Verbraucherkredit (§§ 491 bis 512 BGB)

Schon vor Erlass des Bürgerlichen Gesetzbuchs sah sich der Gesetzgeber gehalten, für den Verbraucherbereich mit dem Abzahlungsgesetz eine Sonderregelung festzuschreiben, die der besonderen Anfälligkeit der Verbraucher für unbedachte Kreditaufnahmen Rechnung tragen sollte. An die unbedachte Aufnahme von Geldkrediten hatte der Gesetzgeber aber dabei noch nicht gedacht. Das tat er erst mit dem am 1. Januar 1991 in Kraft getretenen Verbraucherkreditgesetz, das das Abzahlungsgesetz ablöste. Angehalten wurde er dazu durch eine Richtlinie des Rates der EG vom 22.12.1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (87/102/EWG, AMTSBLATT NR. L 042 VOM 12/02/1987 S. 0048; geändert und ergänzt durch Richtlinie des Rates vom 22. Februar 1990 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (90/88/EWG, AMTSBLATT NR. L 061 VOM 10/03/1990 S. 0014) und durch Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (98/7/EG, AMTSBLATT NR. L 101 vom 1. April 1998 S. 17).

Im Rahmen der Schuldrechtsreform schließlich hat der Gesetzgeber - geleitet von dem Gedanken, der Zersplitterung des Zivilrechts durch zahlreiche neben dem BGB stehende verbraucherschützende Sondergesetze ein Ende zu setzen - das Verbraucherkreditgesetz weitgehend inhaltlich unverändert in das BGB überführt (§§ 491 bis 512 BGB). Diese in das Gelddarlehensrecht des BGB integrierten Vorschriften regeln nunmehr alle Kreditformen, mit denen sich gewerbliche Kreditgeber und Kreditvermittler an natürliche Personen als Kreditnehmer wenden, wenn dem Kredit entweder ein privater Konsumzweck zugrunde liegt oder ein Kredit bis zu 75.000 € zu einer Existenzgründung verwendet werden soll (§§ 491, 512 BGB). Ausgenommen vom Anwendungsbereich des Verbraucherkreditrechts sind unter anderem Nettokredite bis zu 200 €, Zahlungsaufschübe bis zu drei Monaten, Arbeitgeberkredite mit Zinsen, die unterhalb der marktüblichen Zinsen liegen, Kredite, die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts abgeschlossen werden. Das alles ergibt sich aus den §§ 491 Abs. 2, 3, 506 Abs. 1, 3 BGB.

Achtung: Mit dem 11. Juni 2010 ist das Verbraucherkreditrecht noch einmal einer Revision unterworfen worden. Viele Textausgaben zum BGB dürften deshalb veraltet sein. Die hier verwendeten Verlinkungen gehen auf dejure.org, wo die Neufassung der Vorschriften vorgehalten wird. Die erneute Revision des Verbraucherkreditrechts geht auf die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge vom 23. April 2008 zurück.

Die Sicherung vor unbedachter Kreditaufnahme versucht das Verbraucherkreditrecht dadurch zu realisieren, dass es dem Verbraucher einerseits ein Reurecht in Form eines Widerrufsrechts nach § 355 BGB einräumt (§ 495 BGB) und andererseits ein Form- und Transparenzgebot formuliert (§ 492 BGB), mit dem dem Verbraucher die Informationen zur Verfügung gestellt werden sollen, die eine vernünftige Entscheidung über Annahme oder Ablehnung des Kredits nach Vorstellungen des Gesetzgebers ermöglichen. Insoweit setzt der Gesetzgeber auf ein Marktmodell. Er trägt lediglich Sorge dafür, dass den Marktteilnehmern die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die ein rationales Verhalten auf dem Markt ermöglichen.

Die einzelnen Erfordernisse findet man in Artikel 247 EGBGB mit detaillierten Informationsverpflichtungen und Vorgabe der zu verwendenden Muster (unbedingt lesen!). Für den Kreditkauf, das Ratenzahlungsgeschäft, werden u.a. folgende Angaben verlangt:

  • der Barzahlungspreis;
  • der Teilzahlungspreis (Gesamtbetrag von Anzahlung und allen vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzahlungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten);
  • Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen;
  • der effektive Jahreszins;
  • die Kosten einer Versicherung, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird;
  • die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts oder einer anderen zu bestellenden Sicherheit.

Von besonderer Bedeutung ist die Angabe des effektiven Jahreszinses. Mit ihm soll ein einheitlicher Vergleichsmaßstab für Kredite geschaffen werden. In ihm soll die in einem Prozentsatz des Nettokreditbetrages (bei Geldkrediten) oder des Barzahlungspreises (bei Leistungskrediten) gemessene Gesamtbelastung pro Jahr zum Ausdruck gebracht werden. Wie das geschehen kann, haben wir schon im Zusammenhang mit dem wucherähnlichen Ratenkredit ausgeführt. Wer es noch einmal nachlesen möchte, möge dem Link folgen.

