Gültigkeitsmängel eines Rechtsgeschäfts
Gültigkeitsmängel eines Rechtsgeschäfts
Der Ausdruck Gültigkeitsmängel ist auch unter Juristen kein gebräuchlicher Ausdruck. Normalerweise spricht man von Wirksamkeitsvoraussetzungen eines Rechtsgeschäfts. Aber das ist ungenau, wenn man sich fragt, wer im Streitfalle die tatsächlichen Voraussetzungen der Rechtsregeln beweisen muss, die wir hier als Gültigkeitsmängel bezeichnen. Dann nämlich zeigt sich, dass die im Folgenden zu erörternden Phänomene keine Voraussetzungen für die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer Willenserklärung sind, sondern Voraussetzungen für Gegenrechte, die gegen eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung bestehen können. Im Prozess muss nicht derjenige das Fehlen dieser Mängel beweisen, der einen Anspruch geltend macht, sondern derjenige das Vorhandensein, der aus dem Anspruch nicht in Anspruch genommen werden möchte. Im Vordergrund stehen zunächst die Willensmängel des geheimen Vorbehalts, der Scherzerklärung, der Scheinerklärung, des Irrtums, der Bedrohung und der Täuschung. Dann werden die Mängel der Geschäftsfähigkeit behandelt werden. In einem weiteren Kapitel kommen die Grenzen zur Sprache, die den Rechtsgeschäften aus inhaltlichen Gründen gesetzt sind: Da geht es vornehmlich um die Gesetzes- und Sittenwidrigkeit.Last modified: Sunday, 14 September 2008, 11:22 AM