Rechtsfolgen der Stellvertretung

Wirksame Vertretungsmacht

Handelt der Vertreter innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht – wozu auch die Fälle der Duldungs- und Anscheinsvollmacht (für letztere umstritten, s.o.) gehören -, so kommt das Rechtsgeschäft zwischen dem Geschäftspartner und dem Vertretenen zustande. Berechtigt und verpflichtet wird nur der Vertretene; Rechtsfolgen für den Vertreter ergeben sich nicht. Dem entspricht es, dass die Verpflichtungen aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen regelmäßig den Vertretenen treffen; dieser haftet demzufolge auch aus culpa in contrahendo, wenn der Vertreter eine solche Verhaltenspflicht verletzt

Eigenhaftung des Vertreters

Nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen kommt daneben eine Eigenhaftung des Vertreters in Betracht. Die Fälle, die sich dazu in der Rechtsprechung ausgebildet haben, sind die Fälle, in denen der Vertreter ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss hat oder wenn er in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat. Seit dem 1.1.2002 gibt es für diese Haftung auch eine gesetzliche Grundlage: § 311 Abs. 3 BGB. Zur ersten Fallgruppe ist anzumerken, dass für die Annahme eines besonderen wirtschaftlichen Interesses des Vertreters ein nur mittelbares Interesse, wie z.B. das Provisionsinteresse des Vertreters, nicht ausreicht. Der Vertreter muss vielmehr wie in eigener Sache beteiligt sein.

Im Rahmen der zweiten Fallgruppe ist ebenfalls Zurückhaltung geboten. Denn das für die Eigenhaftung des Vertreters erforderliche Vertrauen muss über das normale Verhandlungsvertrauen, dass der Vertretene einen sachkundigen Vertreter einsetzt, hinausgehen. Ein solches besonderes persönliches Vertrauen kann sich aus der besonderen Sachkunde des Vertreters für den Vertragsgegenstand oder aus der Tatsache ergeben, dass der Vertreter den Eindruck besonderer persönlicher Zuverlässigkeit erweckt hat. Angenommen wurde dies für einen KFZ-Händler, der für einen Kunden einen Gebrauchtwagen verkauft.

Die Wissenszurechnung

Von Interesse ist im Zusammenhang mit einer wirksamen Vertretungsmacht noch § 166 BGB. Ausgangspunkt für die Regelung in § 166 Abs. 1 BGB ist die Tatsache, dass der Vertreter eine eigene Willenserklärung abgibt. Deshalb kommt es darauf an, ob in seiner Person Willensmängel vorliegen oder ob er Kenntnis von bestimmten Umständen hat oder hätte haben müssen. Das bedeutet, dass der Vertretene (bzw. der Vertreter, sofern er dafür Vertretungsmacht besitzt) zur Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB nur berechtigt ist, wenn der Vertreter sich geirrt hat; ob er sich selbst geirrt hat, ist nach § 166 Abs. 1 BGB ohne Belang. Kommt es im Rahmen des Erwerbs vom Nichtberechtigten auf den guten Glauben des Erwerbers an und wurde dieser beim dinglichen Einigungsvertrag vertreten, so ist nach der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB die Gut-/Bösgläubigkeit ("Kenntnis oder Kennenmüssen gewisser Umstände) des Vertreters, nicht des Vertretenen, entscheidend.

Dass diese Regelung leicht missbraucht werden könnte, ist offensichtlich: Der Erwerber, der darum weiß, dass die Sache nicht im Eigentum des Veräußerers steht, müsste sich nur eines gutgläubigen Vertreters bedienen und könnte so Eigentum erwerben.

Diesem Missbrauch beugt § 166 Abs. 2 BGB vor:

Handelt der Vertreter "nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers", d.h. würde der Vertretene den Vertreter losschicken, um eine bestimmte Sache für ihn zu erwerben, so kommt es entgegen § 166 Abs. 1 nicht auf die Person des Vertreters, sondern auf die des Vertretenen an (§ 166 Abs. 2 BGB). § 166 Abs. 2 BGB bestimmt das ausdrücklich nur für die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen bestimmter Umstände.

Umstritten ist deshalb, ob das auch für Willensmängel des Vertretenen gilt. Denn nach der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB kommt es nur auf die Willensmängel des Vertreters an und § 166 Abs. 2 BGB bestimmt auch bei einem Handeln "nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers" – zumindest ausdrücklich – nichts anderes.