Ceterum censeo:

Die Handhabung eines Tabellenkalkulationsprogramms gehört zur Allgemeinbildung und damit auch zur Bildung der Juristen (wenigstens der jüngeren Generation).

Bedauerlicherweise enthält das Transparenzgebot beim Ratenkauf ein Schlupfloch. Wer ausschließlich Kreditkäufe anbietet, ist von der Angabe des Barzahlungspreises und des effektiven Jahreszinses befreit (§ 507 Abs. 3 BGB).

Verletzung des Transparenzgebots

An die Verletzung des Form-, Transparenz- und Informationsgebots knüpft das Gesetz unterschiedliche Folgen, die wir § 494 BGB und § 507 BGB entnehmen können. Zunächst wird die Nichtigkeit des Verbraucherdarlehnsvertrages angeordnet. Doch wird der Vertrag geheilt, wenn das Darlehn ausgezahlt bzw. die Kaufsache geliefert wird. Allerdings finden jetzt verschiedene Anpassungen statt. Die einfachste gilt für die nicht genannten Sicherheiten. Sie müssen nicht gewährt werden. Die schwierigeren finden sich für die Preisgestaltung. Hier finden Anpassungen statt, für die der gesetzliche Zinssatz, der Sollzinssatz und der effektive Jahreszins eine wichtige, aber nicht immer leicht zu durchschauende Rolle spielen. Das wollen wir an Fallbeispielen näher beleuchten.

Fälle zu den Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Effektivzinsangaben

Mit den Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Effektivzinsangaben nach dem Verbraucherkreditrecht habe ich mich in einem Beitrag zur Festschrift für Günther Jahr befasst (Ungereimtes bei den Rechtsfolgen fehlender und falscher Effektivzinsangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz, in: Festschrift für Günther Jahr, 1993, S. 367 bis 400). Ich nutze meine dortigen Ausführungen als Steinbruch für Diskussion und Lösung der in der Vorlesung vorgestellten Beispielsfälle. Dabei orientiere ich mich nicht mehr am Verbraucherkreditgesetz, sondern an den seit dem 11.6.2010 geltenden Regelungen des Verbraucherkreditrechts im BGB. Die Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Effektivzinsangaben sind auch jetzt noch ungereimt.

Die Beispielsfälle kreisen um einen Kredit, der als Geldkredit zu diesen Konditionen von einem Saarbrücker Bankinstitut angeboten worden ist.

Nettokredit 10.000,00
Zinsen (mon. 0,55%) 1.980,00
Gebühren (2%) 200,00
Kreditkosten 2.180,00
Gesamtbetrag 12.180,00
Monatliche Raten 339,00
1. Rate am 1.12.2002 315,00
36. Rate am 1.11.2005 339,00
Effektiver Jahreszins 14,20%

Nach dem zum 11. Juni 2010 geänderten Verbraucherkreditrecht dürfte der Kredit in dieser Form nicht mehr angeboten werden. Bei den Zinsen muss heute ein auf das Jahr bezogener Sollzinssatz genannt werden. Die Information hätte also wie folgt aussehen müssen:

Nettokredit 10.000,00
Zinsen (Sollzinssatz 13%) 1.980,00
Gebühren (2%) 200,00
Kreditkosten 2.180,00
Gesamtbetrag 12.180,00
Monatliche Raten 339,00
1. Rate am 1.12.2002 315,00
36. Rate am 1.11.2005 339,00
Effektiver Jahreszins 14,20%

Mit den Informationen zum Sollzinssatz erledigen sich einige der von mir in der Festschrift für Günther Jahr angesprochenen Probleme (in dem Sinne, wie ich es dort vorgeschlagen hatte).

In der ersten Variante sieht sich ein Richter mit dem Begehren konfrontiert, festzustellen, dass keine Raten in der angegebenen Höhe geschuldet werden, weil der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben sei. In Wirklichkeit betrage er 18%.

Hier muss der Richter, ob er will oder nicht, sich mit dem Konzept des effektiven Jahreszinses und seiner korrekten Berechnung auseinander setzen. § 494 Abs. 3 BGB zwingt ihn dazu. Wenn er den effektiven Jahreszinssatz nicht selbst berechnen kann, muss er sich zur Berechnung der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Wir wissen inzwischen, dass es mit einer Tabellenkalkulation und einem Makro kinderleicht ist, den effektiven Jahreszinssatz beliebiger Ratenkredite zu berechnen. Testen wir die Sache mit dem Aufruf von EXCEL und einem vorbereiteten Tabellenblatt! Der Test funktioniert leider nur mit Windowsrechnern und dem dort laufenden EXCEL-Programm, bei dem die Ausführung von Makros erlaubt wird.

