Haftung und Gewährleistung beim Kauf

Für die Nichtleistung und die verspätete Leistung gelten die allgemeinen Leistungsstörungsregeln der Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 283 bzw. § 326 Abs. 5 BGB), der Leistungsverspätung (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 bzw. 323 BGB) und des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 288 BGB). Die auf den Kaufgegenstand selbst bezogene Schlechtleistung des Verkäufers hat der Gesetzgeber des BGB in einem speziellen Gewährleistungsrecht (§§ 434 ff. BGB) geregelt. Dieses ist seinerseits seit der Schuldrechtsreform in das allgemeine Leistungsstörungsrecht eingebettet (§ 437 BGB) und modifiziert dieses lediglich punktuell (§§ 438 BGB ff.).

Im früheren Recht hatte der Gesetzgeber die Sachmängel- und der Rechtsmängelhaftung stark unterschiedlich ausgestaltet: Während der Verkäufer für Rechtsmängel nach allgemeinem Schuldrecht und damit insgesamt strenger haftete (§§ 440 Abs. 1, 325 bzw. 326 BGB a.F.), haftete er für Sachmängel nach Gewährleistungsrecht (§§ 459 BGB ff.). Diese Differenzierung hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Schuldrechtsreform aufgegeben und Rechts- (§ 435 BGB i.V.m. § 437 BGB)) wie Sachmängelhaftung (§ 434 i.V.m. § 437 BGB) einheitlich dem Gewährleistungsrecht unterstellt.

Kommt der Verkäufer seiner Pflicht, die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht nach, dann haftet er also ebenso, wie wenn er seiner Pflicht zur rechtsmängelfreien Leistung (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB) nicht nachkommt. In beiden Fällen kann der Käufer zunächst einmal Nacherfüllung (§§ 437 Nr. 1, 439 BGB) verlangen und hierfür eine Frist setzen, bei deren fruchtlosem Ablauf er Schadens- oder Aufwendungsersatz (§§ 437 Nr. 3, 440, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 bzw. 284 BGB) verlangen und/oder (§ 325 BGB) vom Vertrag zurücktreten oder mindern kann (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 bzw. 441 BGB). Ist die Beseitigung des Sach- oder Rechtsmangels ebenso unmöglich wie die Leistung eines sach- bzw. rechtsmängelfreien Kaufgegenstandes, so hat der Käufer die gleichen Rechtsbehelfe, nur mit dem Unterschied, dass der Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 275 Abs. 1 BGB entfällt und sich die Rechtsgrundlagen für Schadensersatz und den Rücktritt ändern (Schadensersatz: §§ 437 Nr. 3, 440, 283 BGB; Rücktritt: §§ 437 Nr. 2, 440, 326 Abs. 5 BGB).

Sowohl für die Rechts- wie für die Sachmängelhaftung ist damit der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung vor der Geltendmachung von Sekundärleistungsansprüchen bzw. der Rückabwicklung des Vertrages festgeschrieben. Aus dem Recht des Käufers, Nacherfüllung zu verlangen, wird so ein Recht des Verkäufers zur Nachbesserung und zur zweiten Andienung.


Zuletzt geändert: Donnerstag, 4. September 2008, 16:02