Zur Lösung dieser Frage sollte der hinter § 166 Abs. 1 und 2 BGB stehende Grundgedanke herangezogen werden: Danach kommt es eben nicht darauf an, um wessen Willenserklärung es sich rein formal handelt (denn dann käme es immer – auch bei einem Handeln nach bestimmten Weisungen – auf den Vertreter an), sondern abzustellen ist auf diejenige Person, auf deren Entschließung der Geschäftsabschluss beruht. Das ist im Fall des § 166 Abs. 1 BGB (selbständiges Handeln des Vertreters) der Vertreter. Dagegen ist es im Fall des § 166 Abs. 2 BGB der Vollmachtgeber, da er hier über seine Weisung die Willenserklärung des Vertreters entscheidend bestimmt.

Deshalb ist § 166 Abs. 2 BGB analog auf Willensmängel des Vertretenen anzuwenden. Handelt der Vertreter also nach bestimmten Weisungen des Vertretenen und wurde diese Weisung durch Willensmängel des Vertretenen (z.B. Irrtum oder Täuschung) beeinflusst, so kann der Vertretene anfechten, auch wenn der Vertreter nicht irrte.

Fehlende Vertretungsmacht

Bevor wir uns näher mit den Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht befassen, sollen zunächst die verschiedenen Gründe erörtert werden, aus denen die Vertretungsmacht fehlen kann.

Das Fehlen der Vertretungsmacht kann darauf zurückzuführen sein, dass die Bevollmächtigung unwirksam ist (etwa weil der Vertretene geschäftsunfähig ist) oder nur eine beschränkte Vertretungsmacht erteilt wurde und der Vertreter Geschäfte außerhalb dieser Vertretungsmacht abgeschlossen hat.

Hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass in den Fällen der beschränkten Vertretungsmacht genau zu prüfen ist, ob lediglich eine Abrede im Innenverhältnis vorliegt (die die Vertretungsmacht im Außenverhältnis unberührt lässt), oder ob die Vollmacht beschränkt wurde (was zu einem Fehlen der Vertretungsmacht führt).

Die Vertretungsmacht fehlt auch, wenn sie wirksam widerrufen oder angefochten wurde.

Insichgeschäfte

Die Vertretungsmacht ist für sog. "Insichgeschäfte" kraft Gesetzes gemäß § 181 BGB ausgeschlossen.

§ 181 BGB kennt zwei Arten von "Insichgeschäften":

Das Selbstkontrahieren ("im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen"), bei dem auf der einen Seite der Vertretene, vertreten durch den Vertreter, steht, auf der anderen Seite der Vertreter, handelnd für sich selbst.

Die Mehrfachvertretung ("im Namen des Vertretenen mit sich ... als Vertreter eines Dritten"), bei der auf der einen Seite der Vertretene, vertreten durch den Vertreter, steht, auf der anderen Seite ein anderer Vertretener, vertreten durch denselben Vertreter.

Gemeinsam ist diesen gesetzlich geregelten Fällen des § 181 BGB, dass der Vertreter zwar formal für verschiedene Personen handelt, er jedoch beim Vertragsschluss beide Parteien vertritt (im untechnischen Sinne).

Für diese Fälle ordnet § 181 BGB an, dass "der Vertreter ... ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen [kann]". Das spräche dafür, dass ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft des Vertreters (unheilbar) nichtig ist.

Es besteht jedoch Einigkeit, dass § 181 BGB nur die Vertretungsmacht ausschließt. Demzufolge handelt ein Vertreter, der ein unter § 181 BGB fallendes Rechtsgeschäft vornimmt, als Vertreter ohne Vertretungsmacht; das von ihm vorgenommene Rechtsgeschäft ist nicht nichtig, sondern es finden die §§ 177 ff. BGB entsprechende Anwendung (dazu später).

Jedoch kennt § 181 BGB selbst zwei Ausnahmen, in denen das "Insichgeschäft" zulässig ist:

Sofern dem Vertreter das "Insichgeschäft" gestattet ist oder sofern es ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Insoweit sind Anwendungsbereich und Ausnahmen des § 181 BGB klar.

Strittig ist, ob und auf welche Fälle § 181 BGB darüber hinaus Anwendung finden soll.

Die Lösung dieser Streitfrage kann nur vom Normzweck des § 181 BGB her erfolgen. Dieser ist ein zweifacher: Einmal handelt es sich um eine formale Ordnungsvorschrift, die jede Personenidentität bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts vermeiden will, zum anderen dient § 181 BGB der Vermeidung von Interessenkollisionen, die typischerweise – aber nicht zwangsläufig – mit der Personenidentität einhergehen.