EXCEL: ANPASS.XLS

Wir tragen, falls das noch nicht geschehen sein sollte, in den gelb unterlegten Bereich die Daten unseres Kredits ein und lösen die Berechnung mit dem Schalter BERECHNEN aus. Notwendig sind Eintragungen zum Kredit (10000), zum Tag der Auszahlung (1-11-02), zur ersten Rate: Höhe (315) und Datum (1-12-02), zu Raten: Höhe (339), Datum (1-1-03) und Anzahl (34), zur letzten Rate: Höhe (339). Die weiteren Werte: Datum der letzten Rate und Bruttokredit werden errechnet und brauchen nicht von Hand eingetragen zu werden. Für die Berechnung muss der Anpassungsfaktor auf 1 gesetzt werden. Jetzt kann es losgehen.

Wer dem Makro aus der Produktion meines Lehrstuhl nicht vertraut, für den haben wir eine Anwendung entwickelt, die die Berechnungsaufgabe auf dem Server ausführt und den eigenen Computer unbelästigt lässt.

Berechnung des effektiven Jahreszinses

Der nach der PreisangabenVO 2010 berechnete effektive Jahreszinssatz beträgt 14,10%. Der errechnete effektive Jahreszins ist niedriger als der von der Bank angegebene Zinssatz. An eine Abweichung der Angabe nach oben knüpft das Gesetz keine Rechtsfolgen. Die Klage ist abzuweisen.

So einfach kann das Lösen von Fällen sein, wenn man nur über die richtigen Instrumente verfügt.

Schwieriger wird die Sache, wenn der effektive Jahreszinssatz zu niedrig oder gar nicht angegeben ist. Das kann bei einem Geldkredit wie bei einem Sachkredit der Fall sein. Wir orientieren uns an dem schon geschilderten Kredit und differenzieren zwei Fälle. In dem einem Fall wird ein Geldkredit zum Erwerb einer Stereoanlage aufgenommen, in dem anderen die Stereoanlage auf Raten gekauft.

Die Konditionen für den Geldkredit stimmen mit denen überein, die wir gerade angesprochen haben. Wir legen Informationen nach geltendem Recht zugrunde. Die Konditionen des Ratenzahlungskaufs lauten:

Barzahlungspreis 10.000
Teilzahlungspreis 12.180
Monatliche Raten 339
1. Rate am 1.12.2002 315
36. Rate am 1.11.2005 339

Beide Fälle werden so variiert, dass einmal kein effektiver Jahreszinssatz und zum anderen ein effektiver Jahreszinssatz von 12% angegeben ist.

Die gesetzliche Regelung im ersten Zugriff

Das Fehlen der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes in einem Verbraucherkreditvertrag, sei es in einem Kreditvertrag über Geldleistungen, sei es in einem Kreditvertrag über sonstige Leistungen, führt zur Nichtigkeit des Vertrages (§§ 494 Abs. 1 und 507 Abs. 2 Satz 1 BGB). Werden die Kreditleistungen jedoch in Anspruch genommen, so wird der nichtige Vertrag gültig - allerdings nicht zu den ursprünglich ausbedungenen Gegenleistungen, sondern zu Gegenleistungen, für deren Bemessung der gesetzliche Zinssatz eine Rolle spielt. Dies ist für den Geldkredit in § 494 Abs. 2 und für den Sachkredit in § 507 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt.

Eine falsche Effektivzinsangabe ist folgenlos, solange der effektive Jahreszinssatz zu hoch angegeben ist. Die Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinssatzes hat Folgen. Sie führt allerdings nicht zur Nichtigkeit des Kreditvertrages, sondern zur Minderung der Gegenleistung „um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins ... zu niedrig angegeben ist" (§§ 494 Abs. 3, 507 Abs. 2 Satz 5 BGB). Dabei ist der Ansatzpunkt für die Minderung beim Geldkredit der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz und beim Sachkredit der Gesamtbetrag (Teilzahlungspreis). Die Anpassung der Raten erfolgt in beiden Fällen über § 494 Abs. 5 BGB.

Im Folgenden wollen wir versuchen, den Regelungsgehalt der in den genannten Vorschriften getroffenen Anordnungen zu erfassen. Der Versuch führt bei der Feststellung des vom Gesetzgeber Gesagten zu Unklarheiten und Offenheiten, bei der Feststellung des vom Gesetzgeber Gewollten zu rechtspolitisch Fragwürdigem, zu Ungereimtheiten und zu Wertungsinkonsistenzen. Die Fragen lauten alsdann: Welche Lösungen können dem Rechtsanwender de lege lata empfohlen werden? Welche Lösungsmöglichkeiten bleiben dem Spruch des Gesetzgebers de lege ferenda vorbehalten? Mit diesen Fragen sprechen wir ein Kernproblem der juristischen Methoden- und Begründungslehre an.

