der Prüfung problemlos festgestellte Kaufpreisanspruch auch am Ende der Prüfung noch Bestand hat.

Bei den letzten Prüfungsabschnitten gibt es nicht mehr viele Punkte zu verlieren. Man sollte sich daher von dem Umfang der hier gleichwohl möglichen Erörterungen nicht irritieren lassen. Das Schwergewicht auch für die Bewertungen liegt eindeutig bei den systematisch weitaus komplexeren und auch interessanteren, vorausgegangenen Fragestellungen. Inhaltlich lässt sich der zusätzlich von V begehrte Ersatz seiner Aufwendungen für den durch den Annahmeverzug notwendig gewordenen Rücktransport problemlos unter § 304 BGB subsumieren. Nach der gelegentlich Dunstkreisregel genannten Aufforderung, bei der Normanwendung den Blick immer auch über benachbarte Vorschriften schweifen zu lassen, sollte § 304 BGB, dessen vorherige Kenntnis sicherlich nicht vorausgesetzt werden kann, entdeckt werden. An dieser Stelle kann man dem Lebenssachverhalt unschwer abgewinnen, dass es sich bei V um einen schon etwas älteren Herrn handelt, und diese Erkenntnis bei der Notwendigkeit, entgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, verwerten. Ob nach dieser Vorschrift nicht sogar der gesamte Lohn, den V an seinen studentischen Helfer bezahlt hat, als Aufwendungen für das erfolglose Angebot von K geschuldet wird, darf erneut nicht geprüft werden, weil das Begehren des V eindeutig so weit nicht geht.

Daneben kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus Schuldnerverzug in Betracht, sofern man neben dem Annahmeverzug zugleich auch einen Schuldnerverzug mit der gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB zur echten Leistungspflicht erhobenen Abnahmepflicht des Käufers bejaht, vgl. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Ein Schuldnerverzug könnte aber wohl daran, dass K an der Nichterfüllung dieser Abnahmeverpflichtung kein Verschulden trifft, scheitern. Dies mag man wegen der Beweislastregel gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB angesichts der Offenheit des Sachverhalts auch anders sehen.

Lösung

I. Begehren des K gegen V auf Zahlung von € 250

Voraussetzung hierfür ist zunächst das Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses gemäß § 280 Abs. 1 BGB. In Betracht kommt ein Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB.

1. Aus dem Sachverhalt geht hervor, dass V und K sich über den Kauf der Sammlung erlesener Weißweine des V’schen Weinkellers zu einem Preis von € 1.500 geeinigt haben. Folglich liegt ein wirksamer Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB vor.

2. Ferner müsste der V eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis (hier: Kaufvertrag gemäß § 433 BGB) verletzt haben gemäß § 280 Abs. 1 BGB. Diese könnte vorliegend darin zu sehen, sein dass V seine Leistung nach § 275 Absatz 1 – 3 BGB unmöglich geworden ist und er deshalb kraft Gesetzes von seiner Leistungspflicht befreit ist. Im vorliegenden Fall kommt eine Leistungsbefreiung gemäß § 275 Abs. 1 BGB in Betracht. Danach müsste den V oder jedermann die Übereignung und Übergabe der Weißweinsammlung unmöglich sein. V ist aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Übergabe und Übereignung der Weißweinsammlung aus seinem Weinkeller verpflichtet. Ob ihm dies zur Erfüllung seiner Pflicht noch möglich ist, hängt von der dem Rechtsgeschäft zu Grunde liegenden Art von Schuld ab, Stück- oder Gattungsschuld. Eine Stückschuld liegt vor, wenn die Parteien eine individuelle Sache zum Gegenstand ihrer Vereinbarung gemacht haben. Eine Gattungsschuld hingegen liegt vor, wenn die Vertragsparteien den Leistungsgegenstand gerade nicht individuell festlegen, sondern ihn nur nach seinen Gattungsmerkmalen bestimmen. Regelmäßig handelt es sich bei der sog. (Sach-)Gattungsschuld um vertretbare Sachen im Sinne des § 91 BGB. Jedoch muss bei der Feststellung, welche Art von Schuld vorliegt, auf das subjektive Verständnis der Parteien abgestellt werden, wonach also nicht zwingend ist, dass es sich bei dem Leistungsgegenstand um eine vertretbare Sache handeln muss. Welche Art von Schuld im vorliegenden Fall von den Parteien vereinbart worden ist, muss an Hand einer Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB ermittelt werden. V und K haben die "erlesene Weißweinsammlung aus dem V’schen Weinkeller" zum Leistungsgegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung gemacht. Stellt man auf die Weißweinsammlung als solche ab, ist festzustellen, dass die Parteien möglicherweise die Weißweinsammlung des V als Sachgesamtheit ansehen und diese konkrete Weißweinsammlung eben zum Leistungsgegenstand gemacht haben.