Problematisch (und strittig) sind die Fälle, in denen eine Personenidentität vorliegt, ohne dass es zu einer Interessenkollision kommt, oder umgekehrt zwar eine Interessenkollision auftritt, ohne dass aber Personenidentität vorliegt.

Zunächst zu der Konstellation der Personenidentität ohne Interessenkollision: Da § 181 BGB die Interessenkollision nicht zum Tatbestandsmerkmal gemacht hat, unterfielen diese Fälle bei wörtlicher Auslegung der Vorschrift. Das Bedürfnis nach einer teleologischen Reduktion der Norm wird aber deutlich, wenn man die Schenkung der Eltern an ihr sechsjähriges Kind betrachtet: Dieses Rechtsgeschäft fiele unter die Fallgruppe "Selbstkontrahieren" und damit unter § 181 BGB. Um dies zu vermeiden, wendet man § 181 BGB nicht an, wenn das Geschäft nicht zum Nachteil des Vertretenen ausfallen kann. Dabei darf die Unbedenklichkeit bzw. das Fehlen eines Interessenkonflikts aber nicht für den jeweiligen Einzelfall beurteilt werden; vielmehr gebietet die Rechtssicherheit , dass ein Rechtsgeschäft nur dann nicht unter § 181 BGB fällt, wenn es bei abstrakter Betrachtung zu keinem Nachteil für den Vertretenen führen kann. Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist, was mit der Wertung in § 107 BGB übereinstimmt.

In der umgekehrten Konstellation – Interessenkonflikt ohne Personenidentität – stellt sich die Frage, ob § 181 BGB auch auf diese Fälle anwendbar ist, obwohl der Anwendungsbereich der Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht eröffnet ist. Das ist aber abzulehnen: Interessenkonflikte können in vielfältigen Situationen und sehr versteckt auftreten. Wollte man hier jeweils § 181 BGB anwenden, so führte dies zu einer nicht zu vertretenden Rechtsunsicherheit.

Ganzheitliche Betrachtungsweise oder teleologische Reduktion des § 181 BGB

Im Zusammenhang mit dem Minderjährigenrecht und dem Recht der Eltern, ihre Kinder zu vertreten, kann es bei Geschenken der Eltern an ihre Kinder zu Problemen kommen. Betrachten wir zunächst den Normalfall der Geschenke der Eltern an die Kinder unter dem Weihnachtsbaum. Hier gibt es regelmäßig keine formwirksamen Schenkungsversprechen, da niemand vor Weihnachten mit seinen Kindern zum Notar zu gehen pflegt. Da könnte es ja auch zu Verwechselungen des Notars mit dem Weihnachtsmann kommen. Die Wirksamkeit der Rechtsübertragung (und der Schenkung) hängen allein von der Eigentumsübertragung ab.

Gegenüber den Kindern, die schon sieben Jahre alt sind, bereitet die Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen kein Problem. Diese Kinder können die erforderliche Einigungserklärung allein abgeben, weil der Erwerb des Eigentums ihnen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt und deshalb nach § 107 BGB ohne Einwilligung der Eltern möglich ist. Die noch nicht sieben Jahre alten Kinder aber sind geschäftsunfähig und können gar keine wirksame rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben. Sie müssen vertreten werden. Ihre gesetzlichen Vertreter sind die Eltern, die nun auf beiden Seiten der Eingungserklärung auftreten müssen und daran unter Umständen durch § 181 BGB gehindert sind. Wären sie wirklich gehindert, bliebe für die Weihnachtsgeschenke an die Kleinsten nur der Weg zum Gericht und zur Bestellung eines Pflegers nach § 1909 BGB. Das ergibt wenig Sinn. Man muss § 181 BGB in seinem Anwendungsbereich einschränken. Den Kindern drohen ja aus Rechtsgeschäften, die ihnen lediglich rechtliche Vorteile bringen, keinerlei Gefahren. Die gesetzlichen Vertreter können auch in keinen Interessenkonflikt kommen, dessen Vermeidung das Ziel des § 181 BGB ist. Dieser findet im Wege der teleologischen Reduktion keine Anwendung auf Rechtsgeschäfte, die dem Vertretenen lediglich rechtliche Vorteile bringen.