Wir beginnen mit den Folgen der fehlenden Angabe.

Fehlende Angabe des effektiven Jahreszinssatzes

Fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes bei einem Geldkredit, so ordnet, wenn der Kredit in Anspruch genommen wird, § 494 Abs. 2 und 5 BGB zweierlei an: Der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz ermäßigt sich auf den gesetzlichen Zinssatz. Die vereinbarten Teilzahlungen sind neu zu berechnen. Fehlt die Angabe des effektiven Jahreszinssatzes bei einem Teilzahlungsgeschäft, so ordnet, wenn die Leistung erbracht wird, § 507 Abs. 2 Satz 3 BGB nur eines an: Der Barzahlungspreis ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Neuberechnung der vereinbarten Teilzahlungen ergibt sich aus § 494 Abs. 5 BGB (wird durch § 507 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen).

Das vom Gesetzgeber Gesagte und Gewollte

Suchen wir das vom Gesetzgeber Gesagte festzuhalten, stehen wir auf sicherem Grund nur mit Blick auf die Neuberechnungsanordnung für die vereinbarten Teilzahlungen. Wir wähnen uns womöglich noch sicher mit Blick auf die Verzinsung des Barzahlungspreises zum gesetzlichen Zinssatz. Wer wüsste nicht, was es heißt, eine Forderung zu verzinsen? Doch könnten wir uns hier schon täuschen. Ist etwa der gesamte (nominelle) Barzahlungspreis während der in Aussicht genommenen Kreditzeit mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, oder gilt die Verzinsungspflicht nur für den noch nicht zurück gezahlten Teil des Barzahlungspreises? Die Verpflichtung, die Raten neu zu berechnen, klärt diesen Punkt.

Schwierigkeiten macht uns der Normtext auch bei der Ermittlung dessen, was der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz sei. Ist es der dem Vertrag (verdeckt, aber tatsächlich) zugrunde liegende effektive Jahreszinssatz, oder ist es ein Zinssatz, den der Kreditgeber den Berechnungen im Kreditvertrag (offen, aber irreführend) zugrunde legt? Der isolierte Text des § 494 Abs. 2 Satz 2 BGB ist für beide Lösungen offen. Erst die sich aus der Gegenüberstellung von Nr. 3 und Nr. 5 in Artikel 247 § 3 Abs. 1 EGBGB ergebende Differenzierung zwischen dem Sollzinssatz und dem effektiven Jahreszins enthält einen Fingerzeig dahin, dass nicht der effektive Jahreszins, sondern ein anderer Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz ermäßigt werden soll. Ein weiteres Indiz für diese Auffassung kann man darin sehen, dass der Gesetzgeber die Anordnung der Ermäßigung des effektiven Jahreszinses auf den gesetzlichen Zinssatz viel einfacher hätte ausdrücken können. Schließlich wissen wir, dass in die Ermittlung des effektiven Jahreszinses die mithilfe des dem Vertrag zugrunde gelegten Zinssatzes errechneten Zinsen (Kreditgebühren) und die weiteren Kosten wie etwa Vermittlungsgebühren und Bearbeitungsgebühren eingehen. Die Bezugnahme auf eine Teilkomponente des effektiven Jahreszinses kann deshalb schlecht eine Bezugnahme auf den effektiven Jahreszins sein. Die Sprachanalyse deutet deshalb auf den vom Kreditgeber angegebenen Zinssatz (Sollzinssatz). Viel weiter kommen wir damit aber noch nicht.

Nach dem Gesagten soll der dem Vertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz beschränkt werden. Dieser Zinssatz wird heute gesetzlich definiert (§ 489 Abs. 5 BGB): "Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird." Mit dieser Information ist klar, dass der Sollzinssatz von 13% auf 4% reduziert wird. Auf dieser Basis sind die Raten neu zu berechnen.

Vergegenwärtigen wir uns die Folgen unserer bisherigen Rekonstruktionsbemühungen um den Inhalt der vom Kreditnehmer im Falle des Fehlens der Angabe des effektiven Jahreszinssatzes geschuldeten Gegenleistung in Zahlen, so ergibt sich Folgendes.

Der Sachkredit

Beim Sachkredit ist der jeweils noch ausstehende Betrag vom Barzahlungspreis mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen. Die Teilzahlungen sind in die veränderte Situation anzupassen. Die für diesen Fall geltende Kreditentwicklung bei einem Zinssatz von 4% lässt sich in der Tabellenkalkulation leicht nachvollziehen, wenn man in das vorbereitete Kalkulationsblatt zur Anpassung die Kreditdaten einträgt, die Berechnung des effektiven Jahreszinssatzes durch den Schalter BERECHNEN auslöst, alsdann in die Zelle zur Angabe 4% einträgt und den Schalter zur Anpassung betätigt. Das System berechnet jetzt den Anpassungsfaktor für alle Raten, mit dem unter Beibehaltung der Laufzeit und der Fälligkeiten Ratenhöhen herauskommen, die genau einer Effektivverzinsung von 4% entsprechen.