Stellt man hingegen darauf ab, dass es den Parteien gerade auf die Weißweinsorte ankommt, die der V in seinem Weinkeller vorrätig hat, ist durchaus auch eine Gattungsschuld denkbar; jedoch mit der Besonderheit, dass der V deutlich zum Ausdruck gebracht hat, er möge die Leistung nur aus seinem Vorrat erbringen. Dann handelte es sich um eine, von den Parteien vereinbarte, beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld).

Im vorliegenden Fall haben die Parteien vereinbart, dass die Weißweinsammlung des V zum Leistungsgegenstand gemacht werden soll. Folglich spricht hier vieles für die Annahme einer Stückschuld. Im vorliegenden Fall sind dem V alle Weißweinflaschen seiner Sammlung durch eine leichte Unachtsamkeit seinerseits zerstört worden, wonach es ihm unmöglich ist, zu liefern. Selbst wenn man hier darauf abstellt, dass die Parteien nicht die Weißweinsammlung als solche zum Leistungsgegenstand gemacht, sondern eine Vorratsschuld vereinbart haben, lässt sich feststellen, dass es hier dem V ebenfalls unmöglich ist, zu liefern, da laut Sachverhalt der gesamte Bestand der erlesenen Weißweine zerstört worden ist. Somit kann die Frage, ob eine Stückschuld oder beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld) vorliegt, dahinstehen. Demnach ist festzuhalten, dass es dem V oder jedermann unmöglich im Sinne des § 275 Absatz 1 BGB ist, aus seinem Weinkeller (Vorrat) die geschuldete Weinsammlung zu liefern. Gleichwohl wäre Unmöglichkeit nicht eingetreten, wenn V eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der fraglichen Art von Weißwein übernommen hätte. Dies kann aber auf Grund der Sachverhaltsangaben nicht angenommen werden, da den Erklärungen der Parteien eindeutig zu entnehmen ist, dass Gegenstand der Vertragsverhandlungen lediglich die Sammlung erlesener Weißweine zu einem Preis von € 1.500 aus dem Weinkeller des V war. Somit steht fest, dass nach dem Untergang des gesamten Vorrates der erlesenen Weißweine des V, dieser gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist. Auf Grund der Tatsache, dass der gesamte Vorrat untergegangen ist und der V keine weitergehende Beschaffungspflicht im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB übernommen hat, kommt es auf die Frage der gleichwohl eingetretenen Konkretisierung, wenn man der Auffassung folgt, dass eine Vorratsschuld gegeben ist, der beschränkten Gattungsschuld zu einer Stückschuld nicht mehr an. Damit ist dem V die Erfüllung seiner Leistungspflicht tatsächlich unmöglich geworden und er gemäß § 275 Abs. 1 BGB von ihr befreit.

Umstritten ist, worin konkret in Fällen dieser Art (Leistungsbefreiung nach § 275 BGB) die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zu sehen ist.

a. Nach einer Auffassung besteht die Pflichtverletzung gerade in den Fällen des § 275 BGB in der Nichterbringung der Leistung. Diese Auffassung stellt darauf ab, dass derjenige, der von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB befreit ist, seiner Leistungspflicht aus dem Kaufvertrag im Sinne des § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB (Übergabe und Übereignung) nicht mehr nachkommen kann. Darin ist die eigentliche Pflichtverletzung zu sehen. Vorliegend ist die Leistungsbefreiung gemäß § 275 Abs. 1 BGB bei V eingetreten (s.o.), wodurch nach dieser Auffassung eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen ist.