Ein wenig anders verläuft die Argumentation, wenn die Eigentumsübertragung rechtliche Nachteile mit sich bringt. Das ist etwa bei Grundstücken der Fall, auf denen sich Wohnungen befinden, die der Eigentümer vermietet hat (siehe § 566 BGB). Hier können schon Kinder, die sieben Jahre und älter sind, die Einigungserklärung (Auflassung) nicht mehr allein (ohne Beteiligung der gesetzlichen Vertreter) wirksam abgeben. Und die Eltern als gesetzliche Vertreter sehen sich wieder dem Verbot des Insichgeschäfts aus § 181 BGB ausgesetzt. Dieses Verbot kann nicht mit der Erwägung überwunden werden, dass es wegen der rechtlichen Vorteile keinen Interessenkonflikt gäbe. Der Eintritt in die Mietverhältnisse bringt rechtliche Nachteile für die Kinder mit sich. Die Bestellung eines Pflegers zur Erklärung der Auflassung für die Kinder erscheint unausweichlich, wenn nicht die in § 181 BGB angeordnete Ausnahme den Beteiligten zuhilfe kommt. Ist die Eigentumsübertragung nicht die bloße Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Schenkungsvertrag? Anders als bei den üblichen Weihnachtsgeschenken geht man für Grundstücksüberlassungsverträge zum Notar. Es liegt mithin ein formwirksames Schenkungsversprechen vor, das dem Minderjährigen nur Vorteile und keine Nachteile bringt. Die Nachteile resultieren erst aus der Eigentumsübertragung. Doch hat der Bundesgerichtshof diesem trickreichen Vorgehen den Erfolg mit einer Gesamtbetrachtung versagt (BGHZ 78, 28, 33 ff.). Dafür wurde er gescholten, denn die Gesamtbetrachtung verletzt den Trennungsgrundsatz. Doch will auch die Literatur den aufgezeigten Weg der Übertragung ohne Beteiligung eines Pflegers nicht gehen. Sie greift abermals zur teleologischen Reduktion, jetzt nicht des Verbots des Insichgeschäfts, sondern der gesetzlichen Ausnahme vom Verbot des Insichgeschäfts (Nachweise in BGHZ 161, 170, 174).

Beschränkungen der Vertretungsmacht

In weiteren Vorschriften ist die Vertretungsmacht für bestimmte Fälle ausgeschlossen oder beschränkt: § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 1795 BGB nimmt den Eltern die Vertretungsmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte, § 1643 Abs. 1 BGB iVm §§ 1821,1822 BGB beschränkt die Vertretungsmacht der Eltern insofern, als sie für bestimmte Rechtsgeschäfte der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen.

Ein letzter Grund für das Fehlen der Vertretungsmacht kann schließlich der Missbrauch der Vertretungsmacht sein.

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt an sich immer dann vor, wenn der Vertreter seinen Beschränkungen im Innenverhältnis zuwider Rechtsgeschäfte im Außenverhältnis vornimmt. Diese Tatsache lässt jedoch aufgrund des Abstraktionsprinzips zwischen Grundgeschäft und Vollmacht die Vertretungsmacht grundsätzlich unberührt, so dass dieses Risiko grundsätzlich der Vertretene trägt. Diese Fälle werden aber – obwohl es sich um Missbrauchsfälle handelt – gemeinhin nicht als solche bezeichnet.

In der juristischen Terminologie werden unter "Missbrauch der Vertretungsmacht" zwei Fallgruppen gefasst, die eine Bindung des Vertretenen ausschließen:

Arbeiten der Vertreter und der Geschäftspartner bewusst zum Zwecke der Schädigung des Vertretenen zusammen (Kollusion), so wird der Vertretene nicht gebunden, da das Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB (Verstoß gegen die guten Sitten) unwirksam ist.

Ist der Dritte nicht schutzwürdig, weil der Vertreter in verdächtiger Weise von seiner Vertretungsmacht Gebrauch gemacht hat und musste sich dies dem Geschäftspartner aufdrängen, d.h. war der Missbrauch evident, so ist das Rechtsgeschäft zwar nicht nichtig, der Vertretene wird aber nicht gebunden, da in einem solchen Fall des evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht die Vertretungsmacht verneint wird, der Vertreter also als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.

Vereinzelt wird ein solcher evidenter Missbrauch erst dann bejaht, wenn der Geschäftspartner positive Kenntnis vom Missbrauch hatte. Dagegen spricht aber, dass sich diese positive Kenntnis kaum beweisen lässt.

Andere wollen evidenten Missbrauch schon dann annehmen, wenn die Unkenntnis des Geschäftspartners vom Missbrauch auf einfacher Fahrlässigkeit beruht. Das würde aber zu übergroßer Rechtsunsicherheit führen und auch das Abstraktionsprinzip aus den Angeln heben.

Deswegen liegt evidenter Missbrauch der Vertretungsmacht immer dann vor, wenn sich dem Geschäftspartner der Missbrauch gewissermaßen aufdrängen musste, also bei grober Fahrlässigkeit des Geschäftspartners. Der Vertreter selbst muss sich des Missbrauchs nicht bewusst sein.