Aus der ersten Rate von 315,00 wird eine Rate von 274,61, und aus der Normalrate von 339,00 wird eine Rate von 295,54. Insgesamt entstehen Kreditkosten in Höhe von 618,40 statt 2.180,00.

Der Geldkredit

Beim Geldkredit sieht die Sache so aus: Es soll der Sollzinssatz (13%) auf den gesetzlichen Zinssatz (4%) reduziert werden. Bei 13% ergaben sich Zinsen von insgesamt 1.980; bei 4% sind es 609,23. Die erste Rate beträgt 279,50. Die Folgeraten belaufen sich auf 300,79.

Der Geldkreditnehmer muss den Nettokredit mit 5,2% und der Sachkreditnehmer den Barzahlungspreis mit 4% verzinsen. Absolut entrichtet der Geldkreditnehmer 609,23 Kreditgebühren plus 200,00 Bearbeitungsgebühr und der Sachkreditnehmer 618,40 Zinsen. Für diese Diskrepanz gibt es keine sachliche Rechtfertigung.

Die Aufspaltung der Gegenleistung des Kreditnehmers in die verschiedensten Bestandteile (Kreditgebühren, Vermittlungskosten, Bearbeitungskosten) ist nicht etwa dem Transparenzgebot geschuldet, sondern hält den Sollzinssatz künstlich niedrig. Darin liegt ein beträchtliches Täuschungspotential, das mit der Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinssatzes, in den alle Kostenbestandteile eingehen, beschnitten, aber nicht ausgeschlossen wird. Dem Transparenzgebot wäre vollkommen genügt, wenn der Nettokredit (Barzahlungspreis), der Ratenplan mit dem insgesamt zu zahlenden Betrag (Teilzahlungspreis) und der effektive Jahreszinssatz angegeben würden, wie das beim Sachkredit ja auch der Fall ist. Die zum gesetzlichen Gebot erhobene Angabe des (Soll-)Zinssatzes und der übrigen Kostenbestandteile erhöht die Transparenz für den an einer Einschätzung der Belastung interessierten Kreditnehmer nicht; im Gegenteil: Sie mag ihn in die Irre führen.

Doch ist dieses Gebot nun einmal Gesetz, und man könnte sich durchaus mit ihm arrangieren, wenn nicht zu allem Unglück der Gesetzgeber an die Verletzung des Gebots unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft hätte: Die Ermäßigung des Sollzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz, wenn der Sollzinssatz oder der Effektivzinssatz nicht angegeben sind, und das Nichtgeschuldetsein nicht angegebener Kosten. Das eröffnet bei unveränderten Gesamtkosten eine Verteilung (Verschiebung) der Kosten auf unterschiedlich benannte Posten (von nur Kreditgebühren auf Kreditgebühren, Bearbeitungskosten und Vermittlungskosten), bei der die Be- und Verrechnung der Raten problematisch wird.

Die Diskrepanz der Abwicklung des Geldkredits zur Abwicklung des Sachkredits ist der Tatsache geschuldet, dass der Gesetzgeber beim Geldkredit Zinsen und übrige Kostenbestandteile unterschiedlich behandelt. Über diese rechtspolitische Fehlleistung kann sich der Rechtsanwender nicht einfach hinwegsetzen. Sie führt auch nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots und damit zur Verfassungswidrigkeit der getroffenen Regelung.

Man mag sich zwar fragen, warum der Gesetzgeber beim Geldkredit eine unterschiedliche Behandlung der Nichtangaben von Sollzinssatz sowie Effektivzinssatz einerseits und von Kosten andererseits angeordnet hat, beim Sachkredit hingegen nicht. Die Antwort ist der Gesetzgeber schuldig geblieben. Er wollte wohl beim Geldkredit differenziert reagieren und hat die dadurch bedingte Ungleichbehandlung des Sachkredits übersehen. Die Ungleichbehandlung ist aber nicht rechtsverbindlich festgeschrieben. Tatsächlich wirkt sie sich nur dadurch aus, dass es bei Sachkrediten unüblich ist, Einmalgebühren und laufende Gebühren getrennt auszuweisen. Es ist indessen keineswegs verboten, eine solche getrennte Ausweisung vorzunehmen. Käme nun ein Sachkreditgeber auf die Idee, die Kosten des Kredits in dieser Weise anzugeben, so müsste man sich bei dem Fehlen der Effektivzinsangabe fragen, ob nur der Barzahlungspreis mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen ist oder ob daneben auch die getrennt ausgewiesene Bearbeitungsgebühr entrichtet werden muss. Der Gesetzgeber hat diesen Fall in § 507 Abs. 2 BGB nicht geregelt, weil er an ihn offensichtlich nicht gedacht hat. Dort, wo er ihn bedacht hat, in § 494 Abs. 4 BGB nämlich, hat er für die Entrichtung der Bearbeitungsgebühr votiert. Das mag man rechtspolitisch missbilligen. Für den gesetzesgebundenen Rechtsanwender ist die Anordnung dennoch verbindlich und in die Regelung qua Analogie zu inkorporieren, in der der Fall der getrennten Ausweisung von Einmalgebühren nicht bedacht worden ist. Das Gleichbehandlungsgebot führt nicht zur Verwerfung der Differenzierung in § 494 Abs. 4 BGB, sondern zur Übernahme der Differenzierung in § 507 Abs. 2 BGB.