b. Nach anderer Auffassung kann derjenige Schuldner, der gemäß § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist, denklogisch nicht mehr gegen eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis i.e.S. verstoßen. Der Grund der wechselseitigen Verweise der §§ 280 Absatz 1,283 BGB müsse also ein anderer sein. Anknüpfungspunkt für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs soll nach dieser Auffassung nicht die Leistungsbefreiung, mit der Folge, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht aus dem zu Grunde liegenden Schuldverhältnis nicht mehr nachkommen kann, selbst sein, sondern dasjenige Verhalten, das die Leistungsbefreiung herbeigeführt hat; genau dieses Verhalten müsse aber objektiv pflichtwidrig sein und die Leistungsbefreiung adäquat-kausal verursacht haben. Denn wer sich einem anderen gegenüber zu einer Leistung verpflichtet hat, ist gehalten, alles zu unterlassen, was der Leistungserbringung entgegensteht. Vorliegend ist die Leistungsbefreiung des V gemäß § 275 Abs. 1 BGB auf eine eigene Handlung des V zurückzuführen, wonach auch nach dieser Auffassung eine Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bejahen ist.

Beide Ansichten kommen hier zum gleichen Ergebnis (nämlich zum Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB), wonach eine Entscheidung entbehrlich ist.

3. Des Weiteren setzt der hier von K geltend gemacht Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB in Abgrenzung zu § 311a BGB voraus, dass die Leistungsbefreiung nach Vertragsschluss eingetreten ist. Dies ist der Fall.

4. Letztlich müsste V als Schuldner gemäß § 280 Abs. 1 BGB die Pflichtverletzung auch zu vertreten haben. Grundsätzlich muss diejenige Partei im Prozess alle Voraussetzungen derjenigen Rechtsnormen beweisen, die sie angewendet wissen möchte. Durch die Formulierung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ("Dies gilt nicht, wenn der Schuldner (...) nicht zu vertreten hat.") wird deutlich vorgebracht, dass es sich beim Vertretenmüssen nicht um eine den Schadensersatzanspruch begründende Voraussetzung handelt, sondern um ein Gegenrecht im Sinne einer anspruchshindernden Einwendung. Will der Schuldner, hier V, also vermeiden, dass er Schadensersatz statt der Leistung gemäß §§ 280 Abs. 1, 283 BGB an K leisten muss, obliegt ihm die Darlegungs-und Beweislast. Kann V also darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 im BGB nicht zu vertreten hat, so hindert diese Einwendung das Entstehen eines Schadensersatzanspruchs. Das Vertretenmüssen selbst ist nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zunächst die Verantwortlichkeit für eigenes Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, sofern sich nicht aus dem Gesetz oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ein anderer Haftungsmaßstab ergibt. Im Fall steht fest, dass V durch eine leichte Unachtsamkeit seinerseits die Sammlung der erlesenen Weißweine zerstört hat. Er hat also, indem er leicht unachtsam gehandelt hat, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB außer Acht gelassen und auf Grund dieser Fahrlässigkeit seine Pflichtverletzung gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB zu vertreten. Dies gilt aber nicht, wenn ein anderer Haftungsmaßstab bestimmt ist. Es kommt hier also darauf an, ob sich aus der Parteivereinbarung oder aus dem Gesetz eine etwaige Haftungsprivilegierung für den Schuldner ergibt (eine Suche nach einer Vorschrift, die eine Haftungsverschärfung normiert, macht keinen Sinn, da der V ohnehin schon wegen fahrlässigen Handelns haften würde).

Eine solche Haftungsprivilegierung für V könnte sich aus § 300 Absatz 1 BGB ergeben. Danach hat der Schuldner nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

5. Tatbestandsvoraussetzung ist aber, dass der Gläubiger, hier K, in Verzug der Annahme ist, gemäß § 293 BGB. Hiernach kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Voraussetzungen im Einzelnen sind folgende:

a. Zunächst muss ein a. wirksamer Anspruch auf Seiten des Gläubigers vorliegen und b. dieser Anspruch muss auch erfüllbar sein.

aa. Wie oben unter I.1. festgestellt, liegt ein wirksamer Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB vor. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Weißweinsammlung auf Seiten des K. Folglich ist dieses Erfordernis zu bejahen.