Liegt ein solcher Fall vor, so handelt der Vertreter als Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Rechtsfolgen

Die Rechtsfolgen des Handelns des Vertreters ohne Vertretungsmacht (falsus procurator) sind in den §§ 177 ff. BGB geregelt.

Rechtsverhältnis Vertretener – Dritter

Das rechtsgeschäftliche Handeln des falsus procurator wirkt nicht für und gegen den Vertretenen; der Vertretene wird also durch das Handeln des Vertreters zunächst nicht vertraglich gebunden.

Im Übrigen ist zwischen Verträgen (§§ 177, 178 BGB) und einseitigen Rechtsgeschäften (§ 180 BGB) zu unterscheiden:

Verträge, die der falsus procurator abgeschlossen hat, sind zunächst schwebend unwirksam. Der Vertretene hat das Recht, den Vertrag zu genehmigen (§ 177 Abs. 1 BGB). Genehmigt er, so wird der Vertretene aus dem Vertrag genauso berechtigt und verpflichtet, wie wenn der Vertreter von vornherein Vertretungsmacht gehabt hätte; genehmigt er nicht, ist der Vertrag endgültig unwirksam.

Für die Genehmigung gelten die §§ 182, 184 BGB: Sie kann dem Vertreter oder dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden, sie ist grundsätzlich formfrei (§ 182 Abs. 2 BGB) und sie wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.

Die Vorgehensweise zur Beendigung des Zustands der schwebenden Unwirksamkeit ist in den §§ 177 Abs. 2, 178 BGB normiert, die den §§ 108 ff entsprechen.

Für einseitige Rechtsgeschäfte gilt § 180 BGB, der teilweise § 111 BGB entspricht.

Nach § 180 S.1 BGB ist ein vom falsus procurator vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft unzulässig: Es ist also nicht schwebend unwirksam, sondern nichtig. Demzufolge kann es vom Vertretenen auch nicht genehmigt, sondern allenfalls neu vorgenommen werden.

Etwas anderes gilt jedoch in den Fällen des § 180 S. 2, 3: Danach ist das einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam ("finden die Vorschriften über Verträge entsprechende Anwendung") und der Vertretene kann genehmigen.

Rechtsverhältnis falsus procurator – Dritter

Wurde das Rechtsgeschäft vom Vertretenen genehmigt, so entstehen vertragliche Beziehungen ausschließlich zwischen dem Vertretenen und dem Dritten und die Rechtslage stellt sich so dar, wie sie sich bei von vornherein wirksamer Vertretungsmacht darstellen würde, d.h. der Vertreter ist am Rechtsgeschäft nicht beteiligt.

Bleibt die Genehmigung aus und ist das Rechtsgeschäft somit endgültig unwirksam, so muss der Dritte, der auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraute, geschützt werden. Diesen Schutz gewährleisten die in § 179 BGB geregelten Ansprüche gegen den falsus procurator. Dabei wird nach der Redlichkeit und Schutzwürdigkeit des falsus procurator sowie nach dem Schutzbedürfnis des Dritten unterschieden.

Nach § 179 Abs. 1 BGB haftet der falsus procurator, der den Mangel seiner Vertretungsmacht gekannt hat (argumentum e contrario aus § 179 Abs. 2 BGB), dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Der Erfüllungsanspruch kommt nur dann in Betracht, wenn der falsus procurator persönlich überhaupt erfüllen kann. Das ist insbesondere bei Geldschulden der Fall, z.B. wenn er als Käufer aufgetreten ist. Wählt der Dritte dann Erfüllung, dann kommt zwar zwischen falsus procurator und Drittem kein Vertrag zustande, es entsteht aber zwischen ihnen kraft Gesetzes ein Schuldverhältnis mit dem Inhalt des Erfüllungsanspruchs. Inhalt dieses Schuldverhältnis sind auf Seiten des falsus procurator weitgehend die Rechte einer Vertragspartei, wie etwa die §§ 275 ff und 320 ff. BGB und beim Kauf die §§ 437 ff. BGB.

Wählt der Dritte Schadensersatz, so schuldet der falsus procurator Schadensersatz wegen Nichterfüllung, also das positive Interesse.

Nach § 179 Abs. 2 BGB haftet der falsus procurator, der den Mangel seiner Vertretungsmacht nicht gekannt hat, auf den Ersatz des Vertrauensschadens. Dieses negative Interesse ist – wie auch in § 122 BGB – durch das positive Interesse in der Höhe begrenzt.

