Haftung für Dritte
Haftung für Dritte nach § 278 Satz 1 BGB
Grundgedanken
Der Schuldner ist regelmäßig nicht verpflichtet, die notwendigen Erfüllungshandlungen selbst vorzunehmen. Vielmehr ist ihm grundsätzlich gestattet, bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen Hilfspersonen, z.B. seine Mitarbeiter, einzusetzen. In der Praxis ist dies auch sehr häufig der Fall - insbesondere bei gewerblichen Leistungen.
So ist beispielsweise beim Kauf einer Hose im Kaufhaus der Kaufhausinhaber der Vertragspartner des Kunden. Dennoch werden sämtliche Tätigkeiten bei Vertragsschluss und bei Erfüllung der Verkäuferpflichten von "Verkäufern" vorgenommen, die als Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Kaufhauses tätig werden. Auch der Malermeister, der mit der Renovierung eines Hauses beauftragt wird, erledigt normalerweise nicht alle damit verbundenen Arbeiten selbst, sondern setzt seine Gesellen und Lehrlinge ein.
Diese übliche Arbeitsteilung kommt letztlich dem Schuldner zugute, der durch den Einsatz von Gehilfen seinen Tätigkeitsbereich und damit auch seine Verdienstmöglichkeiten erweitern kann. Diese Erleichterung für den Schuldner darf natürlich nicht dazu führen, dass die Rechte des Gläubigers verkürzt werden. Dies wäre jedoch dann der Fall, wenn der Schuldner nur für eigenes Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) und nicht für das Verschulden seiner Gehilfen einzustehen hätte.
Dann bräuchte er nur sorgfältig angeleitete und ausgesuchte (wegen § 831 BGB!) Gehilfen einzusetzen, um sich seiner Haftung für Pflichtverletzungen zu entziehen. Auch gegen den Gehilfen hätte der Gläubiger keine vertraglichen Ersatzansprüche, da die Gehilfen nicht Vertragspartner des Gläubigers sind. Somit müssten auch diese nicht für Leistungsstörungen haften, es sei denn, die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung wären erfüllt.
Ein ähnliches Problem ergibt sich, wenn der Schuldner - etwa aufgrund zu geringen Alters - nicht handlungsfähig ist und dementsprechend sein gesetzlicher Vertreter für ihn handelt. Dass der gesetzliche Vertreter für den Minderjährigen handelt, liegt in dessen Interesse und darf wiederum nicht zu einer Benachteiligung des Gläubigers führen. Eine solche Benachteiligung ergäbe sich jedoch dann, wenn der Schuldner nicht für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters einstehen müsste, da gegen diesen kein vertraglicher Anspruch existiert.
Eine solche Benachteiligung des Gläubigers ist durch § 278 S. 1 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Norm hat der Schuldner das Verschulden seiner Gehilfen und gesetzlichen Vertreter wie eigenes Verschulden zu vertreten.
Haftung für den Erfüllungsgehilfen
Im Folgenden sollen die Voraussetzungen der Haftung für den Erfüllungsgehilfen erörtert werden.
Sonderverbindung
Erste Voraussetzung des § 278 S.1 BGB ist ein bestehendes Schuldverhältnis oder ein ähnliches Verhältnis ("zur Erfüllung einer Verbindlichkeit"). Dieses kann auf Vertrag oder Gesetz beruhen. Es reicht auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Ebenso ist § 278 BGB auf den Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte anwendbar (vgl. dazu den "Gasuhr -Fall"). Entscheidend ist, dass zwischen den Parteien eine schuldrechtliche oder schuldrechtsähnliche Beziehung besteht, aus der sich Pflichten ergeben, zu deren Erfüllung der Gehilfe eingesetzt werden kann.
Nicht ausreichend ist die Verletzung einer allgemeinen Rechtspflicht. Hier kann allenfalls § 831 BGB eingreifen.
Erfüllungsgehilfe
Weiterhin muss der handelnde Gehilfe Erfüllungsgehilfe sein. Erfüllungsgehilfen sind alle Personen, deren sich der Schuldner "zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient".
Nach diesem Gesetzestext hat der Begriff des Erfüllungsgehilfen zwei Komponenten: Der Gehilfe muss zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Schuldners tätig werden, und dies muss mit Willen des Schuldners geschehen.
Erfüllungsgehilfe ist also, wer vom Schuldner willentlich zur Erfüllung einer sich aus der Sonderverbindung ergebenen Verbindlichkeit eingesetzt wird.