Resümee für das Fehlen der Angabe zum effektiven Jahreszinssatz

Festzuhalten bleibt, dass eine Anpassung der Regelung des Geldkredits an die Regelung des Sachkredits nicht an Berechnungsschwierigkeiten scheitert und dass sie in der Sache umso eher gelingt, je weniger Kostenbestandteile neben den Kreditgebühren (Zinsen) beim Geldkredit ausgewiesen sind.

Eine weiter gehende Anpassung der Regelung des Geldkredits an die Regelung des Sachkredits, wie sie sich in Anbetracht der vorfindlichen, wenn auch nicht zwingenden, Vertragsgestaltungen ergibt, wäre nur unter Aufgabe der Sonderbehandlung der nicht als Zinsen behandelten Kosten des Geldkredits möglich. Sie kann jedoch allein durch den Gesetzgeber erfolgen. Zwar führt auch die Sonderbehandlung zu einer tatsächlichen Ungleichbehandlung von Geldkredit und Sachkredit, für die es kaum sachliche Gründe gibt. Doch würde die Aufgabe der Sonderbehandlung den möglichen Wortsinn der Regelung sprengen. Mit einer Analogie als Vehikel der Rechtsfortbildung jenseits des möglichen Wortsinns kann man keine eindeutige Anordnung des Gesetzgebers verdrängen. Ein dem Normtext widersprechendes Ziel des Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Und die Diskrepanz in den Rechtsfolgen ist schließlich nicht rechtlich zwingend, sondern allein Folge der tatsächlichen Ausgestaltung der Sachkreditverträge.

Folgen der Angabe eines zu niedrigen effektiven Jahreszinssatzes

Der Gesetzgeber hat mit §§ 494 Abs. 3 und 507 Abs. 2 Satz 5 BGB der Praxis eine Regel beschert, die einerseits nicht besonders klar ist und die andererseits nach einer Klarstellung unter noch krasseren Wertungsinkonsistenzen und Ungereimtheiten leidet als die gerade für das Fehlen der Effektivzinsangabe entwickelte Regelung. Das wird die Frage nach der Verbindlichkeit des Angeordneten aufwerfen.

Das vom Gesetzgeber Gesagte

Es soll beim Geldkredit der dem Vertrage zugrunde gelegte Zinssatz und beim Sachkredit der Gesamtbetrag (Teilzahlungspreis) um den Prozentsatz vermindert werden, um den der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben ist. Die erste Frage ist, wie man diesen Prozentsatz ermittelt: Als absolute Differenz des richtigen und des angegebenen Zinssatzes oder als relative Differenz. Beides ist sprachlich möglich, weil es um die Differenzen von Einheiten geht, die schon in Prozentsätzen ausgedrückt sind. Wäre das nicht der Fall, gäbe es einen Prozentsatz nur als relative Differenz. Zehn Äpfel sind um 25% mehr als acht Äpfel, oder acht Äpfel um 20% weniger als zehn Äpfel, je nachdem, welchen Betrag man als Basis für 100% nimmt. Es handelt sich jeweils zwingend um relative Differenzen. Bei Effektivzinsangaben von 8% gegenüber 10% kommt als Prozentsatz, um den der effektive Jahreszinssatz zu niedrig angegeben ist, auch die absolute Differenz von 2% in Betracht. Dem vom Gesetzgeber Gesagten lässt sich der Regelungsgehalt der §§ 494 Abs. 3 und 507 Abs. 2 Satz 5 BGB nicht abgewinnen.

Das vom Gesetzgeber Gewollte

Befragen wir für das, was der Gesetzgeber gewollt hat, den "Vater" des Verbraucherkreditgesetzes, denn zur Transformation in das BGB hat es keine neuen Gedanken gegeben! Der meint, der Gesetzgeber habe die absolute Differenz gemeint (Seibert, § 6 Rdnrn. 11 und 12), bei den von uns gerade gegriffenen Zahlen also 2%.

