Vertragsdurchführung und -beendigung

Die einfachste Art, von einer begründeten Schuldverpflichtung frei zu werden, ist die Erbringung der Leistung so, wie sie geschuldet ist. Das führt zur Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. Die einfachste Art ist aber nicht die einzige Art der Schuldbefreiung. Es gibt Erfüllungssurrogate, die die Erfüllung ersetzen (Aufrechnung, Hinterlegung). Man kann sich aber auch vorstellen, dass es zu rechtsgeschäftlichen Schuldbeendigungen (etwa durch Anfechtung, Kündigung, Widerruf, Aufhebungsvertrag) kommt oder dass Ereignisse eintreten, die der Schuldverpflichtung ein Ende bereiten (Unmöglichkeit der Leistungserbringung, Wegfall der Geschäftgrundlage, Auftreten einer auflösenden Bedingung). Den Schuldbeendigungs- und -befreiungsmöglichkeiten insgesamt widmet sich unser nächstes Kapitel.

Zuletzt geändert: Donnerstag, 4. September 2008, 16:44