Die Voraussetzung, dass der Gehilfe mit Wissen des Schuldners handeln muss, begründet sich nicht nur aus dem Gesetzestext, sondern auch aus dem Zweck des § 278 BGB. Eine Einstandspflicht und Verantwortlichkeit des Schuldners für ungebetene Einmischungen Dritter wäre schwerlich zu begründen. Zu beachten ist jedoch, dass der Schuldner der Tätigkeit eines ohne sein Wissen handelnden Helfers nachträglich zustimmen und den Helfer damit zum Erfüllungsgehilfen machen kann.
Für den Begriff des Erfüllungsgehilfen sind die Rechtsbeziehungen zwischen Gehilfe und Schuldner unerheblich, insbesondere muss zwischen ihnen kein Schuldverhältnis bestehen. Auch setzt § 278 BGB - anders als § 831 BGB - keine besondere soziale Abhängigkeit des Gehilfen voraus. Dementsprechend kann auch ein selbständiger Unternehmer Erfüllungsgehilfe sein.
Beispiel: Ein Vermieter beauftragt einen Elektriker zum Austausch von Kabeln in der Wohnung des Mieters. Verursacht der Elektriker nun durch Fahrlässigkeit einen Brand, durch den die Möbel des Mieters beschädigt werden, so wird die Fahrlässigkeit dem Vermieter gemäß § 278 S. 1 BGB zugerechnet und dieser haftet dem Mieter aus dem Mietvertrag für die entstandenen Schäden.
Der Schuldner haftet auch für so genannte mittelbare Erfüllungsgehilfen. Dies sind Gehilfen des (unmittelbaren) Erfüllungsgehilfen, die von diesem mit Einverständnis des Schuldners mit der Erfüllung der Verbindlichkeit betraut sind.
Beispiel: Wenn der Elektriker im eben genannten Beispiel mit dem Einverständnis des Vermieters seinen Gesellen geschickt hätte, so wäre dieser mittelbarer Erfüllungsgehilfe und der Vermieter hätte auch für sein Verschulden nach § 278 S. 1 BGB einzustehen
Zieht der Erfüllungsgehilfe von sich aus ohne oder gegen den Willen des Schuldners weitere Gehilfen heran, so haftet der Schuldner jedenfalls noch für Verschulden des ersten Erfüllungsgehilfen bei der Auswahl, Anleitung oder Überwachung des weiteren Gehilfen, soweit es kausal für den Schaden des Gläubigers geworden ist.
Erfüllungsgehilfe ist nicht, wer die Leistungspflicht vom Schuldner vollständig übertragen bekommen und an dessen Stelle nun selbständig die Pflicht zu erfüllen hat (Substitution). Dies ist beispielsweise beim Auftrag möglich (§ 664 Abs. 1 S. 2 BGB). Dann haftet der ursprüngliche Schuldner nicht mehr für die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Dritten, sondern nur noch für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Verletzt er diese Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, so haftet er dem Gläubiger aus eigenem Verschulden (§ 276 Abs. 1 BGB) und nicht nach § 278 S. 1 BGB.
Die Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Gehilfe eingesetzt wird, können sowohl die Hauptleistungs- wie auch alle Nebenpflichten (insbesondere auch Schutzpflichten) sein, die sich aus dem Schuldverhältnis ergeben.
Unproblematisch ist Erfüllungsgehilfe, wer die geschuldete Leistungshandlung erbringen soll, also z.B. der oben genannte Geselle, der für den Malermeister Arbeiten ausführt.
Etwas problematischer ist die Frage, wer Erfüllungsgehilfe ist, wenn es allein um die Verletzungen von Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) geht. Nach der herrschenden Meinung genügt insoweit, dass der Schuldner einer für ihn tätigen Person die Möglichkeit zur Einwirkung auf Rechtsgüter des Gläubigers gibt. Hinsichtlich von Personen, die nicht für den Schuldner tätig werden, ist eine Haftung des Schuldners nach § 278 BGB jedenfalls dann noch anzunehmen, wenn er der Person den Vertragsgegenstand zur Nutzung überlässt. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass die Rechtsstellung des Gläubigers, der von dem Schuldner selbst sorgsame und pflegliche Behandlung der Sache verlangen kann, nicht dadurch verschlechtert werden darf, dass der Schuldner Dritten den Gebrauch gestattet hat. Eine auf dieser Überlegung beruhende gesetzliche Spezialregelung findet sich für den Fall der vom Vermieter gestatteten Untermiete in § 540 Abs. 2 BGB. Die genannten Überlegungen im Rahmen des § 278 BGB gelten natürlich nur dann, wenn der Schuldner dem Dritten den Gebrauch gestattet hat, und nicht, wenn dieser sich diesen ohne Willen des Besuchers verschafft hat.