bb. Des Weiteren müsste dieser Anspruch auch erfüllbar sein. Dies bedeutet, der V müsste dazu berechtigt sein, seine Leistung bereits zu bewirken. Dies richtet sich nach § 271 BGB. Gemäß § 271 Abs.1 BGB kann der Schuldner die Leistung sofort bewirken, der Gläubiger sie sofort verlangen, wenn weder eine Zeit für die Leistung bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen ist. V und K haben vereinbart, dass der V die Weißweinsammlung am nächsten Samstagvormittag dem K übergeben und übereignen soll. Somit ist eine Zeit für die Leistung bestimmt, wonach gemäß § 271 Abs. 2 BGB nur im Zweifel anzunehmen ist, dass der Schuldner die Leistung auch vor Eintritt der Fälligkeit bewirken kann, der Gläubiger diese aber nicht verlangen darf. Der V nimmt aber die ihm obliegenden Leistungshandlungen am vereinbarten Samstag Vormittag vor, sodass die Frage, ob zu Gunsten des V die Zweifelsregelung des § 271 Abs. 2 BGB zur Anwendung kommt, hier dahinstehen kann. Jedenfalls steht fest, dass der V die Leistung am besagten Samstag Vormittag bewirken darf. Mithin liegt auch das Erfordernis der Erfüllbarkeit vor.

b. Des Weiteren müsste der V dem K die Leistung, also die Flaschen mit dem erlesenen Weißwein aus seinem Keller auch ordnungsgemäß angeboten haben. Welche Anforderungen an das Angebot im Sinne des § 293 BGB gestellt werden, richtet sich nach den §§ 294, 295 BGB.

Gemäß § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Vorliegend ist also zunächst festzustellen, wie die Leistung vereinbarungsgemäß zu bewirken ist. Es ist also danach zu fragen, welche Art von Schuld die Parteien vereinbart haben, eine Hol-, Bring-oder Schickschuld, denn an Hand in dieser Feststellung lässt sich ausmachen, welche Leistungshandlungen vom Schuldner zu erbringen sind, um dem "Bewirken" zu genügen. Dies richtet sich nach § 269 BGB. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Wenn also nichts anderes von den Parteien vereinbart ist und sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes entnehmen lässt, dann liegt von Gesetzes wegen grundsätzlich eine Holschuld vor. Eine Holschuld ist gegeben, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Gläubiger die Leistung beim Schuldner abholen muss. Vorliegend haben V und K vereinbart, dass der V die Weißweinsammlung dem K an dessen Wohnsitz übergeben und übereignen soll. Folglich ist eine Holschuld ausgeschlossen. Es lässt sich also aus der Parteivereinbarung im Sinne des § 269 Abs. 1 BGB eine andere Art von Schuld entnehmen. In Betracht kommt also nur entweder eine Schick- oder eine Bringschuld. Gemäß § 269 Abs. 3 BGB reicht die bloße Abrede aber nicht aus, der Schuldner werde die Kosten für die Zusendung der Ware übernehmen, dass der Leistungsort beim Gläubiger sein soll und damit eine Bringschuld vereinbart wurde. Somit muss für die Annahme einer Bringschuld also noch eine weitere Abmachung hinzutreten, die den Sitz des Gläubigers als Leistungsort qualifiziert. Damit liegt im Zweifel also keine Bringschuld vor. Hier im Fall haben aber die Parteien, wie oben festgestellt, ausdrücklich vereinbart, dass der V die geschuldete Leistung am Wohnsitz des K zu erbringen hat. Damit liegt eine Bringschuld vor. Im vorliegenden Fall ist V mit einem eigens hierfür engagierten Jurastudenten bei K vorgefahren, um diesem die Flaschen mit dem erlesenen Weißwein zu übergeben und zu übereignen. Der K hätte also nichts weiter zu tun brauchen, wenn er anwesend gewesen wäre, als zuzugreifen und die Leistung (die Weißweinsammlung) anzunehmen. Folglich viel hat der V die Leistung am rechten Ort, zur rechten Zeit und in rechter Art und Weise dem K angeboten.

Somit liegt ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB auf Seiten des V vor.

c. Weitere Voraussetzung des § 293 BGB ist, dass der Gläubiger die Leistung, die ihm angeboten wird, nicht annimmt. Im Fall war der K an der Sorbonne bezüglich eines Gastvortrages im Rahmen einer Fachtagung unterwegs und hat sich auch nicht einer von ihm für die Annahme der Leistung ermächtigten Hilfsperson bedient. Der V hat an dem vereinbarten Samstag Vormittag niemanden angetroffen. Folglich liegt das Erfordernis der Nichtannahme durch den Gläubiger im Sinne des § 293 BGB vor.