Schließlich sind die Ansprüche des Dritten aus § 179 Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen, wenn sein Vertrauen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdient:

Nach § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB ist das der Fall, wenn der Dritte das Fehlen der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Bezüglich des "Kennenmüssen" ist aber zu beachten, dass die Verantwortung für die vom Vertreter behauptete Vertretungsmacht grundsätzlich bei diesem liegt. Den Dritten trifft keine Nachforschungspflicht, so dass sich "Kennnenmüssen" hier – ähnlich wie beim Missbrauch der Vertretungsmacht – nur auf evidente Mängel beziehen kann.

Nach § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Schutz des beschränkt geschäftsfähigen falsus procurator dem des Dritten vor: Der Vertreter ohne Vertretungsmacht, der in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, haftet nicht, es sei denn, er handelte mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

Beweislast

§§ 164 ff. BGB

Ist strittig, ob es sich um ein Rechtsgeschäft in eigenem oder fremdem Namen (Offenkundigkeitsgrundsatz) handelt, so ist derjenige beweispflichtig, der ein Handeln in fremdem Namen (Vertretungsgeschäft) behauptet. Das bedeutet für den Verhandelnden, der als Vertragspartner in Anspruch genommen wird, dass er beweisen muss, dass er entweder ausdrücklich im Namen des Vertretenen aufgetreten ist oder dass sein Vertreterwille aus den Umständen erkennbar war.

Beim unternehmensbezogenen Geschäft besteht jedoch eine tatsächliche Vermutung, dass der Handelnde für das Unternehmen aufgetreten ist. Allerdings muss der Handelnde darlegen und im Streitfall beweisen, dass es sich überhaupt um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt hat.

Ist strittig, ob Vertretungsmacht bestand oder nicht, so trägt die Beweislast derjenige, der sich auf ein gültiges Vertretergeschäft beruft.

Bei Klagen gegen den Vertretenen ist das der Dritte, bei Klagen aus § 179 BGB ist das der Vertreter.

§ 179 BGB

Die Verteilung der Beweislast im Rahmen des § 179 BGB ergibt sich aus der Formulierung der Vorschrift.

Angenommen der Dritte klagt gegen den Vertreter auf Erfüllung oder Schadensersatz.

Dann trägt der Dritte die Darlegungs- und Beweislast für das Handeln des Vertreters in fremdem Namen, für den Vertragsschluss und für die Verweigerung der Genehmigung.

Der Vertreter erreicht die Abweisung der Klage, wenn er darlegen und beweisen kann:

  • dass er bevollmächtigt war

( § 179 Abs. 1 BGB: "sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist").

ODER

Dann ist zwar der Anspruch auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen, es bleibt aber der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens.

ODER

  • dass der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste

(§ 179 Abs. 3 Satz 1 BGB: "Der Vertreter haftet nicht ...").

ODER

  • dass er beschränkt geschäftsfähig war

( § 179 Abs. 3 Satz 2 BGB: "Der Vertreter haftet auch nicht ...").

Blanketterklärungen

Blanketterklärungen sind dadurch gekennzeichnet, dass jemand einem anderen ein schon unterschriebenes, aber noch nicht vollständig ausgefülltes Schriftstück überlässt und den anderen ermächtigt, das Schriftstück bei Bedarf auszufüllen.

Das bürgerliche Gesetzbuch kennt keine eigenständige Regelung für Blanketterklärungen, die sich als ein Zwitter zwischen Eigenerklärungen (das ist ihr äußerliches Bild) und Erklärungen eines Stellvertreters (des zur Ausfüllung Ermächtigten) präsentieren. Lösungen müssen deshalb in den allgemeinen Lehren der Rechtsgeschäftslehre gefunden werden. Dafür kommen, jedenfalls für die offene Blankettsituation, das Recht der Stellvertretung und, falls die vollständige Erklärung nicht so ausfällt, wie der Ermächtigende sich das vorgestellt hatte, die Irrtumsanfechtung in Betracht.