Beispiele: Der Mieter haftet für Möbeltransporteure, die bei Anlieferung von Möbeln den Hausflur des Mietshauses beschädigen. Er haftet ebenso für seine mit ihm zusammenwohnenden Kinder. Nicht hingegen haftet er für Schäden, die ungebetene Besucher anrichten, denn diese hat er keinesfalls "eingeschaltet".
Problematisch ist die Frage, ob § 278 BGB auf Personen anwendbar ist, die bei der Vorbereitung der Leistung tätig waren. Nach herrschender Meinung ist nur derjenige Erfüllungsgehilfe, der zur Leistungshandlung oder zur Erfüllung der damit verbundenen Schutzpflichten beiträgt, nicht jedoch derjenige, der bei der Schaffung von Leistungsvoraussetzungen hilft (vgl. Larenz, Schuldrecht AT, § 20 VIII; Medicus, SchR-AT, Rn. 327).
Diese Problematik wird insbesondere an der Frage erörtert, ob der Verkäufer für ein Verschulden des Herstellers der verkauften Sache haftet muss. Dies wird von der ganz herrschenden Meinung verneint. Zur Begründung wird zum Teil darauf verwiesen, dass die Herstellung zeitlich vor dem Kauf liegt. Diese Begründung ist jedoch nicht überzeugend, denn diese zeitliche Reihenfolge ist ein Ergebnis der Arbeitsteilung zwischen Hersteller und Handel und § 278 BGB will den Gläubiger gerade vor haftungsausschließenden Folgen von Arbeitsteilungen schützen. Dementsprechend wird auch vereinzelt vertreten, § 278 BGB solle auf den Hersteller anwendbar sein (etwa Schmidt/Brüggemeier, Grundkurs Zivilrecht, Rdnr. 443 f.). Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Kaufvertrag den Verkäufer nur zur Verschaffung der Kaufsache und eben nicht zu deren Herstellung verpflichtet. Da somit die Herstellung der Sache nicht Vertragspflicht ist, kann ein Verschulden des Herstellers auch nicht als Verletzung einer Vertragspflicht dem Verkäufer zugerechnet werden. Letztlich sind die Interessen des Käufers auch hinreichend durch seine deliktischen Ansprüche gegen den Hersteller nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. nach dem Produkthaftungsgesetz geschützt, weswegen eine derart weite Auslegung des § 278 BGB nicht notwendig ist. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Verkäufer nach neuem Schuldrecht zur Lieferung einer fehlerfreien Sache verpflichtet ist (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat in der Begründung ausdrücklich betont, auch unter dem neuen Kaufrecht habe es dabei zu bleiben, dass der Warenhersteller nicht als Erfülllungsgehilfe des Verkäufers anzusehen sei (BT-Drucksache 14/6040, S. 210).
Im Zusammenhang mit der Problematik des zur Vorbereitung einer Leistungshandlung eingesetzten Gehilfen, sollte genau darauf geachtet werden, was noch zur Vertragspflicht gehört und was bloße Vorbereitung der Erfüllung ist. Lässt sich etwa ein Arzt von einem Taxifahrer zum Patienten fahren und passiert dann aufgrund eines Verschuldens des Taxifahrers ein Unfall, der die Ankunft des Arztes verzögert, so könnte man zunächst denken, der Taxifahrer sei nur zur Vorbereitung der ärztlichen Behandlung tätig geworden und dem Arzt würde die schuldhafte Verzögerung nicht zugerechnet. Dies ist jedoch bei genauer Betrachtung nicht der Fall, denn die Fahrt zum Patienten gehört beim Hausbesuch eben zu der durch den Arzt geschuldeten Leistung. Somit ist das Verschulden des Taxifahrers nach § 278 BGB dem Arzt zuzurechnen.
Von der Fallgruppe des bei der Vorbereitung der Leistung tätig werdenden Gehilfen sind diejenigen Fälle zu unterscheiden, in denen der Gehilfe bei der Vertragsvorbereitung, insbesondere bei den Vertragsverhandlungen tätig wird. Hier besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis, aus dem sich Pflichten der Verhandelnden ergeben, bei deren Verletzung ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (c.i.c) in Betracht kommt. Setzt ein Verhandlungspartner nun einen Gehilfen ein, so haftet er gemäß § 278 BGB auch für schuldhafte Verletzungen durch diesen.