Gehen wir mit dieser Meinung an unseren Fall heran, bei dem die Angabe auf 12% lautet! Die absolute Differenz zum richtigen effektiven Jahreszinssatz beträgt 2,1%. Doch wie soll es nun weiter gehen? Wir stoßen gleich auf die nächste Unklarheit. Beim Geldkredit ist ein Zinssatz zu vermindern. Auch das kann wieder absolut durch Subtraktion der eben festgestellten absoluten Differenz vom Nominalzins geschehen wie relativ durch die Formel "Nominalzins mal (1 minus Zinsdifferenz)". Beim Sachkredit steht von vornherein nur die relative Minderung zu Gebote, da der zu mindernde Wert kein Prozentwert, sondern der Gesamtbetrag (Teilzahlungspreis) ist. Die Minderungsformel lautet daher eindeutig "Gesamtbetrag mal (1 minus Zinsdifferenz)".

Befragen wir den "Vater des Gesetzes"! Der Gesetzgeber soll bei Geldkrediten die absolute Minderung des Nominalzinses (heute Sollzinssatz) und bei Sachkrediten die relative Minderung des Teilzahlungspreises (heute Gesamtbetrag) gewollt haben (Seibert, § 6 Rdnrn. 11 und 12). In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Seibert, S. 131) heißt es: "Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden."

Dieses Ziel wird aber von der gesetzlichen Regelung schon deshalb verfehlt, weil beim Geldkredit die Minderung nicht beim effektiven Jahreszins ansetzt, sondern beim Sollzinssatz. Es müsste also mit einem neuen Sollzinssatz von 10,9% der Kredit neu berechnet werden.

Für den Sachkredit käme man in unserem Fall auf einen Gesamtbetrag von 11.924,22. Die Raten müssten bei Aufrechterhaltung der Laufzeit neu berechnet werden. Das geschieht am einfachsten dadurch, dass alle Raten um den Quotienten aus neuem und alten Teilzahlungspreis gekürzt werden. Dann betragen die erste Rate 308,39 und die Normalrate 331,88. Mit diesen Konditionen ergäbe sich ein effektiver Jahreszinssatz von 12,44%. Das entfernt sich nicht allzu sehr von der gesetzgeberischen Zielvorstellung, steht aber doch im Gegensatz zu der Lösung für den Geldkredit.

Doch gibt es gerade auch beim Sachkredit Gestaltungen, die nicht mehr hinnehmbar sind. Bei einem Barzahlungspreis (Nettokredit) von 10.000,00 und einem in 10 Monatsraten aufzubringenden Teilzahlungspreis von 10.800,00 beträgt der effektive Jahreszinssatz 18,5%. Wird der effektive Jahreszinssatz mit 8,5% angegeben, wäre ein Geldkredit ohne Kostenaufspaltung tatsächlich mit diesem Zinssatz zu verzinsen. Die Rate betrüge 1.037,90 und der Bruttokredit 10.379,00. Beim Sachkredit muss hingegen der Kreditnehmer, nimmt man den Gesetzgeber beim Wort, nur noch 9.720,00 und damit weniger als den Barzahlungspreis erlegen. Wieder kommt es zu einer krassen Ungleichbehandlung und einer Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels um Längen.

Die Unverbindlichkeit des Gesagten und die Verbindlichkeit des Gewollten

Ich sehe keine Möglichkeit zu einem Lösungsvorschlag, der sich an das vom Gesetzgeber Gesagte bindet und auch nur annähernd das Postulat nachvollziehbarer und wertungskonsistenter Argumentation erfüllt. Was immer man versucht, man stößt allenthalben auf Ungereimtheiten, die sich dem offensichtlich unzureichenden Durchdenken der Materie und der Unkenntnis über die im - auch für die Rechtsanwendung eingeläuteten - Zeitalter des Computers gegebenen Berechnungsmöglichkeiten verdankt. Es war das Anliegen des Gesetzgebers, die Kreditbelastungen an den zu niedrig angegebenen Effektivzinssatz anzupassen. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs (bei Seibert, S. 131) können wir lesen: „Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden." Um dieses Ziel zu erreichen, hat man allerdings einen völlig untauglichen Weg gewählt. Diesem Anliegen wertungsgerecht Rechnung zu tragen, ist für den ein Leichtes, dem ohnehin die Berechnung des korrekten effektiven Jahreszinssatzes abverlangt wird, mag er sich selbst an den Rechner setzen und mit der Tabellenkalkulation spielen oder mag er einen Sachverständigen für sich spielen lassen. Der Knoten des in §§ 494 Abs. 3 und 507 Abs. 2 Satz 5 BGB angelegten Wirrwarrs lässt sich mit der einfachen Regel durchschlagen: „Wird der effektive ... Jahreszins zu niedrig angegeben, so richten sich die Leistungen des Kreditnehmers nach dieser Angabe. Vereinbarte Teilzahlungen sind neu zu berechnen." Die Frage kann nur noch lauten, ob dem Rechtsanwender das Schwert zu Gebote steht, das ihm den Weg zu dieser Regel bahnt. Da die Regel die Grenzen des möglichen Wortsinns der vom Gesetzgeber in §§ 494 Abs. 3 und 507 Abs. 2 Satz 5 BGB formulierten Regel sprengt, ist die Frage gleichbedeutend mit der Frage nach den Grenzen der Rechtsfortbildung durch den Rechtsanwender.