Damit liegen die Voraussetzungen für den Annahmeverzug gemäß § 293 BGB in der Person des K vor.

d. Anhaltspunkte, die dem Annahmeverzug entgegenstehen könnten gemäß der §§ 297, 299 BGB sind nicht ersichtlich.

Folglich sind die Voraussetzungen der Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB erfüllt, wonach der V zum Zeitpunkt des Untergangs der Kaufsache "nur" Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Der V hat aber leicht unachtsam gehandelt, woraus sich ergibt, dass er wegen § 300 Abs. 1 BGB den Untergang der Kaufsache (Weißweinsammlung) nicht zu vertreten hat. Der V kann also darlegen und beweisen, dass er die Pflichtverletzung (s.o. unter I.3.) im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zu vertreten hat. Die anspruchshindernde Einwendung greift, wonach der V dem K keinen Schadensersatz schuldet.

Ergebnis: Der K kann gegen V keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 250 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3,283 BGB geltend machen.

II. Begehren des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von € 1.500

Möglicherweise hat der V gegen K einen Zahlungsanspruch des Kaufpreises in vorbezeichneter Höhe aus Kaufvertrag gemäß § 433 Abs. 2 BGB.

1. Voraussetzung hierfür ist zunächst das Vorliegen eines wirksamen Kaufvertrages im Sinne des § 433 BGB. Die oben unter I.1. festgestellt, wurde zwischen den Parteien ein solcher geschlossen. Anhaltspunkte, die eine rechtshindernde Einwendung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Folglich ist ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB entstanden.

2. Der Kaufpreisanspruch des V könnte gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sein, wenn V von seiner im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptleistungspflicht gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB befreit wäre.

Folgende Voraussetzungen müssten diesbezüglich erfüllt sein:

a. Erforderlich ist zunächst ein gegenseitiger Vertrag, also ein Vertrag, bei dem sich jede Partei zu einer Hauptleistung verpflichtet, um die Hauptleistung der anderen als Gegenleistung zu erhalten. Bei einem Kaufvertrag sind die Parteien zu den in § 433 BGB beschriebenen Hauptleistungen verpflichtet, um entsprechend die Hauptleistung des anderen zu bekommen. Folglich stehen die beiden Hauptleistungspflichten der jeweiligen Parteien aus dem Kaufvertrag gemäß § 433 BGB in Synallagma. Folglich liegt ein gegenseitiger Vertrag vor.

b. V müsste von seiner im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß § 275 Abs. 1 bis 3 BGB befreit sein. Wie bereits oben unter I.2. festgstellt, ist V gemäß § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistung wegen sowohl subjektiver also auch objektiver Unmöglichkeit befreit.

Damit liegen alle Voraussetzungen des § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wonach der Anspruch auf die Gegenleistung entfallen würde, wenn nicht ein wirksam eingreifendes Gegenrecht des V dem entgegen steht. In Betracht kommt § 326 Abs. 2 BGB. Danach bleibt der Anspruch auf die Gegenleistung, also hier der Kaufpreis, bestehen, wenn der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder, wenn dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger in Verzug der Annahme ist. Für den hier vorliegenden Fall bedeutet das, dass der V weiterhin einen Anspruch auf die Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB hat, wenn der K für den Umstand, auf Grund dessen der V nach § 275 Abs.1 BGB (s.o.) von seiner Leistungspflicht befreit ist, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder, wenn dieser von V nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der K im Annahmeverzug ist.

a. Der K war aber durch eine eigene Handlung nicht an der Zerstörung der Flaschen mit dem erlesenen Weißwein beteiligt, er war noch nicht einmal anwesend, so dass er nicht für das Umkippen des Weißweinregales weder allein noch weit überwiegend verantwortlich gemacht werden kann.

b. Möglicherweise bleibt der Kaufpreisanspruch auf Seiten des V aber bestehen, wenn der von V nicht zu vertretende Umstand auf Grund dessen der V nach § 275 Abs. 1 BGB von seiner Leistungspflicht befreit ist, zu einer Zeit eintritt, zu welcher der K im Annahmeverzug ist.