Handeln "bei Erfüllung" und "bei Gelegenheit der Erfüllung"
Fraglich ist, ob der Schuldner nur für ein solches Verschulden des Helfers einstehen muss, das in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Erfüllung steht ("bei Erfüllung"), oder ob auch ein schuldhaftes Verhalten des Gehilfen "bei Gelegenheit" der Erfüllung dem Schuldner zuzurechnen ist.
Diese strittige Frage mag an folgendem Beispielsfall verdeutlicht werden:
Der Malermeister M wird von E mit dem Anstrich der Fensterrahmen im Haus des E betraut. M schickt zu diesem Zweck seinen Gesellen G, der schon seit Jahren zu dessen vollsten Zufriedenheit für M arbeitet. G tropft aber an diesem Tag leider nicht nur Farbe auf den Parkettfußboden des E (der Boden muss daraufhin professionell gereinigt werden), er raucht auch während des Streichens eine Zigarette, deren Glut auf den auf dem Parkett liegenden Perserteppich des E fällt und diesen versengt. Beim Verlassen der Wohnung stiehlt G obendrein noch ein wertvolles Feuerzeug, welches er auf der Garderobe liegen sieht.
E verlangt nun von M Schadensersatz wegen der Reinigung des Bodens, wegen der Reparatur des Teppichs sowie wegen des gestohlenen Feuerzeuges. Zu Recht?
Im genannten Beispiel hat G den Boden sicherlich "bei Erfüllung" verunreinigt. Insoweit muss M das Verschulden des G unproblematisch nach § 278 BGB vertreten. Der Diebstahl des Feuerzeuges geschah hingegen ohne Zweifel nicht "bei Erfüllung", sondern "bei Gelegenheit" der Erfüllung. Etwas zweifelhaft ist die Einordnung der Verursachung der Brandflecken, denn das Rauchen der Zigarette geschah zwar nicht "zur Erfüllung", aber doch "während der Erfüllung".
Die Entscheidung, ob der Schuldner für eine Verhaltensweise seines Erfüllungsgehilfen einzustehen hat, sollte letztlich nicht an Begrifflichkeiten, sondern daran orientiert sein, ob den Schuldner - hätte er selbst gehandelt - vertragliche, dem Verhalten des Gehilfen entgegengesetzte Verhaltenspflichten getroffen hätten. Insoweit ist im Beispielsfall eine Einstandspflicht des M für die Schäden an Parkett und Teppich jedenfalls zu bejahen, denn den Schuldner trifft die Pflicht, mit den Gegenständen des Gläubigers, mit welchen er während der Erfüllung seiner Pflichten in Berührung kommt, sorgfältig umzugehen.
Fraglich und umstritten ist nun die Frage, ob der Schuldner auch für Diebstähle seines Gehilfen nach § 278 S. 1 BGB einzustehen hat. Eine Auffassung verneint dies. Sie führt an, es gäbe zwar eine Rechtspflicht, Diebstähle zu unterlassen, dies wäre jedoch keine vertragsspezifische, sondern eine allgemeine, also jedermann treffende Pflicht (Larenz, Schuldrecht AT, § 20 VIII). Dem ist entgegenzuhalten, dass eine allgemeine Rechtspflicht einer vertraglichen Pflicht gleichen Inhalts keinesfalls entgegensteht. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Geselle die Gelegenheit für den Diebstahl des Feuerzeuges erst durch den Einsatz bei der Erfüllung erhalten hat. Deswegen muss der Schuldner auch für diesen Diebstahl einstehen.
Aus den genannten Gesichtspunkten lässt sich folgern, dass der Schuldner dann für seinen Gehilfen einzustehen hat, wenn durch die übertragene Tätigkeit der Zugriff auf die geschädigten Rechtsgüter erheblich erleichtert worden ist, und deshalb die erhöhte Gefährdung der Rechtsgüter durch eine entsprechende vertragliche Verhaltenspflicht des Schuldners kompensiert wird.