Grenzen der Rechtsfortbildung

Eine aus der Funktionenordnung der Verfassung und dem Gewaltenteilungsprinzip gewonnene Grenze ist das Verbot der Entscheidung gegen das vom Gesetzgeber Gesagte und von ihm zugleich Gewollte (Entscheidung contra legem). Ob es sich bei § 6 Abs. 4 VerbrKrG (jetzt §§ 494 Abs. 3 und 507 Abs. 2 Satz 5 BGB) um eine Regel dieser Qualität handelt, ist entgegen dem ersten Anschein nicht so ohne weiteres zu beantworten. Das Gewollte kann nämlich unterschiedliche Bezugspunkte haben: das Gesagte und das hinter dem Gesagten liegende Ziel. Fragen wir uns, ob der Gesetzgeber das sagen wollte, was er gesagt hat, verdient die Frage ausweislich der Gesetzesmaterialien ein eindeutiges Ja. In der amtlichen Begründung heißt es nämlich: "Abs. 4 enthält eine Sanktion für den Fall, dass die für den Verbraucher besonders wichtige Angabe des effektiven Jahreszinses abweichend von der tatsächlichen Belastung zu niedrig angegeben ist. Der Kreditgeber soll dann an dem von ihm zu niedrig angegebenen Effektivzins festgehalten werden. Dies geschieht, indem der Nominalzins ... um die Differenz zwischen dem richtigen und dem zu niedrig angegebenen Effektivzins vermindert wird ... . Für den Abzahlungskauf ist eine vergleichbare Kürzung des Zinssatzes nicht möglich. Hier wird der Teilzahlungspreis um den Prozentsatz vermindert, um den der Effektivzins zu niedrig angegeben ist. Dies führt in der Mehrzahl der Fälle zu einem den Geldkrediten ... vergleichbaren Ergebnis." Fragen wir uns, ob der Gesetzgeber mit Blick auf das von ihm verfolgte Ziel das gewollt hat, was das Gesagte und als Gesagtes Gewollte bewirkt, so lautet ausweislich der nämlichen Gesetzesmaterialien die Antwort ebenso eindeutig Nein. Der Gesetzgeber hat sich im Mittel vergriffen. Er wollte das Mittel als Mittel. Das von ihm gewollte Ziel hat er mit diesem Mittel aber verfehlt. Darf hier der Rechtsanwender eingreifen und dem vom Gesetzgeber als Ziel Gewollten auch gegen den gewollten Gesetzestext zur Geltung verhelfen (zu dieser Möglichkeit der Rechtsfortbildung Koch/Rüßmann, § 23, 1)? Im Grundsatz stehe ich einer solchen Möglichkeit außerordentlich skeptisch und zurückhaltend gegenüber. Wie leicht wäre es dem Rechtsanwender, sich über Anordnungen des Gesetzgebers hinwegzusetzen unter Berufung auf die sonst drohende Verfehlung des sicherlich immer angestrebten Ziels der Gerechtigkeit. Wenn ich im konkreten Fall dennoch zu einer Rechtsfortbildung durch den Rechtsanwender rate und diese nicht durch das Verbot der Entscheidung contra legem gehindert sehe, so nur deshalb, weil erstens das Ziel ein konkret gefasstes und in den Materialien zum Ausdruck gebrachtes Nahziel des Gesetzgebers ist und zweitens nur die vorgeschlagene Regel das Ziel auf einfache und einsichtige Art verwirklichen hilft. Auch dem Gesetzgeber stünde keine andere Regel zu Gebote, um das von ihm verfolgte Ziel zu erreichen. Bei einem unter Beibehaltung des Ziels auf null geschrumpften Ermessensspielraum des Gesetzgebers greift der Rechtsanwender nicht in verbotener Weise in die Funktionenordnung der Verfassung und das Gewaltenteilungsprinzip ein, wenn er diesem Ziel zur Geltung verhilft. Im Gegenteil: Mit der im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenen Regel schafft er dem Gleichbehandlungsgebot Raum, an dem ohne die Rechtsfortbildung eine Anwendung des § 507 Abs. 3 Satz 5 BGB (früher § 6 Abs. 4 VerbrKrG) scheitern müsste. Die Rechtsfortbildung wird von der Verfassung geradezu gefordert (vgl. zu der Idee einer von der Verfassung gebotenen Rechtsfortbildung auch Koch/Rüßmann, Juristische Begründungslehre, 1982, § 25).

Last modified: Friday, 20 May 2011, 6:22 PM