Der V müsste also den Umstand, der zu seiner Leistungsbefreiung führte, nicht zu vertreten haben. Grundsätzlich richtet sich das Vertretenmüssen des Schuldners nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hätte der V durch seine leichte Unachtsamkeit den Untergang der Weißweinsammlung zu vertreten. Jedoch wurde bereits oben festgestellt, dass die Haftungsprivilegierung des § 300 Abs. 1 BGB greift, wonach der V "nur" grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, mit der Folge, dass er also den Umstand, der durch leichte Unachtsamkeit seinerseits zu seiner Leistungsbefreiung gemäß § 275 Abs. 1 BGB führte, nicht zu vertreten hat.

c. Damit steht auch die weitere Voraussetzung des § 326 Abs. 2 BGB, nämlich das Vorliegen des Annahmeverzuges gemäß § 293 BGB zu dem Zeitpunkt, in dem der Umstand, der zur Leistungsbefreiung des V führte, fest (s.o. unter I.5.).

Damit greift das Gegenrecht des V ein, wonach dieser gemäß § 326 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung behält.

An dieser Stelle hätte auch durchaus noch § 326 Abs. 5 BGB berücksichtigt werden können. Danach hat der der Gläubiger, also hier K das Recht zum Rücktritt, wenn der Schuldner, also hier der V nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht. Dann hätte kurz durch eine Verweisung nach oben die Leistungsbefreiung des V nach § 275 Abs. 1 BGB festgestellt werden müssen und sodann danach gefragt werden, ob die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB erfüllt sind, jedoch mit der Maßgabe dass die Fristsetzung, die § 323 Abs. 1 BGB gerade voraussetzt, entbehrlich ist. Jedoch steht dies nicht der Anwendbarkeit der weiteren Regelungen des § 323 BGB entgegen. Dann hätte festgestellt werden müssen, dass das Rücktrittsrecht des K aus den schon genannten und bereits festgestellten Gründen gemäß § 323 Absatz 6 BGB ausgeschlossen ist. Somit bleibt es dann bei dem festgestellten Ergebnis.

Gründe, die den Anspruch in seiner Durchsetzbarkeit dauernd oder vorübergehend hindern, also mögliche Einreden im privatrechtlichen Sinne begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

Ergebnis: Der V kann also von K weiterhin den Kaufpreis in Höhe von € 1.500 aus § 433 Abs. 2 BGB verlangen.

III. Begehren des V gegen K auf Zahlung des zusätzlichen Lohnes in Höhe von € 12,50, die er für den Rücktransport an den Studenten zahlen musste.

A.V könnte einen Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen in Höhe von € 12,50 gemäß § 304 BGB haben.

1. Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass der Gläubiger in Verzug der Annahme ist. Dies ist im Vorliegenden der Fall.

2. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Schuldner Mehraufwendungen hat machen müssen, die für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands notwendig waren. Im Fall ist fraglich, ob V infolge der Nichtabnahme der Weißweinsammlung, dem Jurastudent einen zusätzlichen Lohn für den Rücktransport, wie er so vorgesehen war, hat zahlen müssen. Man kann darauf abstellen, dass der V den Jurastudenten hätte gar nicht engagieren müssen, sondern die Lieferung der Weißweine alleine vornehmen können. Dem ist entgegenzuhalten, dass der V angesichts der Tatsache, dass er seine Abschlussvorlesung gehalten hat und seinen Lebensabend in südlicheren Gefilden genießen will, schon ein älterer Mann ist, dem das Be- und Entladen einer solchen Weißweinsammlung alleine nicht unbedingt zuzumuten ist, wonach das Hinzuziehen einer Hilfsperson durchaus von Nöten zu sein scheint. Somit steht fest, dass er diesen zusätzlichen Lohn in Höhe von € 12,50, den er für das erfolglose Angebot (s.o.) dem Jurastudenten für den Rücktransport hat zahlen müssen an Mehraufwendung von K ersetzt verlangen kann.

Ergebnis: V kann somit sein Begehren auf Ersatz der Zahlungsleistung in Höhe von € 12,50 an den Jurastudenten auch auf § 304 stützen.