Eine Einstandspflicht wäre nach diesen Erwägungen im obigen Fall abzulehnen gewesen, wenn der G nicht das Feuerzeug, sondern das Fahrrad vor der Tür des E gestohlen hätte. Hier wäre dem G durch die von M übertragene Tätigkeit der Zugriff auf das Fahrrad nicht wesentlich erleichtert worden. Genauso wenig müsste M dafür haften, wenn G eine Woche später in die Wohnung des E eingebrochen wäre, weil er bei den Arbeiten erkannt hat, dass ein derartiger Einbruch sehr lohnend und auch leicht zu bewerkstelligen sein würde. Es existiert keine vertragliche Pflicht, die verhindern soll, dass das Eigentum auf diese Weise geschädigt wird.
Verschulden
Letzte Voraussetzung des § 278 BGB ist "ein Verschulden" des Gehilfen, d.h. dieser muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.
Hier ist zu beachten, dass "Verschulden" eigentlich eine Pflichtverletzung voraussetzt, der Gehilfe gegenüber dem Gläubiger aber selbst keine eigenen vertraglichen Pflichten hat, welche er verletzten könnte. Nach der ratio der Vorschrift muss das Verschulden in § 278 BGB jedoch an den Verpflichtungen des Schuldners und nicht an eventuellen Verpflichtungen des Gesellen ausgerichtet werden. Das Verhalten des Gehilfen ist wie eigenes Verhalten des Schuldners zu werten und ist somit dann als schuldhaft anzusehen, wenn es als Verhalten des Schuldners schuldhaft gewesen wäre.
Dabei ist auch der Verschuldensmaßstab anzuwenden, der auf den Schuldner selbst anzuwenden gewesen wäre. Hat der Schuldner beispielsweise seine Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, so haftet er auch nicht für eine leichte Fahrlässigkeit seines Gehilfen. Andererseits muss der Schuldner, der selbst Meister ist, dafür einstehen, wenn sein Gehilfe nicht die Sorgfalt eines Meisters anwendet, selbst wenn der Gehilfe selbst ein junger unerfahrener Lehrling ist.
Zu beachten ist noch, dass der Schuldner die Haftung für eigenes vorsätzliches Verhalten gemäß § 267 Abs. 2 BGB nicht ausschließen kann, was ihm für seine Gehilfen gemäß § 278 S. 2 BGB aber möglich ist.
Haftung für den gesetzlichen Vertreter
§ 278 BGB ordnet aus den oben genannten Gründen neben der Haftung für den Erfüllungsgehilfen eine Haftung für den gesetzlichen Vertreter an. Eine separate Anordnung ist notwendig, weil der gesetzliche Vertreter anders als der Gehilfe nicht durch den Schuldner eingeschaltet wird, sondern aufgrund einer gesetzlich übertragenen Befugnis tätig wird.
"Gesetzlicher Vertreter" i.S.d. § 278 BGB ist nach herrschender Meinung weit auszulegen. Unter diesen Begriff fallen auch die so genannten "Vertreter kraft Amtes" wie beispielsweise Testamentsvollstrecker und Insolvenzverwalter. Strittig ist, ob § 278 BGB auch auf Organe von juristischen Personen anzuwenden ist, so z.B. auf den Vorstand eines Vereines. Dies wird von der herrschenden Meinung mit der Begründung abgelehnt, dass die Verantwortlichkeit der juristischen Person für ihre Organe ihre Sonderregelung in §§ 31, 89 BGB gefunden hat (Larenz, § 20 VIII; a.A. Medicus, SchR-AT, Rn. 323).
Abgesehen davon, dass der gesetzliche Vertreter nicht die Voraussetzungen eines Erfüllungsgehilfen erfüllen muss, also nicht mit Willen des Schuldners tätig werden muss, hat die Haftung für den gesetzlichen Vertreter im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen wie diejenige für den Erfüllungsgehilfen. Die folgenden Besonderheiten sind jedoch zu beachten:
Anzumerken ist zunächst, dass die Zurechnung des Vertreterverschuldens nach § 278 BGB keine Stellvertretung im technischen Sinne des § 164 BGB voraussetzt. Der Schuldner haftet im Rahmen des § 278 BGB nicht nur für Verschulden bei Abgabe oder Entgegennahme von Willenserklärungen durch den Vertreter, sondern auch für bloße tatsächliche Handlungen des Vertreters. Dementsprechend ist im Rahmen des § 278 BGB auch unerheblich, ob die Vertretungsmacht mehreren gemeinschaftlich zusteht, wie dies regelmäßig bei den Eltern der Fall ist (§ 1629 Abs. 1 S. 2 BGB). Es reicht insoweit schon das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters.