Es mag vielfältige Situationen geben, in denen man mit Blanketten arbeitet. Wir wollen das am Beispiel einer Blankobürgschaft zeigen. Blankobürgschaften sind dadurch gekennzeichnet, dass der Bürge eine Bürgschaftserklärung unterzeichnet, aus der sich zwar ergibt, dass er sich verbürgen möchte, die aber wenigstens eines der für eine Bürgschaftserklärung wesentlichen Merkmale nicht enthält: die Bezeichnung des Gläubigers, des Schuldners oder der Forderung. Seinen Grund mag das Fehlen wenigstens einer dieser Angaben darin finden, dass der Bürge die für die Angaben erforderlichen Kenntnisse (noch) nicht hat. Der Sohn studiert in einer anderen Stadt, wird für die Wohnungsmiete eine Bürgschaft beibringen müssen und kennt bei der Abreise naturgemäß weder den Vermieter noch die Höhe des Mietzinses. Hier bietet es sich an, den Sohn mit einem Blankoformular auszustatten und ihn zu ermächtigen, die für die Bürgschaft erforderlichen Eintragungen dann vorzunehmen, wenn Vermieter und Mietforderung bekannt sind. Wählen die Eltern diesen Weg, so stellt sich die Frage nach der Wirksamkeit der so erteilten Bürgschaft, wenn der Vermieter die vervollständigte Bürgenerklärung in Händen hält. Dabei sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar. Als Unterscheidungsmerkmale kommen in Betracht: die offene und die verdeckte Blankettlage sowie die berechtigte und die missbräuchliche Ausfüllung des Blanketts.

Die offene Blankettlage ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger als Empfänger der Bürgenerklärung erkennt (dass für einen objektiven mit den Verhältnissen vertrauten Dritten in der Position des Empfängers deutlich ist), dass die Bürgenerklärung nicht in Gänze vom Bürgen stammt, sondern durch einen Dritten vervollständigt worden ist. In der verdeckten Blankettlage stellt sich die Bürgenerklärung als in Gänze vom Bürgen stammend dar. Die missbräuchliche Ausfüllung ist eine Ausfüllung, die die Grenzen der Ermächtigung überschreitet, während die berechtigte Ausfüllung sich in den Grenzen der Ermächtigung bewegt.

Offene Blankettlage und berechtigte Ausfüllung

  • Der studierende Sohn hat die Wohnung gefunden, die Miete hält sich im Rahmen dessen, was die Eltern zu zahlen bereit sind. Der Sohn füllt die von den Eltern unterschriebene Blanketterklärung im Beisein des Vermieters aus.

Dies scheint nach dem Gesetz der einfachste Fall zu sein. Die Ausfüllungsermächtigung ist nach den Regeln des Stellvertretungsrechts zu beurteilen. Die Erklärung wirkt nach § 164 Abs. 1 BGB insgesamt für und gegen die Eltern, weil der Sohn die Ergänzung der Erklärung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung vorgenommen hat. Ob die Ermächtigung ihrerseits mündlich oder schriftlich erteilt worden ist, scheint mit Blick auf die Regelung des § 167 Abs. 2 BGB ohne Bedeutung. So sah es denn auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bis zum 29. Februar 1996. Dann aber kam der BGH (Entscheidung des BGH vom 29.2.1996) und stellte das bis dahin geltende Recht auf den Kopf. Gegen den Text des § 167 Abs. 2 BGB legte er fest: "Eine formbedürftige Bürgschaft kann nicht in der Weise wirksam erteilt werden, dass der Bürge eine Blankounterschrift leistet und einen anderen mündlich ermächtigt, die Urkunde zu ergänzen." Im Ergebnis bedeutet dies, dass mangels formwirksamer Ermächtigung die Ausfüllung des Blanketts nicht zu einer die Eltern bindenden Bürgschaft geführt hat. Genauer: Die Bürgschaft ist nach § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann mit der Genehmigung durch den Bürgen Wirksamkeit erlangen.

Verdeckte Blankettlage und berechtigte Ausfüllung

  • Der studierende Sohn hat die Wohnung gefunden, die Miete hält sich im Rahmen dessen, was die Eltern zu zahlen bereit sind. Der Sohn füllt die von den Eltern unterschriebene Blanketterklärung im stillen Kämmerlein aus und präsentiert sie dem Vermieter als die gewünschte Bürgschaft seiner Eltern.

Der eben zitierte Leitsatz ist so formuliert, dass er nicht zwischen offenen und verdeckten Blankettlagen unterscheidet. Damit dürfte sich am Ergebnis eigentlich nichts ändern. Es erscheint indessen nicht richtig, auch dem das Risiko der formunwirksamen Ermächtigung aufzubürden, der die Ermächtigungslage gar nicht erkennen kann, dem vielmehr eine vollständige Bürgschaftserklärung vorgelegt wird, die er als von den Eltern stammend ansehen muss. So sieht es denn auch der BGH (Entscheidung des BGH vom 29.2.1996), wenn er in einem weiteren Leitsatz festlegt: "Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, dass sie durch einen anderen ergänzt wurde."