B. V könnte einen Anspruch auf Schadensersatz gegen K in Höhe von € 12,50, die er für den Rücktransport an den Studenten Zahlen musste, aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB verlangen.

1. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses im Sinne des §< 280 Abs. 1 Satz 1 BGB. Diese liegt in Form eines wirksam geschlossenen Kaufvertrages gemäß § 433 BGB (s.o) zwischen K und V vor.

2. Des Weiteren erfordert das Entstehen eines Schadensersatzanspruches gemäß dieser Norm eine Pflichtverletzung aus dem vorbezeichneten Schuldverhältnis. Dazu bedarf es zunächst der Feststellung, welche Leistungspflichten sich hierfür aus dem Kaufvertrag ergeben. Gemäß § 433 Abs. 2 BGB ist K nicht nur zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet, sondern auch zur Abnahme der gekauften Sache. Dabei handelt es sich um eine im Rahmen einer Leistungsklage einklagbare Nebenleistungs-Pflicht des Käufers. Dieser Pflicht ist K im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Somit liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vor.

Zu beachten ist hier aber, dass gemäß § 280 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nur verlangt werden kann, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 vorliegen, der Schuldner sich also in Verzug befindet.

An dieser Stelle wird im Gutachten deshalb § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst übergangen, da das Vertretenmüssen des Schuldners keine anspruchsbegründende Voraussetzung darstellt, sondern lediglich ein mögliches Gegenrecht des Schuldners, welches dieser zu beweisen hat (s.o.). § 280 Abs. 2 BGB stellt aber eindeutig klar, dass zu den anspruchsbegründenden Voraussetzungen eines etwaigen Schadensersatzanspruchs wegen Verzögerung der Leistung zusätzlich die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen müssen.

Gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a.Es muss aa. ein wirksamer und bb. ein durchsetzbarer Anspruch auf Seiten des Gläubigers bestehen.

aa. Ein wirksamer Anspruch auf Seiten des Gläubigers, hier V liegt vor.

bb.Durchsetzbar ist ein Anspruch dann, wenn dieser fällig ist. Dies richtet sich im vorliegenden Fall nach § 271 Abs. 2 BGB und kann hier an dieser Stelle unter Bezugnahme der Ausführungen unter I. 5. a. bb. eindeutig bejaht werden.

b. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Schuldner nicht leistet. Im vorliegenden Fall war der Schuldner der Abnahmeverpflichtung aus § 433 Abs. 2 a.E., hier K, am vereinbarten Samstagvormittag nicht anwesend und ist infolgedessen seiner Verpflichtung zur Abnahme nicht nachgekommen. Folglich liegt< das Erfordernis der Nichtleistung auf Seiten des Schuldners K vor.

c. Ferner ist für das Vorliegen des Schuldnerverzuges eine Mahnung auf Seiten des Gläubigers grundsätzlich erforderlich. Eine Mahnung ist eine einseitige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, seiner Leistungsverpflichtung endlich nachzukommen. Dies hat V gegenüber K aber nicht getan. Folglich müsste der Verzug des K mangels Vorliegen einer nach § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Mahnung verneint werden, wenn es der Mahnung ausnahmsweise nach Absatz 2 des § 286 BGB nicht bedarf.

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB “(…) bedarf es der Mahnung nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, (...)". Im Fall haben aber, wie bereits oben festgestellt, die Vertragsparteien K und V den nächsten Samstagvormittag in ihrer vertraglichen Vereinbarung mit aufgenommen. Somit liegt eine Bestimmung einer Leistungszeit nach dem Kalender im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, wonach es einer Mahnung durch V nicht bedarf. Folglich liegen die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB vor mit der Besonderheit, dass es in diesem Fall einer Mahnung nicht bedarf.