Anders als bei der Haftung für den Erfüllungsgehilfen kommt es bei der Haftung für den gesetzlichen Vertreter nicht in jeder Hinsicht allein auf den Verschuldensmaßstab des Schuldners an. Dies ergibt sich aus der Regelung der Deliktsfähigkeit (§ 827 ff. BGB). Würde man allein auf die Verschuldensfähigkeit des minderjährigen Schuldners abstellen, so würde die Haftung des Schuldners oftmals an dessen mangelnder Verschuldensfähigkeit scheitern. Deshalb rechnet man im Rahmen der Haftung für den gesetzlichen Vertreter dem Schuldner nicht nur das Verschulden des Vertreters, sondern auch dessen Verschuldensfähigkeit zu.
Letztlich ist noch zu beachten, dass § 278 S. 2 BGB auf die Haftung für den gesetzlichen Vertreter nicht anwendbar ist. Die Regelung, die § 276 Abs. 3 BGB für unanwendbar erklärt, ist beim Erfüllungsgehilfen sinnvoll, denn dort haftet der Schuldner nicht nur für das Verschulden des Erfüllungsgehilfen, sondern auch für eigenes. Selbst wenn die Haftung für Vorsatz des Gehilfen ausgeschlossen ist, besteht damit zumindest noch eine Haftung für eigenen Vorsatz. Bei der Haftung für den gesetzlichen Vertreter ist dies anders. Hier kommt ein haftbar machender eigener Vorsatz des Schuldners regelmäßig nicht mehr in Betracht, da dieser ja überhaupt nicht selbst handelt. Würde man hier die Haftung für Vorsatz des Vertreters ausschließen, so würde man gerade zu derjenigen Unverbindlichkeit des Schuldverhältnisses kommen, die § 276 Abs. 3 BGB vermeiden will.
Abgrenzungen
Die Regelung des § 278 S.1 BGB betrifft die Haftung für Personen, die bei der Erfüllung einer Sonderverbindung tätig werden. Andere Vorschriften regeln ebenfalls die Haftung für andere Personen und müssen sorgfältig von § 278 BGB unterschieden werden.
Eine andere im BGB geregelte Haftung für Gehilfen findet sich im § 831 Abs. 1 BGB, in dem die deliktische Haftung für den Verrichtungsgehilfen geregelt ist.
§ 831 BGB unterscheidet sich in seiner Konstruktion wesentlich von § 278 S. 1 BGB. Zunächst ist zu beachten, dass § 831 Abs. 1 BGB im Gegensatz zur bloßen Zurechnungsnorm des § 278 BGB eine eigene selbständige Anspruchsgrundlage darstellt. Ein anderer wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Normen besteht darin, dass § 278 S. 1 BGB eine Haftung für fremdes Verschulden anordnet, während § 831 BGB dem Geschäftsherrn eine Haftung für eigenes Verschulden bei Auswahl bzw. Anleitung des Gehilfen auferlegt. Dementsprechend setzt § 831 BGB anders als § 278 BGB auch kein eigenes Verschulden des Gehilfen voraus. Es reicht vielmehr grundsätzlich aus, dass der Gehilfe rechtswidrig gehandelt hat. Ein weiterer zu nennender Unterschied besteht darin, dass der Geschäftsherr sich gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB exkulpieren kann, während eine vergleichbare Entlastungsmöglichkeit bei § 278 BGB fehlt. Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass der Begriff des Verrichtungsgehilfen anders als der Begriff des Erfüllungsgehilfen ein soziales Abhängigkeitsverhältnis zwischen Gehilfen und Geschäftsherrn voraussetzt. Diese Voraussetzung beruht auf der Überlegung, dass die Haftung des Geschäftsherrn darauf aufbaut, dass er den Gehilfen nicht sorgfältig ausgesucht bzw. überwacht hat. Eine solche Pflicht zur Überwachung ist aber nur dort sinnvoll, wo der Gehilfe den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegt.
In zwei Sonderfällen findet sich aber auch eine deliktische Haftung für das (fremde) Verschulden von Gehilfen und zwar in § 839 BGB, Art. 34 GG für Amtsträger und in § 3 HaftPflG für die Körperverletzung oder Tötung durch einen Betriebsleiter oder eine vergleichbare Person in bestimmten Unternehmen.
Letztlich findet sich in den §§ 31, 86, 89 Abs. 1 BGB noch die Haftung juristischer Personen für ihre Organe. Darauf soll aber in diesem Rahmen nicht weiter eingegangen werden.