Offene Blankettlage und missbräuchliche Ausfüllung

  • Der studierende Sohn hat die Wohnung gefunden, die Miete hält sich nicht im Rahmen dessen, was die Eltern zu zahlen bereit sind. Der Sohn füllt die von den Eltern unterschriebene Blanketterklärung im Beisein des Vermieters aus.

Es erscheint überaus fraglich, ob es in dieser Situation nach der Umkehr des BGH in der Beurteilung der Formbedürftigkeit der Ermächtigung noch rechtliche Probleme geben kann. Wenn die Formbedürftigkeit der Ermächtigung die dem § 766 BGB zugeschriebene Warnfunktion erfüllen soll, so muss nun die Ermächtigung die Informationen enthalten, die sonst die Bürgschaft enthält. Es müsste sich die Grenze, bis zu der die Eltern zu bürgen bereit sind, aus der schriftlichen Ermächtigung ergeben. Dann aber wird der Missbrauch offenbar, und die unter Überschreitung der Ermächtigung ausgefüllte Bürgenerklärung entfaltet in Anlehnung an § 173 BGB keine Bindungswirkungen. Wenn indessen eine schriftliche Ermächtigung auch ohne Angabe einer solchen Grenze wirksam sein sollte oder aber wie bei Kaufleuten auf die Form der Ermächtigung verzichtet werden kann, dann stellt sich die Frage nach der Bindung des Bürgen an eine missbräuchlich ausgefüllte Bürgenerklärung. Die Antwort liegt auf der Hand. Das Blankett steht der Vollmachtsurkunde in § 172 BGB gleich. Die missbräuchliche Nutzung der Vollmacht führt zur Bindung des Vertretenen, soweit der Vertragspartner den Missbrauch nicht erkennen kann. Es kommt auch keine Anfechtung der Bürgschaftserklärung wegen eines Irrtums des Bürgen über den Umfang der von ihm eingegangenen Bürgenverpflichtung in Betracht. Dies ergibt sich aus § 166 Abs. 1 BGB, der beim Vertretergeschäft auf die Kenntnis des Vertreters und nicht des Vertretenen abstellt. Der missbräuchlich handelnde Vertreter aber hat sich nicht geirrt.

Verdeckte Blankettlage und missbräuchliche Ausfüllung

  • Der studierende Sohn hat die Wohnung gefunden, die Miete hält sich nicht im Rahmen dessen, was die Eltern zu zahlen bereit sind. Der Sohn füllt die von den Eltern unterschriebene Blanketterklärung im stillen Kämmerlein aus und präsentiert sie dem Vermieter als die gewünschte Bürgschaft seiner Eltern.

Die Rechtsprechung will auch in diesem Fall denjenigen, der ein Blankett aus der Hand gibt, an die missbräuchliche Ausfüllung des Blanketts binden und ihm die Anfechtungsmöglichkeit wegen Irrtums verwehren. Zwar stand eine solche Situation gar nicht zur Entscheidung durch den BGH an. Doch ist der Leitsatz: "Gibt der Bürge eine Blankounterschrift ohne formgerechte Vollmacht oder Ermächtigung aus der Hand, haftet er gegenüber dem Gläubiger, der eine vollständige Urkunde erhält und ihr nicht ansehen kann, dass sie durch einen anderen ergänzt wurde", so weit formuliert, dass er auch diesen Fall umfasst. Überdies kann sich der BGH insoweit auf eine (seit BGHZ 40, 65, 68) ständige Rechtsprechung berufen. Auch folgt die Literatur dem BGH in dieser Hinsicht weitgehend (vgl. Larenz, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 7. Aufl. 1989, § 33 III, Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 9. Aufl. 2004, § 48 Rdnrn. 36 bis 40 sowie Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, S. 65; anders etwa Pawlowski, JZ 1997, 309, 311 f.). Damit aber schießt man über das Ziel hinaus. Dem Vertragspartner, der die Blankettsituation gar nicht erkennt, müssen auch die Wohltaten des Vertretungsrechts nicht zugute kommen. Wer den Bürgen anfechten lässt, dem seine Schreibkraft die diktierte Bürgschaftserklärung verfälscht, der muss, um Gleiches gleich zu behandeln, auch den Bürgen anfechten lassen, dem der verdeckt agierende Ermächtigte eine Erklärung nicht gewollten Inhalts unterschiebt. Vertrauensschadensersatz nach § 122 BGB ist das Einzige, was man in diesen Fällen von dem Bürgen zu erwarten hat.

Zuletzt geändert: Dienstag, 9. September 2008, 12:04