Dies gilt nur dann nicht, wenn gemäß § 286 Abs. 4 BGB die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Schuldner nicht zu vertreten hat. Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Schuldner „(…) Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist“. Im vorliegenden Fall kommt der Haftungsmaßstab der Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des § 276 BGB in Betracht. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Im Fall hatte der K nicht vorhersehen können, dass er kurzfristig am Freitagnachmittag eine Einladung erhalten werde, am Wochenende einen Gastvortrag im Rahmen einer Fachtagung an der Sorbonne halten zu können. Nun kann man darauf abstellen, dass er gewusst hat, dass er im Falle, dass er den V nicht mehr benachrichtigen wird können, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Abnahme der Kaufsache nicht nachkommen kann; um dies zu vermeiden, stellt sich die Frage, ob er diese Einladung hätte nicht einfach absagen können. Da es hier aber um die Übernahme beruflicher Verpflichtungen geht, die sicherlich von wichtigerer Bedeutung sind, als die Einhaltung von Verpflichtungen aus privat abgeschlossenen Verträgen der vorliegenden Art, ist ihm eine solche Absage kaum zumutbar. Somit kann darin nicht die Fahrlässigkeit zu sehen sein. Auch hat der K laut Sachverhaltsangaben den V nicht mehr in Kenntnis setzen können, wonach ihm ebenfalls nicht zur Last gelegt werden kann, dass er im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB fahrlässig gehandelt hat. Daraus könnte man schließen, dass er K, wegen des unvorhergesehenen Ereignisses keinerlei Verschulden trifft und er somit die Umstände, die zur Leistungsverzögerung führte, nicht zu vertreten hat.

Jedoch ist es auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung durchaus zumutbar, dass man bei solch unvorhergesehenen Ereignissen alles Erdenkliche unternimmt, um seinen vertraglichen Pflichten nachkommen zu können und entsprechend Vorsorge trifft, obschon man weiß, dass man seinen Vertragsgegner nicht von dieser absehbaren Leistungsstörung in Kenntnis setzen kann. Im Fall hätte der K durchaus eine von ihm zur Entgegennahme der Weißweinsammlung ermächtigte Hilfsperson einsetzen können, um seiner vertraglichen Verpflichtung am vereinbarten Samstagvormittag zu genügen. Auch in § 286 Abs. 4 BGB muss der Schuldner darlegen und beweisen, dass er den Umstand, der zum Ausbleiben der Leistung führt, nicht zu vertreten hat. Aus dem Sachverhalt geht aber nicht hervor, welche Anstrengungen der K unternommen hat, sich einer solchen Hilfsperson zu bedienen; auch fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche persönlichen Verhältnisse den K umgeben, wonach es ihm vielleicht auch gar nicht möglich wäre, eine solche Hilfsperson einzusetzen. Zu alledem macht der Sachverhalt aber keine Angaben, wonach dem K es hier nicht gelungen ist, darzulegen und zu beweisen,dass er die Verzögerung der Leistung nicht zu vertreten hat.

Demnach liegen auch die weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB gemäß § 280 Abs. 2 BGB vor (Anmerkung: An dieser Stelle ist die Ablehnung eines Verschuldens des K mit einer entsprechenden Argumentation mindestens ebenso gut vertretbar).

Somit liegen alle Voraussetzungen zum Ersatz des Verzögerungsschadens vor.

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB entfällt die Verpflichtung zum Schadensersatz, wenn der K die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Jedoch wird dem K, unter Bezugnahme auf die obige Begründung, der Nachweis, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, nicht gelingen. Das Gegenrecht des K greift nicht, mit der Konsequenz, dass er dem V zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der infolge des Ausbleibens der Leistung durch K entstanden ist.

Schadensersatzansprüche setzen schließlich einen Schaden voraus. Unter einem Schaden versteht man jede unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern und Vermögen, wobei es § 253 Abs. 1 BGB zu beachten gilt.

Die Art und Weise des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den §§ 249 ff. BGB; nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der ohne die Pflichtverletzung bestehen würde. V kann also verlangen, so gestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde. Ohne die Pflichtverletzung hätte V ordnungsgemäß erfüllen können, so dass er dem Jurastudenten keinen zusätzlichen Lohn für den Rücktransport in Höhe von € 12,50 hätte zahlen müssen. Dieser Schaden ist auch durch die Nichterfüllung verursacht worden (haftungsausfüllende Kausalität.

Zu ersetzen sind demnach also die € 12,50, da ohne die Pflichtverletzung V keinen Rücktransport hätte vornehmen und dem Jurastudenten folglich diesen zusätzlichen Lohn nicht bezahlen müssen.

Ergebnis: V kann von K gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Schadensersatz in Höhe von € 12,50 verlangen.

Last modified: Friday, 13 May 2011, 11:46 AM